Neuester Steuerprogressionsbericht der Bundesregierung

Zum vierten Mal hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen sog. Steuerprogressionsbericht (vgl. BT-Drucks. 19/22900) vorgelegt. Hierbei wird eine Schätzung zur kalten Progression bei der Einkommensteuer für die Jahre 2020 und 2021 abgegeben.

Hintergrund

Als kalte Progression werden Steuermehreinnahmen bezeichnet, die entstehen, soweit Einkommenserhöhungen die Inflation ausgleichen und  es  in  Folge  des  progressiven Einkommensteuertarifs bei somit unverändertem  Realeinkommen zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt. Nach dieser Definition erhöhen Einkommenssteigerungen, die über die Inflationsrate hinausgehen, die steuerliche Leistungsfähigkeit.

Seit der 18. Legislaturperiode ist die Bundesregierung beauftragt, alle zwei Jahre einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Tarifs zur Einkommensteuer abzugeben. Der Erste Steuerprogressionsbericht über die Wirkung der kalten Progression für die Jahre 2013 bis 2016 wurde im Jahr 2015 vorgelegt (BT-Drucks. 18/3894). Zum Ausgleich der kalten Progression der Jahre 2014 und 2015 wurden daraufhin die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs 2016 zusätzlich zu dem entsprechend den Ergebnissen des Existenzminimumberichts angehobenen Grundfreibetrag um die kumulierte Inflationsrate nach rechts verschoben.

Nunmehr hat die Bundesregierung bereits zum vierten Mal ihren Bericht vorgelegt.

Kalte Progression der Jahre 2020 und 2021

Dem Bericht nach sind im aktuellen Jahr auf individueller Ebene rund 7,1 Mio. Steuerpflichtige mit durchschnittlich 49 Euro pro Jahr von der kalten Progression betroffen. Für das Jahr 2021 wird prognostiziert, dass auf individueller Ebene rund 10,1 Mio. Steuerpflichtige mit durchschnittlich 80 Euro pro Jahr von der kalten Progression betroffen sein werden. Vor allem die Anhebung der Freigrenze bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags dürfte sich hier deutlich auswirken. Ferner wird konstatiert, dass auch bei einem vollständigen rechnerischen Ausgleich des Effekts der kalten Progression auf globaler Ebene durch steuerliche Entlastungsmaßnahmen nicht sichergestellt ist, dass die individuelle tarifliche Mehrbelastung in jedem Einzelfall tatsächlich ausgeglichen wird. Dies könne nur durch eine Rechtsverschiebung des Grundfreibetrags und aller weiteren Tarifeckwerte zumindest im Umfang der maßgeblichen Inflationsraten erreicht werden.

Ausgleich der kalten Progression durch Zweites Familienentlastungsgesetz

Nach Regierungsangaben wird der Effekt der kalten Progression insgesamt für die Jahre 2020 und 2021 mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz nach derzeitigem Stand der gesamtwirtschaftlichen Projektion mehr als ausgeglichen. Denn das Gesetz sieht – ausgehend von den bei der Erstellung des Gesetzentwurfes maßgeblichen Inflationsprognosen – eine Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 um 1,52 Prozent und für 2022 um weitere 1,5 Prozent nach rechts vor. Diese Vorgaben beruhen jedoch auf der Herbstprojektion 2019. Nach der aktuellen Projektion beträgt die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte hingegen 0,47 Prozent für das Jahr 2020 und 1,17 Prozent für das Jahr 2021.

Indexierter Einkommensteuertarif als langfristige Lösung?

Dass die Bundesregierung an der bewährten Übung festhält und alle zwei Jahre ihren Bericht zur Entwicklung der kalten Progression vorlegt, erscheint sinnvoll. Wie dem derzeitigen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zu entnehmen ist, geschieht dies insbesondere, um „den Einkommensteuertarif im Anschluss entsprechend zu bereinigen“. Wie bereits vom Institut der Deutschen Wirtschaft mehrfach vorgeschlagen, wäre zu überlegen, ob „im Sinne einer konsequenten Verhinderung schleichender Steuererhöhungen (…) und einer belastbaren Einnahmenprognose für den Staat“ der Gesetzgeber den Tarif zur Einkommensteuer auf Basis der Inflationsrate indexieren sollte. Denn ein solcher „Tarif auf Rädern“ wäre geeignet, die kalte Progression vollständig abzuschaffen. Zumindest das IW bezeichnet dies als „ein lohnendes Projekt“.

Weitere Informationen:
BT-Drucks. 19/22900
BT-Drucks. 18/3894

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