Der BGH räumt auf im Steuerstrafrecht: Mit dem Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 387/25 verabschiedet sich der 1. Strafsenat von der bisherigen Annahme einer einheitlichen Tat bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärung. Künftig drohen mehrere eigenständige Taten der Steuerhinterziehung – mit Folgen für Anklage, Strafmaß und Verteidigungsstrategie.
Bisher: „Ein Jahr, eine Tat“
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH bildeten die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Kalenderjahres und die dazugehörige Umsatzsteuerjahreserklärung eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO.
Die Voranmeldungen wurden als „Steuerverkürzung auf Zeit“ eingeordnet, der Schwerpunkt des Unrechts lag in der Jahreserklärung als endgültiger Steuerfestsetzung; die Voranmeldungen waren regelmäßig mitbestrafte Vortaten.
Anklage und Verurteilung erfolgten daher häufig nur wegen der Jahreserklärung, die Voranmeldungen liefen im Hintergrund mit. Selbstanzeigen bzw. Berichtigungen konnten in diesem Rahmen „gesammelt“ werden, weil man sich an der einheitlichen prozessualen Tat orientierte.
Neue Linie des BGH: Aufgabe der Einheitlichkeit
Der 1. Strafsenat gibt diese Rechtsprechung nun ausdrücklich auf: künftig sollen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung nicht mehr notwendig eine einheitliche prozessuale Tat bilden, sondern grundsätzlich als selbstständige Erklärungspflichten mit jeweils eigener tatbestandlicher Verwirklichung des § 370 AO verstanden werden.
Die Entscheidung fügt sich in eine Tendenz des Senats ein, verschiedene Erklärungen desselben Veranlagungszeitraums tatmehrheitlich zu behandeln (z.B. Feststellungsbescheid und Folgebescheid). Damit wird der Gedanke betont, dass jede Erklärung ihren eigenen Unrechtsgehalt und ihren eigenen, normativ geprägten Verkürzungsumfang hat.
Dogmatisch knüpft der BGH an den prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO an: Entscheidend ist, ob ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang vorliegt, der bei natürlicher Betrachtung als zusammengehörig erscheint. Mit der neuen Linie wird betont, dass Voranmeldungsverfahren und Jahresveranlagung unterschiedliche Festsetzungsverfahren mit jeweils eigener Gefährdung bzw. Verkürzung des Steueranspruchs sind.
Materiell-rechtlich ist für § 370 AO maßgeblich, dass bereits mit der zu niedrigen Festsetzung im jeweiligen Verfahren eine Steuerverkürzung bzw. ein ungerechtfertigter Steuervorteil vorliegt, ohne dass es einer „endgültigen“ Jahresfestsetzung bedarf. Damit entfällt der dogmatische Anker, die Jahreserklärung als allein entscheidenden Endpunkt einer „Verkürzung auf Dauer“ zu betrachten.
Praktische Folgen
Für die Verteidigung bedeutet die neue Rechtsprechung eine deutlich veränderte Ausgangslage: falsche Voranmeldungen und falsche Jahreserklärung können nun als mehrere Fälle der Steuerhinterziehung angeklagt und verurteilt werden, was die Straferwartung – jedenfalls dem Grunde nach – erhöht.
Eine richtige Jahreserklärung heilt falsche Voranmeldungen nicht mehr automatisch; umgekehrt führt eine falsche Jahreserklärung nicht nur zur „Konzentration“ des Unrechts, sondern begründet eine zusätzliche Tat.
Beratungskonzepte zur gestuften Selbstanzeige (erst Voranmeldungen, dann Jahreserklärung) müssen somit überprüft werden, weil nun für jede Erklärung eigenständige Fristen, Vollendungszeitpunkte und Sperrgründe relevant werden.
Die Gerichte werden – trotz Tatmehrheit – im Rahmen der Gesamtstrafe Kompensationseffekte berücksichtigen müssen, etwa wenn dieselben Umsätze Gegenstand mehrerer Erklärungen sind und Vorsteuer bzw. Eingangsumsätze kompensationsfähig sind.
Für Berater im Unternehmen bedeutet dies, dass Compliance-Systeme die Eigenständigkeit der einzelnen Erklärungspflichten noch stärker betonen müssen, denn jede unrichtige Voranmeldung ist nun strafrechtlich „vollwertig“ und steht nicht mehr im Schatten der Jahreserklärung.
Fazit
Die Entscheidung 1 StR 387/25 reiht sich ein in eine generelle „Entflechtung“ von Steuerdelikten, bei der der BGH zunehmend dazu übergeht, verschiedene Erklärungspflichten tatmehrheitlich zu behandeln. Dadurch gewinnt der materielle Gehalt des § 370 AO an Kontur, gleichzeitig werden die Anforderungen an eine strategische Verteidigungsplanung deutlich höher.
Für die Praxis wird entscheidend sein, wie die Instanzgerichte mit der Mehrzahl von Einzeltaten bei gleichbleibendem wirtschaftlichen Gesamtschaden umgehen und inwieweit sich hier stabile Strafzumessungslinien herausbilden.