Die sogenannte Ländergruppeneinteilung wird vom BMF – fast – jedes Jahr aktualisiert. Sie ist in erster Linie für die Frage bedeutsam, ob die Höchstbeträge für Unterstützungsleistungen an Angehörige im Ausland in voller Höhe zu gewähren oder – je nach Land – zu kürzen sind. Die Ländergruppeneinteilung wird aber auch bei bestimmten anderen Steuervergünstigungen angewandt, so unter anderem beim Kinderfreibetrag, beim Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung und beim Ausbildungsfreibetrag, Ab dem 1.1.2025 gilt eine neue Ländergruppeneinteilung. In Europa ist Rumänien von Gruppe 3 in Gruppe 2 aufgestiegen sowie Spanien und Zypern von Gruppe 2 in Gruppe 1 (BMF-Schreiben vom 2.12.2025, IV C 3 – S 2285/00019/007/068). Das Augenmerk möchte ich aber auf eine Passage in dem aktuellen BMF-Schreiben lenken, die sich lediglich in der Fußnote befindet und die man daher beinahe überlesen kann. Sie lautet:
„Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2022 in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.“
Das bedeutet, dass beim Kinderfreibetrag, beim Betreuungsfreibetrag und beim Ausbildungsfreibetrag keine Kürzung innerhalb des EU- und EWR-Raums erfolgt, wobei die EWR-Länder ohnehin in der Ländergruppe 1 eingruppiert sind.
Denkanstoß:
Eigentlich sollte das EuGH-Urteil bereits mit dem „Steuerfortentwicklungsgesetz“ auch gesetzlich umgesetzt werden, doch wegen des Bruchs der Ampel-Koalition wurde die Änderung nicht mehr realisiert. Die alten BMF-Schreiben, also etwa die Ländergruppeneinteilung 2024, enthalten den Hinweis auf die Anwendung des EuGH-Urteils übrigens nicht. Dennoch dürfte das Urteil auch hier anwendbar sein.