Mit gleich zwei Schreiben hat sich das BMF am 18.03.2021 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden geäußert und zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen eine Reduzierung der Umsatzsteuer – auch auf 0 Euro – ermöglicht ist.
Nicht in allen Fällen kommt es aber zu einem vollkommenen Ausbleiben der Umsatzbesteuerung. Sind die Anwendungsvoraussetzungen daher praxistauglich genug?
Hintergrund
Nicht erst seit der Corona-Krise hat das Thema Umsatzsteuer auf Sachspenden vielerorts die Gemüter erhitzt. Will ein Unternehmer seine noch verbrauchbaren Waren, welche durch ihn ausgesondert wurden, spenden (etwa an eine Tafel oder eine gemeinnützige Organisation), so liegt i.d.R. eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG vor. Somit hat im Falle der Spende eine Umsatzbesteuerung stattzufinden, wenn der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Heranzuziehen ist der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt der Wertabgabe. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände (Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE).
Während für Lebensmittelspenden dieser Problembereich verwaltungsseitig bereits angegangen worden war (vgl. u.a. den Erlass der OFD Niedersachen v. 09.02.2016), bestand für den Bereich anderer Sachspenden bisher keine Sonderregelung mit der Folge, dass die Spende Umsatzsteuer auslöste. Entsprechend kam es dazu, dass eine Vernichtung der Ware unternehmensseitig regelmäßig günstiger zubuche schlug als deren Spende. Insbesondere im Bereich des Versandhandels führte dies zuletzt dazu, dass umfangreich Saisonware – v.a. Kleidung – in der Tonne landete, anstatt sie an Bedürftige weiterzugeben. Das BMF war hier zur Handlung aufgerufen. Nach einem langen Tauziehen wurden nunmehr am 18.03.2021 gleich zwei BMF-Schreiben publiziert. Weiterlesen