In welchem Jahr müssen später zurückgezahlte Corona-Soforthilfen versteuert werden?

Zahlreiche Unternehmer mussten die ihnen zunächst – in 2020 – gewährten Corona-Soforthilfen wieder zurückzahlen. Das Niedersächsische FG hatte diesbezüglich mit Urteil vom 13.2.2024 (12 K 20/24) entschieden, dass die Corona-Soforthilfen bei Einnahmen-Überschussrechnern im Zeitpunkt des Zuflusses, also in 2020, steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen. Die Rückzahlung beispielsweise in 2023 führt erst in diesem Veranlagungszeitraum zu Betriebsausgaben und wirkt nicht auf das Jahr der Bewilligung zurück. Eigentlich schien die Sache relativ klar zu sein, da das Urteil zum einen gut begründet war und zum anderen die Revision nicht zugelassen worden ist. Doch so kann man sich täuschen.

Der BFH hat die Revision nun über den Umweg der Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen – also alles zurück auf Anfang (Az. der Revision: VIII R 4/25).

Der Sachverhalt – Behandlung der Auszahlung als steuerpflichtige Betriebseinnahme

Der Kläger war freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. In 2020 erhielt er eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 10.527 Euro. Diese erfasste er als Betriebseinnahme. In 2023 musste er 9.242 Euro zurückzahlen. Nun wandte sich der Kläger gegen die Versteuerung in 2020. In Höhe des zurückzuzahlenden Betrages handele es sich um eine nicht als Betriebseinnahme zu erfassende Darlehensgewährung. Dies ergebe sich auch aus den Vorgaben im Antragsformular. Es könne nicht rechtmäßig sein, eine Beihilfe, die unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gewährt worden sei, steuerlich als Einnahme zu werten, solange nicht feststehe, dass die Beihilfe vollumfänglich bei dem Steuerpflichtigen verbleiben könne. In 2020 sei nur der dem Kläger verbleibende Betrag als Betriebseinnahme zu erfassen. Alternativ komme die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses und damit eine Korrektur des Steuerbescheides 2020 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht.

Doch sein Begehren blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt habe zu Recht die Auszahlung der Corona-Soforthilfe in Höhe 10.527 Euro als steuerpflichtige Betriebseinnahme im Streitzeitraum 2020 behandelt.

Die Begründung:

Da im Zeitpunkt der Gewährung der Corona-Soforthilfe ungewiss war, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Rückzahlung erfolgen würde und zudem auch der Zeitpunkt nicht feststand, sei die Annahme des Klägers, dass es sich bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe um ein Darlehen gehandelt habe, abzulehnen.

Soweit die Corona-Soforthilfe nach der Überprüfung durch die zuständigen Stellen zurückgezahlt werden musste, wirke diese Entscheidung im Übrigen auch nicht materiell auf den Zeitpunkt der Gewährung der Soforthilfe zurück. Eine Änderung des Steuerbescheides 2020 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 scheide damit aus. Eine Steuerfreiheit der Corona-Soforthilfen nach § 3 Nr. 2d EStG oder § 3 Nr. 11 EStG komme ebenfalls nicht in Betracht.

Denkanstoß:

Der BFH muss sich auch mit der Versteuerung der Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige (hier: des Landes Nordrhein-Westfalen) befassen. Das Az. dieser weiteren Revision lautet VIII R 34/23. Die Vorinstanz, das FG Düsseldorf, hatte mit Urteil vom 7.11.2023 (13 K 570/22 E) entschieden, dass die Corona-Überbrückungshilfe in voller Höhe als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen ist. Das FG hatte aber gleich die Revision zugelassen.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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