Nachhaltigkeitsberichterstattung: Kabinett bringt CSRD-Umsetzung „light“ auf den Weg

Die Bundesregierung hat am 3.9.2025 den Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die europäische CSRD-Richtlinie schrittweise in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Was ist für Unternehmen vorgesehen?

Hintergrund: EU-CSRD in Kraft

Auf EU-Ebene wurde die Richtlinie (EU) 2022/2464 des EU-Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der RL 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) verabschiedet und in Kraft gesetzt. Die CSRD ist Teil des „European Green Deal“ und verpflichtet nach der Umsetzung in den Mitgliedstaaten die Unternehmen, über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu informieren. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am 6.7.2024 abgelaufen. Ein erster Umsetzungsgesetzentwurf, der während der 20. Legislaturperiode in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden war (BT-Drs. 20/12787), ist nach dem Bruch der Ampelregierung der parlamentarischen Diskontinuität zum Opfer gefallen.

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSRD

Die jetzt am 3.9.2025 vom Bundeskabinett beschlossene Umsetzung der CSRD-Richtlinie regelt stufenweise die Nachhaltigkeitsberichterstattung für deutsche Unternehmen mit folgenden Eckpunkten: 

  • Pflicht zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts: Unternehmensollen künftig über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit in einem Nachhaltigkeitsbericht informieren. Nach dem Gesetzentwurf sind ab dem Geschäftsjahr 2025 in einem ersten Schritt nur solche Unternehmen betroffen, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert, ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen – das wären derzeit ungefähr 240 Unternehmen. Diese Unternehmen müssen nach den Vorgaben künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen, der über die bereits heute geltenden Berichtspflichten hinausgeht. Ob weitere Unternehmen ab 2027 zusätzlich berichtspflichtig werden, wird derzeit noch auf EU-Ebene verhandelt und dann in deutsches Recht umgesetzt.
  • Prüfung durch Wirtschaftsprüfer: Weiter sieht der Gesetzentwurf vor, dass die durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Es soll damit sichergestellt werden, dass sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Personen die Berichte prüfen. Wirtschaftsprüfer unterliegen strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht. Die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sollen entsprechend angepasst werden.

Erste Bewertung und nächste Schritte

Der Gesetzentwurf muss nun in Bundestag und Bundesrat beraten werden. Die aktuelle Bundesregierung hat sich zur Umsetzung entschieden, da die Richtlinienumsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und die EU-Kommission schon im September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat; es drohen also weitere Sanktionsmaßnahmen. Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, will das Bundeskabinett mit dem Gesetzentwurf die CSRD „nur 1:1“ umsetzen, also nicht über den EU-Standard hinausgehen (sog. Goldplating). Das bedeutet, dass der Regierung jetzt nur das umsetzt, was als europarechtlicher Minimalstandard geboten ist – das ist gut so, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu vermeiden.

Die Bundesregierung hält richtigerweise auch weitere Erleichterungen und Vereinfachungen der Richtlinie auf EU-Ebene für dringend notwendig. Ein entsprechender Vorschlag der EU-Kommission liegt bereits vor. Wird die CSRD-Richtlinie in diesem Sinne weiter eingeschränkt, werden in Deutschland künftig nur noch bis zu 3.900 Unternehmen erfasst von der CSRD erfasst. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft würde sich damit auf etwa ein Viertel des ursprünglich geplanten Aufwands reduzieren.

Da die Bundesregierung diese EU-Vorschläge unterstützt und sich für die rasche Verabschiedung einsetzt, wäre es vernünftig die Ergebnisse auf EU-Ebene noch im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Dann könnten die Unternehmen von dieser CSRD-Umsetzung „light“ unmittelbar und bürokratiearm profitieren.

Weitere Informationen:

 

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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