Zahlungsfrist für Corona-Sonderbonus wird verlängert

Die Auszahlungsfrist für den steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von bis zu 1.500 Euro soll bis 30.6.2021 verlängert werden. Dies sieht ein Änderungsvorschlag der Regierungskoalition zum JStG 2020 vor, über den diese Woche der BT-Finanzausschuss berät.

Hintergrund

Um die Sonderbelastungen der Arbeitnehmer während der Corona-Krise zu honorieren, hat der Gesetzgeber durch Änderung des EStG in diesem Jahr einen sog. Corona-Bonus eingeführt. Nach § 3 Nr. 11a EStG sind die in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020 auf Grund der Corona-Krise an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlten Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfrei (und abgabenfrei). Solche steuerfreien „Corona-Boni“ werden in vielen Branchen gezahlt und sollen die coronabedingten Zusatzbelastungen am Arbeitsplatz abgelten. Die aktuelle Regelung ist aber daran gebunden, dass der Bonus bis spätestens 31.12.2020 an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, andernfalls ist die Steuerfreiheit „futsch“.

Auszahlungsverzögerung bei bestimmten Berufsgruppen

Bei einigen Berufsgruppen verzögert sich die Auszahlung der Corona-Sonderzahlungen ohne Verschulden der Beteiligten. Das ist etwa beim sog. Pflegebonus nach § 150 a SGB XI der Fall, der an Arbeitnehmer/innen in Altenpflegeeinrichtungen steuerfrei ausgezahlt werden kann. Dieser Pflegebonus wird den Pflegekräften von ihrem Arbeitgeber regelmäßig zusammen mit dem ohnehin geschuldeten Lohn ausgezahlt.

Dem Arbeitgeber wird dieser Pflegebonus von der Pflegekasse (ggf. anteilig) erstattet. Einige Länder stocken diesen Bonus sogar noch aus Landesmitteln bis zu 1.500 Euro auf auf. Das Problem: Die Auszahlung an die Beschäftigten durch den Arbeitgeber erfolgt zumeist erst nach Erhalt dieser Erstattungen, dies setzt die Arbeitgeber unter Zeitdruck. Eine (alternative) Vorfinanzierung können viele Arbeitgeber aber nicht leisten, weil ihnen coronabedingt die erforderliche Liquidität fehlt. Weil ein erst nach dem 31.12.2020 tatsächlich ausgezahlter Bonus steuerpflichtig (und sozialversicherungspflichtig) wird, droht in den betroffenen Berufszweigen die Anerkennungswirkung der Corona-Sonderzahlung verloren zu gehen. Vergleichbare Probleme im Zusammenhang mit der fristgerecht steuerbegünstigten Auszahlung von „Corona-Beihilfen“ können auch in anderen Branchen auftreten.

Was soll jetzt geändert werden?

Nach dem Änderungsvorschlag der Regierungskoalition im Zuge des geplanten JStG 2020 soll folgendes gelten:

  • Der Auszahlungszeitraum für den nach § 3 Nr. 11a EStG bis 1.500 Euro steuerfreien Corona-Bonus wird über den 31.12.2020 hinaus bis zum 30.6.2020 verlängert.
  • Der Steuerfreibetrag von max. 1.500 Euro bleibt unverändert. Es wird also kein zusätzlicher (neuer) Freibetrag eingeführt.
  • Mit der Verlängerung der Auszahlungsfrist gilt das Zuflussprinzip (§ 11 EStG). Das bedeutet, dass der maximale steuerfreie Betrag in VZ 2020 und/oder VZ 2021 zufließen kann. Eine weitere Ausdehnung über VZ 2021 ist nicht geplant.

Auswirkungen auf die Praxis und Bewertung

Der steuerfreie Corona-Bonus spielt als Entlohnungsinstrument inzwischen auch in verschiedenen Tarifvertragsverhandlungen eine Rolle. In etlichen Fällen konnte die steuerfreie Sonderzahlung auch anderweitig nicht finanzierbare Gehaltsverbesserungen durch eine einmalige Sonderzahlung bewirken. Die Verlängerung der Zahlungsfrist für steuerfreie „Corona-Beihilfen“ verschafft den Arbeitgebern Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung bis 30.6.2020. Das ist zu begrüßen, auch wenn sich die Verbände im Gesetzgebungsverfahren eine längere Auszahlungsfrist gewünscht hätten.

Die gute Nachricht ist weiter, dass die Verlängerung der Auszahlungsfrist ist nicht auf die Pflegeberufe beschränkt, sondern gilt ohne Einschränkung. Das bedeutet, dass Arbeitgeber, die in 2020 zwar eine steuerfreien (Teil)-Corona-Bonus an ihre Arbeitnehmer gezahlt haben, jedoch nicht in voller Höhe, den „nicht verbrauchten“ Bonusanteil bis zu max. Höhe von insgesamt 1.500 Euro bis spätestens 30.6.2021 noch steuerfrei auszahlen können. Das schafft einen gewissen Spielraum bei Gehaltsveränderungen im Jahr 2021.

Wenn der Finanzausschuss des Bundestages diese Woche dem Vorschlag zustimmt, kann der Bundestag das JStG 2020 abschließend in zweiter und dritter Lesung behandeln. Der Bundesrat tagt in diesem Jahr zum letzten Mal am 18.12.2020.

Wenn alles klappt: Ein schönes Weihnachtsgeschenk des Steuergesetzgebers.

Quellen:
Umdrucke Änderungsvorschläge JStG v. 2.12.2020


3 Gedanken zu “Zahlungsfrist für Corona-Sonderbonus wird verlängert

  1. Hallo
    Ich bin eine Arbeitnehmer bei einer Transport Firma von Baustoffen aller Art.
    Wir haben das ganze Corona Jahr bis jetzt durch gearbeitet. Hier die Frage:
    Steht mir oder besser gesagt uns ,ein Corona Bonus zu.
    Leider bemüht sich mein Arbeitsgeber nicht (der Hinsicht).
    Haben sie einen Vorschlag..

  2. Hallo
    wie ist die Auszahlungsverlängerung zu verstehen? Heißt das, dass der Coronabonus erst in der Lohnabrechnung Januar oder März abgerechnet werden kann oder muss in jeden Fall bis zur Lohnabrechnung Dezember eine Abrechnung erfolgen und die reine Zahlung kann in 2021 erfolgen?
    Muss der Arbeitnehmer in 2020 Lohnbezieher gewesen sein oder gilt das auch für Arbeitsverträge ab 01.01.2021? Reicht es, wenn der Arbeitnehmer im Dezember die Beschäftigung aufgenommen hat?

    V

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