Photovoltaikanlagen: Bedeutende steuerliche Änderungen zum 1. Januar 2023 geplant

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen bis 10 kW können das so genannte Liebhaberei-Wahlrecht ausüben mit der Folge, dass Gewinne nicht mehr versteuert werden müssen. Bereits kurz nach Inkrafttreten der Billigkeitsregelung wurden Forderungen laut, dass Anlagen bis 30 KW von der Besteuerung ausgenommen werden sollten. Zudem wurde berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Zweck der Billigkeitsregelung, die Steuerbürger von Bürokratieaufwand zu entlasten, nur teilweise erfüllt wurde, denn die Vereinfachung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Letztlich müssen die Einnahmen und Ausgaben also doch zusammengestellt werden.

Nunmehr scheint es, als wenn „Bewegung in die Sache“ kommt, denn soeben wurde der Kabinettsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vorgelegt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sollen Photovoltaikanlagen steuerlich besser gefördert werden. Im Einzelnen:

  • Ertragsteuerlich ist geplant, dass nicht nur kleine Anlagen bis 10 kW von der Besteuerung ausgenommen werden (können). Nach dem Willen der Bundesregierung wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Wenn ich es richtig sehe, ist das dann kein Wahlrecht, sondern eine zwingende Steuerbefreiung. Mit der Befreiung der entsprechenden Anlagen soll offenbar auch die Gefahr der gewerblichen Infizierung gebannt sein.
  • Bei der Umsatzsteuer soll gelten: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Betreiber von Photovoltaikanlagen werden also bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet, so dass sich Fragen rund um den Vorsteuerabzug erübrigen.
  • Was die Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen erfreuen dürfte, Steuerberater hingegen weniger: Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der o.g. Ertragsteuerbefreiung unterliegen.

Denkanstoß:

Ich gebe zu, dass ich mit dem Nullsteuersatz etwas Probleme hatte und meinen Blog-Beitrag zunächst mit dem Hinweis schließen wollte, dass dieser Steuersatz EU-rechtlich bedenklich sein dürfte. Dann bin ich aber auf die EU-Richtlinie 2022/542 vom 5.4.2022 gestoßen, die ebenjenen Steuersatz erlaubt. Ein Nullsteuersatz ist etwas anderes als eine Steuerbefreiung, denn er verbietet nicht den Vorsteuerabzug. Das bedeutet: Lieferanten und Handwerkern bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, obwohl sie ihre Leistung mit einer Steuer von 0 Euro berechnen.

Natürlich bleibt abzuwarten, ob die Regelungen des Jahressteuergesetzes 2022 tatsächlich wie geplant verabschiedet werden. Und es bleibt zu hoffen, dass die Steuerersparnis bei den Kunden ankommt. Zum ersteren Punkt, also der Verabschiedung des Gesetzes, habe ich wenig Zweifel. Beim zweiten Punkt, also der Weitergabe der Steuerersparnis hingegen, habe ich große Zweifel.


 

 

 

 

 


 

9 Gedanken zu “Photovoltaikanlagen: Bedeutende steuerliche Änderungen zum 1. Januar 2023 geplant

  1. Hallo Herr Herold,

    vielen Dank für die informative Zusammenfassung der Neuerungen! Wie funktioniert die Nullsteuer ab 01.01.2023? Wenn ich jetzt ein Angebot habe mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, die Lieferung und Installation aber erst 2023 erfolgt, greift dann die Nullsteuer?

    Vielen Dank

    Daniel Gronloh

    • Hallo Herr Gronloh,

      es dürfte auf den Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes und nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung des Angebots ankommen. Aber es muss halt die endgültige Gesetzesfassung abgewartet werden.

  2. Hallo,
    Ich habe die gleiche Frage wie Herr Gronloh,
    Habe ein Angebot mit fast 5000 Euro MwSt,
    Wenn ich die Rechnung erst im Januar bekomme, muss ich dann die MwSt bezahlen?

    Viele Grüße

  3. Hallo,

    verstehe ich das richtig. Wenn die Anlage nach dem 01.01.23 in Betrieb genommen wird, dann kann ich die MwSt zurückholen und muss meinen Eigenverbrauch nicht versteuern.
    Danke für Ihre Rückantwort

  4. Hallo Herr Herold, bei mir ist es ähnlich.
    Ich habe ein Angebot mit Mehrwertsteuer und habe auch schon die Anzahlung geleistet. Montiert werden soll die Anlage am 05.12.2022. Ich denke Mal das die Anlage Anfang des Jahres 2023 in Betrieb genommen wird weil es ja Momentan sehr lange dauert beim Energieversorger. Hier ist die Rede von vielen Wochen. Da ich aber bei der Montage den Rest mit Mehrwertsteuer bezahlen muß weil es noch 2022 ist. Wie verhält es sich dann bei einem 2023er Anschluss mit der Mehrwertsteuer????

  5. Ja maßgeblich für die Besteuerung ist der Tag der Lieferung. Wenn der in 2023 liegt – und die Neuregelung kommt – greift der 0 %-Satz. Als Kunde hat man bei Bestellung 2022 aber nur etwas davon, wenn keine Festpreisabrede getroffen wurde. Da gilt es die AGB zu studieren.

  6. Kurze Frage zur ertragsteuerlichen Behandlung:
    Die PV-Anlage wird in 2023 errichtet und erzielt nach der beabsichtigten Neuregelung steuerfreie Einkünfte.
    Bereits in 2021 wurde gewinnmindernd ein IAB gebildet.
    Ist die Hinzurechnung in 2023 nur ebenfalls steuerfrei?

  7. Sehr geehrter Herr Herold,

    verstehe ich die Neuregelung richtig, dass ust-lich zwar die Anschaffung einer Null-Steuer unterliegt, es ansonsten bei der Erzeugung aber beim Regelsteuersatz bleibt (Klein-Unternehmerregelung mal beiseite gelassen)?

    Vorab vielen Dank.

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