Videoaufzeichnungen als zulässiges Beweismittel gegen den Steuerpflichtigen?

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte über Schätzbescheide der Betriebsprüfung gegen einen Gastronomen zu entscheiden (Beschluss v. 13.08.2018 – 2 V 216/17). Diese Schätzbescheide beruhten u.a. auf Videoaufnahmen einer betrieblichen Kamera, welche die fehlerhafte Kassenbedienung durch das Personal dokumentierten. Die Aufzeichnungen dauerten einen Monat und waren im Rahmen einer Durchsuchung beschlagnahmt worden. Hingegen betraf die Betriebsprüfung drei Jahre.

Unkritische Verwendung der Videosaufnahmen durch das Finanzgericht

Das FG sieht Videoaufzeichnungen von Mitarbeitern im Kassenbereich als ein Beweismittel an, um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überprüfen. Diese Sichtweise ist jedoch bisher nicht durch eine Rechtsprechung des BFH abgesichert und fordert Widerspruch heraus. Weiterlesen

Neue Rechtsprechung stärkt das Recht auf Akteneinsicht beim Finanzamt

Bisher hatte der Steuerbürger nur einen Anspruch auf eine sog. ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht. Dies ist kein wirksamer Anspruch. Denn meist wurde die Akteneinsicht zulässigerweise abgelehnt. Hierzu konnte sich das Finanzamt oft hinter die Begründung zurückziehen, dass der Geschäftsgang der Behörde sonst übermäßig belastet würde.

Neue Rechtsprechung bringt Bewegung
Nun wird es jedoch interessant aufgrund der neuen Rechtsprechung des EuGH. Diese kann möglicherweise zu einer neuen Rechtslage in Deutschland führen, die für Steuerpflichtige wesentlich günstiger wäre.

Der Fall des EuGH:
Der EuGH hat festgestellt, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte in der Weise zu verstehen ist, dass auf Antrag ein Zugang zu den Informationen und Dokumenten möglich sein muss, die in der Verwaltungsakte enthalten sind und die von der Behörde für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden (Urteil v. 9.11.2017, Aktenzeichen: C-298/16). Der EuGH lässt eine Ausnahme nur zu, wenn eine Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten durch Ziele gerechtfertigt ist, die dem Gemeinwohl dienen. Auch wenn dieses Urteil einen umsatzsteuerlichen Rechtsstreit betraf, sind die Ausführungen des EuGH möglicherweise allgemeingültig und könnten dazu führen, dass sich die Rechtslage wesentlich ändert.
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Kassenführung: Ausnahme von der Einzelaufzeichnung auch für Dienstleister?

Betriebsprüfungen in den sog. Bargeldbranchen führen in der Regel zur Prüfung der Kasse. Betroffen sind insbesondere die Gastronomie, der Einzelhandel und z.B. Friseurbetriebe. Viele Betriebsprüfer haben in diesem Bereich mittlerweile Erfahrung gesammelt, so dass sie zielgerichtet die typischen Schwachstellen in den Blick nehmen können. Nicht selten kommt es dann zur Verwerfung der Kassenführung. Eine steuerliche Hinzuschätzung steht dann schnell im Raum.

In diesem Zusammenhang sollte gesehen werden, dass die Aufzeichnungspflicht gem. § 146 Abs. 1 AO geändert wurde (generelle Einzelaufzeichnungspflicht). Diese Regelung lautet seit 29.12.2016 wie folgt:

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Reform der Vermögensabschöpfung: Können Strafrichter nun 30 Jahre lang Steuern nachfordern?

Das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung 1.7.2017 hat die Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung zur Abschöpfung und vorläufigen Sicherstellung von Vermögen neu geregelt.

Eine Neuregelung von besonderer steuerlicher Relevanz ist brisant: Die Neuregelung des §§ 76a Abs. 2, 76b StGB betreffend die Einziehung von Vermögen gibt der Justiz möglicherweise ein Instrument, bei einer Steuerhinterziehung bis zu 30 Jahre später die Tatvorteile („ersparte“ Steuern) einzuziehen. Diese Sichtweise wird zur Zeit von Vertretern der Verwaltung auf Podiumsdiskussionen bejaht. Diese Frist soll unabhängig davon gelten, ob die steuerliche Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Diese gläubigerfreundliche Sichtweise wird damit begründet, dass der Grundgedanke der Vermögensabschöpfung die Einziehung sämtlicher Tatvorteile verlange. Bei einer Einziehung handele es sich konstruktiv um keine Vollstreckung sondern um eine Abschöpfung.

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Beraterrisiko: Steuerhinterziehung bei falsch geschätzten USt-Voranmeldungen

Viele Steuerberater kennen den Spagat: Sie müssen einerseits für ihre Mandanten auftragsgemäß die USt-Voranmeldungen fristgerecht abgeben. Andererseits erhalten sie von ihren Mandanten nicht immer rechtzeitig die nötigen Angaben. Steuerberater stehen dann vor der Frage, ob sie Voranmeldungen mit geschätzten Werten abgeben. Doch hier ist Vorsicht geboten, wie ein aktuelles Urteil des LG Leipzig in einem Straf- und Bußgeldverfahren gegen einen Steuerberater zeigt (Urteil v. 16.10.17, Aktenzeichen: 15 Ns 202 Js 49069/15, Besprechung durch Beyer, NWB 2018 S. 585). Berater sollten dieses Urteil kennen und sich nicht zu vorschnellen Schätzungen hinreißen lassen, wenn ihnen plausible Schätzgrundlagen fehlen. Das Urteil zeigt, dass der Berater nachvollziehbar darlegen können muss, wie er plausibel zu einer Schätzung gelangt ist.

Die Entscheidung des LG Leipzig

Das Urteil des LG Leipzig betraf folgenden Fall: Steuerberater S gab Umsatzsteuer-Voranmeldungen für seine Mandantin ab. Mit dieser hatte er – wie auch mit anderen Mandanten – vereinbart, dass sie ihre Umsätze selbst bucht.

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Steuerhinterziehung durch Finanzbeamte: Mitteilungen für Disziplinarverfahren drohen

Beamte müssen damit rechnen, dass ihr Dienstherr von einem steuerstrafrechtlichen Verdacht Kenntnis erlangt. Die setzt einen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der dienstlichen Tätigkeit voraus. Allerdings können im Einzelfall auch private Hinterziehungen dienstrechtlich relevant werden, wenn hierdurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine geordnete Verwaltung gestört wird.

Disziplinarrechtliche Maßnahmen können schmerzhafter als eine Geldstrafe sein. So drohen im schlimmsten Fall nicht nur Besoldungskürzungen, sondern sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis und der Verlust aller Beihilfe- und Pensionsansprüche. Der Beamte steht dann finanziell vor dem „Nichts“. Selbst Beamte im Ruhestand können in seltenen Fällen disziplinarrechtlich belangt werden. Ob dies bei steuerrechtlichen Verfehlungen allerdings möglich ist, dürfte fraglich sein. Eher dürfte dieses Risiko bei Straftaten gegen Leib und Leben bestehen.

Nun hat sich BMF mit Schreiben vom 12.1.2018 zu den Fällen geäußert, in denen Finanzbehörden Daten zuständigen Behörden zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen Beamte (gleichgestellt sind Richter) mitteilen dürfen (BMF v. 12.1.2018, IV A 3 – S 0130/08/10006). Diese Miteilungen können auch Richter betreffen, die in einem beamtenähnlichen Dienstverhältnis stehen.

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Immer wieder im Brennpunkt: Schätzung im Taxigewerbe

Taxiunternehmen stehen wie andere Bargeldbranchen besonders im Fokus der Betriebsprüfung der Finanzämter. Doch damit nicht genug: Oft drohen auch Prüfungen der Sozialversicherung oder gar Strafverfahren. Der BGH musste sich in seinem Beschluss vom 6.4.2016 mit der steuerstrafrechtlichen Seite einer Schätzung im Taxigewerbe befassen (Az: 1 StR 523/15). Da diese Steuerstrafverfahren nicht selten sind, hat dieses Urteil hohe Praxisrelevanz und soll hier kurz dargestellt werden.

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Neues Freizeichnungsdokument bei elektronischen Steuererklärungen: Straf- und bußgeldrechtliche Risiken für Mandanten?

Mandanten, die ihren Steuerberater mit der Anfertigung der Steuererklärung beauftragen, konnten sich bisher entlastend auf die BFH-Rechtsprechung berufen. Sie durften grundsätzlich auf die angefertigte (elektronische) Erklärung vertrauen und Verschulden musste ihnen nachgewiesen werden. Hierzu gleich mehr. Nunmehr müssen die Mandanten ab dem Veranlagungszeitraum 2017 damit rechnen, dass sie ihr Steuerberater um die Unterzeichnung des neuen Freizeichnungsdokuments bittet. Hieraus können sich im Einzelfall möglicherweise straf- oder bußgeldrechtliche Risiken für Mandanten ergeben. Diese Frage ist bisher nicht in der Rechtsprechung diskutiert.

Das neue Freizeichnungsdokument

In Abstimmung mit dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) gestaltete die Finanzverwaltung den Protokollausdruck bei elektronischer Übermittlung neu (vgl. Stbg 2017, 482). Nunmehr handelt es sich bei diesem Dokument um ein Freizeichnungsdokument. Hierzu wurde der bisherige Inhalt des Ausdrucks am Ende um einen Bestätigungsteil ergänzt. Der Mandant (Steuerpflichtiger) kann künftig durch Unterzeichnung versichern, dass

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Elektronische Erklärungen: Freitextfeld bei abweichenden Rechtsauffassungen

Die seit 1.1.2017 teilweise neu gestalteten Vordrucke für die elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) werfen für Unternehmer neue Fragen auf. So ist bisher ungeklärt, ob und in welchem Umfang sich neue Pflichten aus diesen Vordrucken ergeben (vgl. im Einzelnen Beyer, DB 2017, S. 2197). Hier soll auf die Möglichkeit eingegangen werden, abweichende Rechtsauffassungen im Freitextfeld (Kennzahl 23 des Vordrucks für die UStVA) darzulegen.

Die Finanzverwaltung ging schon bisher davon aus, dass die Pflicht bestehe, abweichende Rechtsansichten offenzulegen, wenn diese der eigenen Steuererklärung zugrunde gelegt wurden. Unternehmer mussten daher im Einzelfall mit (berechtigten oder unberechtigten) strafrechtlichen Vorwürfen rechnen, wenn sie in Ihrer Erklärung von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung abweichen und dies nicht kenntlich machen. Ein solcher Vorwurf ist so generell selbstverständlich unzutreffend und Strafrichter teilen die Ansicht der Finanzverwaltung zur Offenlegung nicht immer. Allerdings ist nicht abschließend geklärt, in welchen Fällen das Verschweigen von abweichenden Rechtsansichten den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (§ 370 AO). Unternehmer sollten dieses strafrechtliche Risiko sehen und zumindest kennen.

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Angebliche Steuerhinterziehung des Sparkassenpräsidenten: Welche Risiken drohen bei verspäteter Steuererklärung?

In zahlreichen Medienberichten wird über ein Steuerstrafverfahren gegen den amtierenden Sparkassenpräsidenten berichtet. Dieser Vorwurf ist angesichts seiner dienstlichen Tätigkeit naturgemäß besonders delikat. Hier im NWB Experten-Blog möchte ich nun tiefer in das Thema einsteigen.

Denn trotz der Welle der Berichterstattung sollte gesehen werden, dass bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt. In der Praxis ist es jedoch zeit- und kostenaufwändig, eine einmal begonnene Medienlawine zu stoppen (wenn dies überhaupt gelingt). Der Sparkassenpräsident selbst bestreitet den Vorwurf und sieht insbesondere keinen Vorsatz. Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts München hat er Einspruch eingelegt. Mangels genauer Kenntnis des Sachverhalts kann der Vorwurf „von außen“ im Moment nicht abschließend beurteilt werden. Die für eine Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte sind jedoch von allgemeiner Bedeutung und der Sparkassenpräsident ist eine Person des öffentlichen Lebens mit Vorbildfunktion, so dass er sich eine öffentliche Diskussion gefallen lassen muss.

Wie lautet der Vorwurf genau?

Laut den Medienberichten soll der Sparkassenpräsiden Erklärungen zur Einkommensteuer verspätet abgegeben haben (Jahre 2012 bis 2014). Die verspätete Abgabe von Steuererklärungen kann strafbar sein, wenn die Verspätung den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 370 AO erfüllt. Für den objektiven Tatbestand des § 370 AO genügt es, dass die Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Denn eine Steuerverkürzung liegt nach der gesetzlichen Regelung des § 370 Abs. 4 AO insbesondere dann vor, wenn die Steuer nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Die Einkommensteuererklärung ist von steuerlich beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12. des Folgejahres abzugeben (soweit nicht regionale oder sonstige Fristverlängerungen bestehen, z.B. sog. Kontingentierungsverfahren).

Wenn die verspätete Abgabe vorsätzlich geschieht (damit ist dann der subjektive Tatbestand erfüllt), handelt der Steuerpflichtige strafbar. Vorsatz liegt jedenfalls dann vor, wenn der Steuerpflichtige wissentlich oder willentlich die Erklärungen verspätet abgibt (zum Thema Vorsatz einschließlich des sog. Eventualvorsatzes vgl. Beyer, BBK 2017, 89). Die Strafbarkeit entfällt nicht automatisch dadurch, dass der Steuerpflichtige später tatsächlich die Steuererklärung abgibt (in Einzelfällen kann allerdings eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 370 AO oder ein strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 StGB vorliegen, siehe hierzu unten). Auch entfällt die Strafbarkeit nicht automatisch dadurch, dass das Finanzamt zuvor mehrere Jahre lang nicht an die Abgabe der Erklärung erinnert hat. Ob ein Vertrauensschutz entstehen kann, ist fraglich und hängt vom Einzelfall ab. Das gesetzliche Strafmaß beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 AO kann das Strafmaß bis zu zehn Jahren sein). Medien berichten, dass der nicht rechtskräftige Strafbefehl gegen den Sparkassenpräsidenten ein Strafmaß von 180 Tagessätzen vorsehe. Ein Tagessatz wird nach dem monatlichen Nettoeinkommen (geteilt durch 30) berechnet. Nettoeinkommen ist die Summe aus den Zuflüssen abzüglich der beruflichen und privaten Verpflichtungen (wie z.B. Unterhaltsverpflichtungen). Bei einem Jahresgehalt von z.B. 700.000 Euro ergibt sich ein Tagessatz von 700.000 Euro/12/30 = rund 1.900 Euro (Abzüge aus etwaigen Verpflichtungen müssten noch erfolgen, werden hier aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt). Bei einer Anzahl von 180 Tagessätzen kann dann somit eine Geldstrafe von 180 x 1.900 Euro (also mehr als 340.000 Euro) drohen.

Wie verteidigt sich der Sparkassenpräsident?

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