Guter (Rechts-)Rat ist teuer – aber anwaltliche Vergütungsvereinbarungen haben auch Grenzen!

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft verlangte vom Unternehmens-Mandanten die Zahlung eines Anwaltshonorars von ca. 15.000 € auf Basis eines Stundenhonorars. Die Vergütungsvereinbarung enthielt eine AGB-Klausel, nach der „15 Minuten als kleinste Abrechnungseinheit“ gelten sollten. Dies war so zu verstehen, dass bei jeder Tätigkeit, auch wenn sie kürzer als 15 Minuten gedauert hätte, die vollen 15 Minuten in Ansatz zu bringen seien. Hiergegen wandte sich das Unternehmen vor Gericht.

Wie hat das OLG Düsseldorf geurteilt?

Das Unternehmen unterlag vor dem LG Düsseldorf (Urteil v. 9.3.2022 – 2a O 155/20). Das OLG Düsseldorf änderte das Urteil und reduzierte den Gebührenanspruch: Die formularmäßige Viertelstundenklausel sei aber nach § 307 BGB unwirksam – ausdrücklich auch im unternehmerischen Rechtsverkehr. Der Honoraranspruch als solcher bleibe jedoch bestehen, muss allerdings minutengenau abgerechnet werden.

Einordnung der Entscheidung

Im Hinblick auf Verbraucher hatte der BGH schon früher in mehreren Urteilen bereits entschieden, dass solche Klauseln der AGB-Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB nicht standhielten (BGH, Urteil v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19):  Ein Intervall-Zeithonorar führe zu einer Gefährdung der Interessen des Mandanten. Dieser habe ein berechtigtes Interesse daran, nur diejenige Arbeitszeit zu bezahlen, die die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt tatsächlich auf seine Angelegenheit verwendet hat. Ein 15-Minuten-Zeittakt, der bereits durch geringfügige oder unwesentliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgelöst wird und beliebig häufig angewendet werden kann, sei nicht gerechtfertigt.

Eine solche Vereinbarung würde es dem Rechtsanwalt zum Beispiel ermöglichen, die auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs in jeder Angelegenheit, in der eine E-Mail eingegangen ist, mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes in Ansatz zu bringen. Auch Unterbrechungen, die ohne äußeren Anlass auf der eigenen Entschließung des Anwalts beruhen, könnten den Zeittakt neu beginnen lassen und zu einer Vervielfachung der Vergütung führen. Dies sei eine einseitige Bevorzugung der Vergütungsinteressen des Anwalts.

Diese BGH-Grundsätze weitet das OLG Düsseldorf jetzt auch auf den B2B-Bereich aus: Eine solche Klausel ist auch ihnen gegenüber unwirksam, weil es sie unangemessen benachteiligt. Die Möglichkeit, mit sehr kurzfristigen Tätigkeiten eine Vergütungspflicht auszulösen und auf diese Weise eine Viertelstunde gegenüber mehreren Mandanten abzurechnen, läuft regelmäßig auch den Interessen eines Unternehmers zuwider. Schließlich haben auch Unternehmer ein berechtigtes Interesse daran, lediglich die tatsächlich auf das Mandat aufgewendete Zeit bezahlen zu müssen.

Welche praktischen Folgen hat das Urteil?

Vereinfacht ausgedrückt gilt: Das Anwaltshonorar bleibt, abgerechnet wird aber minutengenau. Das gilt bei einer unwirksam vereinbarten Anwaltsabrechnung im Viertel-Stunden-Takt nicht nur bei einem Privatverbraucher, sondern auch im B2B-Mandat eines Unternehmens.

Wer aber daraus ableiten will, dass er dann die anwaltliche Dienstleistung kostenfrei in Anspruch nehmen kann, ist auf dem Holzweg: Denn die Unwirksamkeit der hier verwendeten Zeittaktklausel führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung, weil das Zeithonorar und die Zeittaktklausel nicht untrennbar zusammenhängen. Es bleibt dem Rechtsanwalt deshalb unbenommen, nach dem vereinbarten Stundensatz abzurechnen – bei einem unwirksamen Zeittakt dann jedoch nur minutengenau.

Denkanstoß

In Vergleichsfällen sollten Unternehmen und private Verbraucher, die ebenfalls entsprechend einer „Taktklausel“ Anwaltsgebühren überzahlt haben, einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch (§ 812 BGB) prüfen (lassen), allerdings unter Beachtung der Verjährungsfristen: Denn die Rückforderung überzahlter Anwaltsgebühren verjährt in der Regel innerhalb von drei Jahren zum Jahresende. Diese regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Mandant von der Überzahlung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Weitere Informationen

NWB Online-Nachricht – Berufsrecht | Abrechnung im 15-Min-Takt auch bei Unternehmen unzulässig (BRAK)

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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