Ab 1.1.2026 gelten neue EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren bei öffentlichen Aufträgen. Worauf muss künftig geachtet werden?
Hintergrund
Für Unternehmen sind öffentliche Ausschreibungen, egal ob im Ober- oder Unterschwellenbereich, eine gute Möglichkeit, zuverlässige Auftraggeber und Zugang zu einem großen (EU-)Markt zu gewinnen. Die EU-Schwellenwerte bestimmen dabei den Geltungsbereich des europäischen Vergaberechts. Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte an die Vorgaben des Government Procurement Agreement (GPA) angepasst. Wenn der Wert eines Auftrags den festgelegten EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet, muss der Auftrag gemäß diesen Vorschriften europaweit ausgeschrieben werden. Liegt der Wert unterhalb der Schwellenwerte, erfolgt in der Regel nur eine „nationale Ausschreibung“.
Neue EU-Schwellenwerte ab 1.1.2026 bei europaweiten Vergaben
Die Schwellenwerte sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten gesenkt worden, was mit der Bindung an die sog. Sonderziehungsrechte i.S.d. internationalen Abkommens Government Procurement Agreement (GPA) zusammenhängt. Diese Sonderziehungsrechte sind eine vom Internationalen Währungsfonds geschaffene künstliche Währungseinheit, deren Kurs nicht mit dem Euro identisch ist und die Kursschwankungen unterliegen.
Die geänderten Schwellenwerte wurden am 23.10.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gelten ab dem 1.1.2026, ohne dass es einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedarf. Die neuen Schwellenwerte gelten für alle öffentlichen Vergabeverfahren, die nach dem 31.12.2025 beginnen und sind bis 31.12.2027 maßgebend. Dabei gilt:
- Für Bauleistungen liegt der neue Schwellenwert bei 5.404.000 EUR (bisher 5.538.000 EUR).
- Bei Liefer- und Dienstleistungen beträgt er bei zentralen Regierungsdienststellen 140.000 EUR (bisher 143.000 EUR)
- Bei subzentralen öffentlichen Auftraggebern bei 216.000 EUR (bisher 221.000 EUR)
- Bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen von Sektorenauftraggebern und im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich beträgt der Wert künftig 432.000 EUR (derzeit 443.000 EUR)
Was Auftraggeber beachten sollten
Öffentliche Auftraggeber, obere und oberste Behörden sowie Sektorenauftraggeber müssen bei der Vergabe Schwellenwerte beachten. Öffentliche Auftraggeber müssen dabei den Auftragswert ihrer geplanten Vergabe möglichst genau vorab schätzen, um festzustellen, ob die maßgeblichen Schwellenwerte überschritten werden. Eine fehlerhafte Schätzung und die daraus resultierende falsche Wahl des Vergabeverfahrens können von potenziellen (Mit-)Bietern in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beanstandet werden.
Weitere Informationen:
- Amtsblatt der EU v. 23.10.2025
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen für die Jahre 2026-2027
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027