Künstlersozialabgabe: Auch 2019 bei 4,2 % – Celebrate good times, come on!

Die Finanzierung der Künstlersozialversicherung konnte in den letzten Jahren durch gesetzliche Korrekturen und den intensiven Einsatz der Deutschen Rentenversicherung (DRV) – insbesondere ihrer Prüfer – gesichert werden. Im August veröffentlichte die Künstlersozialkasse (KSK) daher stolz, dass die Künstlersozialabgabe auf 4,2 % gesenkt und werden konnte. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 30.08.2018 kann dieser Abgabensatz nun auch stabil für 2019 gehalten werden.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Derzeit sind rund 190.000 selbständige Künstler und Publizisten in der Künstlersozialversicherung  als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Diese Versicherten tragen – wie vergleichsweise Arbeitnehmer – die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 %). Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben.

Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten. Hierzu zählen grundsätzlich alle Unternehmen, die durch den Einsatz ihrer Organisation, besonderer Strukturen oder speziellen „Know-hows“ den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen. Ausdrücklich in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG genannt sind beispielsweise u.a. Buch-, Presseverlage, Bilderdienste, Theater, Rundfunk, Fernsehen und Hersteller von Bild- und Tonträgern. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG sind allerdings auch Unternehmen zur Abgabe verpflichtet, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Was gehört zur Beitragsbemessungsgrundlage?

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte gemäß § 25 KSVG. Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Unerheblich ist hierbei, ob es sich bei den Aufwendungen beispielsweise um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt.

Ferner gehören zum Entgelt grundsätzlich auch alle Auslagen, wie Kosten für Telefon und Transportkosten sowie Nebenkosten für z. B. das benötigte Material, die Entwicklung und auch für nichtkünstlerische Nebenleistungen, die dem Künstler vergütet werden.

Wann sind die Beitragsmeldung und Zahlung fällig?

Abgabeverpflichtete haben bis zum 31.03. des Folgejahres auf dem Meldebogen der Künstlersozialversicherung mitzuteilen, wie hoch im vergangenen Kalenderjahr die Umsätze mit selbständigen Künstlern und Publizisten gewesen sind.

Fazit:

Das der Beitragssatz auch für 2019 unverändert bei 4,2 % bleibt, ist durchaus positiv zu bewerten, wenn man bedenkt, dass er im Jahr 2005 bei 5,8 % lag. Allerdings liegt er damit immer noch deutlich über dem Beitrag von 3,8 % in den Jahren 2002 und 2003, wo die KSK noch keine Unterstützung von der DRV erhalten hat.

Weitere Informationen:

BGBL 2018 I S. 1348 (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019)
(www.bgbl.de/Bürgerzugang)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

90 − = 88