Honorararzt – Schließt ein hohes Honorar eine abhängige Beschäftigung aus?

Der Einsatz von Honorarkräften ist fast immer Thema bei den turnusmäßigen Betriebsprüfungen. Nahezu regelmäßig haben sich Sozialgerichte mit dem Status von Honorarkräften zu befassen. Für die Statusfrage ist nach bisheriger Rechtsprechung von wesentlicher Bedeutung, ob die betroffene Person im Rahmen ihrer Leistungserbringung in die Arbeits-/Betriebsorganisation des Auftraggebers (=Leistungsempfängers) eingegliedert ist. Ist dies zu bejahen, gelang es bislang nur selten, eine abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV zu vermeiden. Wird eine abhängige Beschäftigung angenommen, bezieht sich die Versicherungspflicht im Grundsatz auf folgende Versicherungszweige:

  • gesetzliche Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)
  • gesetzliche Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)
  • Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX)
  • Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Mit Urteil vom 31.03.2017 (B 12 R 7/15 R) hat das Bundessozialgericht im Rahmen der Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung dem Merkmal der Vergütungshöhe besonderes Gewicht beigemessen. Wenn das vereinbarte Honorar dem Leistungserbringer die Möglichkeit einräumt, selbst Vorsorge (Rentenversicherung etc.) zu treffen, soll dies ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit darstellen.

Es fragt sich, ob das Risiko der Beschäftigung eines Scheinselbständigen durch die Zusage einer gegenüber abhängig Beschäftigten mit gleicher Aufgabe signifikant höheren Vergütung mehr oder weniger ausgeschlossen werden kann. Über die Einordnung des Judikats des Bundessozialgerichts herrscht allerdings Uneinigkeit. Einige Gerichte messen der Honorarhöhe ein ausschlaggebendes Gewicht bei. So hat das SG Hannover (10.01.2018 – S 14 R 32/16) eine Eingliederung der Honorarkraft in den Betrieb des Auftraggebers bejaht, aber gleichwohl eine selbständige Tätigkeit unter Hinweis auf die Honorarhöhe angenommen: „Liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit. […] Soweit die Tarifhöhe vom mindestens 100% überschritten wird, kann relativ sicher auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden.“

Auch das LSG Schleswig-Holstein (11.05.2017 – L 5 KR 73/15 sowie 24.05.2018 – L 5 BA 16/18,) und das LSG Rheinland-Pfalz (12.12.2017 – L 6 R 133/17) sehen in der Honorarhöhe ein wesentlichen Kriterium für eine selbständige Tätigkeit. Zudem – auch dieser Ansatz ist in der Rechtsprechung ein Novum – wird z.T. (so das LSG Schleswig-Holstein) auf die besondere Arbeitsmarktbrisanz im Bereich der Pflegekräfte abgestellt und konzediert, dass nicht übersehen werden dürfe, dass in bestimmten Branchen, wie z. B. auch der Pflege, offensichtlich ein Arbeitskräftemangel vorherrscht, der es erfordert, den Wunsch der Pflegekraft nach einer freiberuflichen Tätigkeit zu akzeptieren, um ausreichend qualifiziertes Personal im Betrieb einsetzen zu können.

Andere Gerichte bewerten dies anders (vgl. LSG Hessen, 10.08.2017 – L 1 KR 394/15, LSG Niedersachsen, 06.06.2018 – L 2 BA 17/18) und nehmen die Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht zum Anlass, den Katalog der Abgrenzungskriterien um das Merkmal der Honorarhöhe zu erweitern.

Sachgerecht scheint es, der Honorarhöhe ein gewichtiges Indiz für eine Selbständigkeit beizumessen. Denn liegt die Vergütung des freien Mitarbeiters deutlich über dem Gehalt eines angestellten Mitarbeiters mit dem vergleichbaren Aufgabengebiet, kann die Honorarkraft die Kosten für die Kranken- und Rentenvorsorge finanziell selbst zu tragen.

Ungeachtet dieser Entwicklung empfiehlt es sich gleichwohl, ein Statusfeststellungsverfahrens (vgl. § 7a SGB IV) zur Klärung der Rechtslage durchzuführen. Unterbleibt dieses, wird im Hinblick auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen gem. § 24 SGB IV in aller Regel das hierfür erforderliche Verschulden unterstellt. Perspektivisch ist der Gesetzgeber gefordert. Denkbar ist eine gesetzliche Regelung, wonach die Statusfrage letztlich dahinstehen kann: Durch eine Beitragsbefreiung (vgl. § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV für Notärzte im Rettungsdienst) kann den Besonderheiten bestimmter Branchen Rechnung getragen werden.

Hinweis:

Inzwischen ist hierzu der seinerzeit angekündigte ausführliche Beitrag erschienen:

Seel, Bedeutung der Honorarhöhe für den sozialversicherungsrechtlichen Status – Honorarhöhe nur ein Abgrenzungsmerkmal oder inzwischen das ausschlaggebende Kriterium? (NWB 42/2018 S. 3095 – für Abonnenten kostenfrei)

Weitere Informationen:

BSG v. 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R

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