Neue Rechtsprechung stärkt das Recht auf Akteneinsicht beim Finanzamt

Bisher hatte der Steuerbürger nur einen Anspruch auf eine sog. ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht. Dies ist kein wirksamer Anspruch. Denn meist wurde die Akteneinsicht zulässigerweise abgelehnt. Hierzu konnte sich das Finanzamt oft hinter die Begründung zurückziehen, dass der Geschäftsgang der Behörde sonst übermäßig belastet würde.

Neue Rechtsprechung bringt Bewegung
Nun wird es jedoch interessant aufgrund der neuen Rechtsprechung des EuGH. Diese kann möglicherweise zu einer neuen Rechtslage in Deutschland führen, die für Steuerpflichtige wesentlich günstiger wäre.

Der Fall des EuGH:
Der EuGH hat festgestellt, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte in der Weise zu verstehen ist, dass auf Antrag ein Zugang zu den Informationen und Dokumenten möglich sein muss, die in der Verwaltungsakte enthalten sind und die von der Behörde für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden (Urteil v. 9.11.2017, Aktenzeichen: C-298/16). Der EuGH lässt eine Ausnahme nur zu, wenn eine Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten durch Ziele gerechtfertigt ist, die dem Gemeinwohl dienen. Auch wenn dieses Urteil einen umsatzsteuerlichen Rechtsstreit betraf, sind die Ausführungen des EuGH möglicherweise allgemeingültig und könnten dazu führen, dass sich die Rechtslage wesentlich ändert.
Die EuGH-Rechtsprechung dreht die Rechtslage um:
Der Regelfall ist nach dieser Rechtsprechung, dass das Finanzamt Akteneinsicht gewähren muss. Nur im Ausnahmefall – den es begründen muss – kann es die Akteneinsicht ablehnen. Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche finanzgerichtliche Rechtsprechung dies auch so sieht. Hinweis: Im Finanzgerichtlichen Verfahren besteht bereits nach derzeitiger Rechtslage ein Anspruch auf Akteneinsicht (§ 78 FGO).

Wird die EuGH-Rechtsprechung angewandt, muss das Finanzamt im Einzelfall konkret darlegen, aus welchen Gründen überwiegende öffentliche Interessen der Akteneinsicht entgegenstehen. Diese Darlegung dürfte im Normalfall nur schwierig zu begründen sein. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Geschäftsgangs ist kaum belegbar. Im Gegenteil: Durch die Akteneinsicht werden oft unnötige Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsprozesse vermieden und so werden die Finanzämter vielmehr entlastet. Der effektive Rechtsschutz und das Recht auf Gehör sind zugunsten des Steuerbürgers zu berücksichtigen, so dass nur gewichtige Gründe eine Ablehnung rechtfertigen können. Unklar ist, in welchen Fällen dies möglich sein wird.

Weitere Informationen:
EuGH – C-298/16

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

42 + = 45