Das sog. Lieferkettengesetz (LKSG) soll durch eine möglichst bürokratiearme Umsetzung der EU-Richtlinie CSDDD ersetzt werden. Bis das Änderungsgesetz parlamentarisch umgesetzt ist, haben das Wirtschafts- und das Arbeits- und Sozialministerium das zuständige Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab sofort zu einer zurückhaltenden und unternehmensfreundlichen Anwendung des LKSG angewiesen.
Hintergrund
Am 3.9.2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) beschlossen, mit dem die geänderte EU-Richtlinie CSDDD bürokratiearm umgesetzt und die betroffenen Unternehmen entlasten werden sollen. Ich habe das unlängst im Blog bereits berichtet (s. zuletzt Lieferkettengesetz: Bundesregierung beschließt Entlastung bei Berichtspflichten).
Verwaltungsanweisung entlastet Unternehmen sofort
In einer Verwaltungsanweisung vom 26.9.2025 haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Anwendung des LKSG zurückhaltend und unternehmensfreundlich zu agieren. Damit sollen Unternehmen vor der parlamentarischen Umsetzung der CSDDD, mit der das deutsche LKSG ersetzt werden soll, sofort entlastet werden. Das bedeutet:
- Die Prüfung von Unternehmensberichten durch die BAFA ist ab sofort einzustellen.
- Soweit der Gesetzentwurf die Streichung von Bußgeldtatbeständen vorsieht, stellt das BAFA laufende Ordnungswidrigkeitenverfahrenein und eröffnet auch keine neuen Ordnungswidrigkeitsverfahren.
- Für die Verhängung von Bußgeldern bei den verbliebenen Bußgeldtatbeständen gelten fortan strenge Voraussetzungen. Bußgelder werden nur noch bei schweren Verstößen verhängt, die mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen zusammenhängen.
- Das BAFA wird Ordnungswidrigkeitenverfahren äußerst restriktiv aufgreifen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dafür muss besonders dargelegt werden. Ferner wurde das BAFA angewiesen, die bestehenden Kommunikationsaktivitäten weiter auszubauen, z.B. durch Umsetzungshilfen und die weitere Unterstützung von Kooperationen zwischen Unternehmen.
Bewertung
Die Nachricht aus dem BMWE ist eine gute Botschaft nicht nur für die vom LKSG unmittelbar betroffenen Unternehmen eine gute Botschaft, sondern auch für deren Zuliefererunternehmen, an die Auftraggeber die LKSG-Verpflichtungen in der Regel weiterreichen. Mit dieser Entlastungsanweisung entfällt ein bestehender Wettbewerbsnachteil für die deutsche Wirtschaft, auch wenn die Anweisung nicht als Freibrief missverstanden werden soll, bei der Gewährleistung menschenwürdiger Arbeitsumstände und Einhaltung von Umweltschutzstandards in „Schludrigkeit“ zu verfallen.
Der Verwaltungserlass ist auch ein erfreulicher Beleg, dass die Bundesregierung beweglich sein und schnell handeln kann, wenn‘s drauf ankommt. Bis das Änderungsgesetz parlamentarisch umgesetzt ist und im Bundesgesetzblatt verkündet wird, wird noch eine ganze Weile Zeit verstreichen. Somit war der Weg über die „vorgezogene“ Verwaltungsanweisung ein mutiger und richtiger Schritt.
Gut gemacht!
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des BMWE v. 26.9.2025
- Beschluss der Bundesregierung v. 3.9.2025 zur Änderung des LKSG