Neues zur Kapitalflussrechnung – DRSC beschließt Änderungen des DRS 21

Die Kapitalflussrechnung rückt immer mehr in den Fokus. Dies gilt nicht nur für Fehlerfeststellungen der Bafin, sondern auch die Weiterentwicklung von Rechnungslegungsstandards. Im Juni hat das DRSC, ein privater Verein zur Förderung der Fortentwicklung der Rechnungslegung, einige Änderungen zur Kapitalflussrechnung veröffentlicht.

DRS 21 beschäftigt sich mit der Kapitalflussrechnung. Die Anwendung gilt bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, d.h. also bereits für die Geschäftsberichte für das Jahr 2023. Schauen wir uns die wesentlichen Änderungen genauer an.

Erhaltene Zuschüsse

Einzahlungen aus erhaltenen Investitionszuschüssen der öffentlichen Hand müssen künftig dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zugeordnet werden. Gleiches gilt für Auszahlungen, wenn ein Unternehmen einem Dritten einen Zuschuss gewährt. Bisher verlangte DRS 21 Ziffer 46 a.F. in der Mindestgliederung keinen separaten Ausweis von erhaltenen bzw. gewährten Zuschüssen.

Erhaltene Zuschüsse und Zuwendungen wurden gem. DRS 21 Ziffer 49 a.F. bisher unter dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit ausgewiesen. Durch die Neuregelung wird hier nunmehr genauer zwischen Zuschüssen der öffentlichen Hand (Cashflow aus Investitionstätigkeit) und Zuschüssen seitens der Gesellschafter (Cashflow aus Finanzierungstätigkeit, vgl. DRS 21. Ziffer 49a n.F.) differenziert.

Die Konkretisierung erscheint aus Sicht der Abschlussadressaten begrüßenswert, da sie zu mehr Transparenz der Kapitalflussrechnung beiträgt. So sind Zuschüsse der öffentlichen Hand künftig besser abgrenzbar von Zuschüssen der Gesellschafter. Ein wichtiger Unterschied, da erstere aus den Steuergeldern finanziert werden müssen. Gerade bei Forderungen nach Staatshilfe wie beispielsweise durch die Kaufhauskette Galeria Karstadt Kaufhof vor genau einem Jahr (siehe Lesehinweise am Ende des Beitrags) eine wichtige Information.

Cash-Pooling

Innerhalb eines Konzerns werden im Rahmen des Liquiditätsmanagements oftmals zur Optimierung der Liquidität einzelner Gesellschaften durch Liquiditätsunterdeckungen durch Kredite ausgeglichen. So kann überschüssige Liquidität optimal genutzt werden. Dieser konzerninterne Liquiditätsausgleich muss entsprechend auch in der Kapitalflussrechnung abgebildet werden.

Die Änderungen des DRS 21 geben nunmehr vor, wie die dadurch entstehenden Forderungen bzw. Verbindlichkeiten in der Kapitalflussrechnung ausgewiesen werden müssen:

Grundsätzlich sind Zahlungsströme aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, sofern die Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) nicht in den Finanzmittelfonds einbezogen werden müssen. Ein Ausweis der Cash-Pooling-Forderungen unter dem Cashflow aus Investitionstätigkeit ist jedoch dann vorgesehen, sofern „quasi-permanent“ eine Forderung gegen das den Cash-Pool führende Unternehmen besteht.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Cash-Pooling-Forderungen mit Cash-Pooling-Verbindlichkeiten saldiert werden. Ein saldierter Ausweis ist gem. DRS 21 Ziffer 26a bei einer höhen Umschlagshäufigkeit, großen Beträgen und kurzen Laufzeiten ausnahmsweise möglich.

Es bleibt nunmehr die Frage, was genau unter „quasi-permanent“ zu verstehen ist. Hier mag es möglicherweise unterschiedliche Interpretationen und damit auch Umsetzungen geben. Diesbezüglich mag es möglicherweise einige Diskussionen zwischen den Unternehmen und dem Abschlussprüfer geben. Es bleibt zu hoffen, dass das DRSC hierzu Rückmeldung erhalten wird, um bei einer weiteren Überarbeitung des DRS 21 eine Konkretisierung vorzunehmen.

Weitere Informationen:

 

 

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