Der am 19.11.2020 veröffentlichte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht zahlreiche Neuerungen für die Personengesellschaften vor. Besonders hervorzuheben sind dabei die Änderungen für die GbR, für welche ein neues Register ins Leben gerufen werden soll. Was spricht dafür, das spricht dagegen?
Hintergrund
Die gesetzlichen Vorgaben für die GbR stimmen bereits seit längerer Zeit nicht mehr mit den praktischen Anforderungen und der Rechtsprechung überein. Insbesondere die anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR birgt zahlreiche Schwierigkeiten. Das entsprechende Bedürfnis der Praxis, die Rechtsform der GbR mit Rechtsfähigkeit auszustatten, so dass die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2001 aufgegriffen und der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR mit dem Urteil v. 29.01.2001 (II ZR 331/00) Rechtsfähigkeit und im Jahr 2009 die Grundbuchfähigkeit (BGH v. 04.12.2008) zuerkannt. Während die Gerichte das GbR-Recht stets weiterentwickelt haben, blieben die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zur GbR demgegenüber unverändert.
Der nunmehr vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, welcher größtenteils auf dem im April 2020 veröffentlichten „Mauracher Entwurf“ beruht, sieht vor, das überkommene Regelungskonzept der §§ 705ff. BGB zu modernisieren, damit der Rechtsanwender das maßgebliche Recht dem Gesetz (wieder mehr) entnehmen kann. Weiterlesen