Kein steuerfreier Corona-Bonus in Steuerbüros und Anwaltskanzleien? (Teil 2)

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für alle Arbeitgeberzuwendungen bis 1.500 Euro – so versprach es eine Weisung des Bundesfinanzministeriums anlässlich der Coronapandemie. Ein steuerfreier Corona-Bonus stellt sich in der Praxis nun allerdings mehr und mehr als Wolkenschloss dar. Betroffen sind unter anderem offenbar Angestellte in der Rechts- und Steuerberatung.

Steuerfreier Corona-Bonus: Zurückhaltende Praxis der Finanzämter

In der Praxis zeigt sich bereits, dass die Gewährung der Steuerbefreiung tatsächlich zurückhaltend gehandhabt wird. So lehnte etwa ein Finanzamt die Befreiung im Fall einer Sonderzahlung an einen angestellten Anwalt bereits ab. In der schriftlichen Begründung blieb die Behörde vage. Dem Vernehmen nach geht die Finanzverwaltung davon aus, dass eine zusätzliche Arbeitsbelastung durch die Corona-Krise für Anwälte nicht erkennbar sei. Die Regelung sei bestimmten Berufsgruppen etwa aus dem Gesundheitsbereich oder Einzelhandel vorbehalten. Auch dafür finden sich in dem BMF-Schreiben indes keinerlei Anhaltspunkte.

Wer mit so einer ablehnenden Entscheidung konfrontiert ist, steht leider faktisch rechtsschutzlos dar. Denn spätestens das Finanzgericht würde die Befreiung wohl stets schon versagen, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Die Befreiung hilfsweise als Billigkeitsmaßnahme durchzusetzen ist zumindest mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden.

Rechtsschutz faktisch ausgeschlossen

Aus verschiedenen Lagern wurde daher bereits gefordert, die Steuerbefreiung auf eine tragfähige gesetzliche Grundlage zu stellen. Bislang sind aber keine entsprechenden politischen Anstrengungen erkennbar. Wer als Arbeitgeber nun überlegt (hat), seinen Angestellten einen Bonus auszuzahlen, hat zwei Möglichkeiten. Zum einen kann man versuchen, Rechtssicherheit über eine verbindliche Anrufungsauskunft zu erhalten. Im Antrag sollte man sich an den „FAQ“-Vorgaben orientieren und insbesondere eine schriftliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern vorlegen. Das Verfahren ist beim Finanzamt kostenfrei. Hier besteht jedoch das Risiko einer ablehnenden Entscheidung. In dem Fall sollte man entsprechende Sonderzahlungen nur steuer- und sozialversicherungspflichtig auszahlen. Denn anderenfalls bestünden auch steuerstrafrechtliche Risiken. Einziger Trost: die negative Auskunft des Finanzamts bindet allein den Arbeitgeber. Wird ein Bonus gezahlt, kann der Arbeitnehmer diesen dennoch als steuerfreie Zahlung in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren und zumindest versuchen, die abgeführte Lohnsteuer zurückzubekommen. Ob das klappt, hängt von der Sichtweise des zuständigen Sachbearbeiters ab.

Alternativ können Arbeitgeber die Sonderzahlungen auf gut Glück steuerfrei auszahlen. Die Kontrolldichte in Steuersachverhalten ist eher gering. Eine Vielzahl von mehr oder weniger zweifelhaften Fällen dürfte daher schlicht unentdeckt bleiben. Auf das Risiko einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt, weil man seinen Angestellten für Ihren Kriseneinsatz etwas zurückgeben wollte, werden viele Arbeitgeber in wirtschaftlich schwierigen Zeiten allerdings verzichten können. Hier bleibt nur die Hoffnung, dass der Gesetzgeber doch noch aktiv wird, und eine gesetzliche Grundlage für den steuerfreien Corona-Bonus formuliert.

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