PV-Anlagen: Betriebsausgaben und der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang

Seit dem 1. Januar 2022 werden Photovoltaikanlagen bis zu einer gewissen Größe steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG). Folglich dürfen Ausgaben, soweit sie mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG).

Leider bleibt das aktuelle BMF-Schreiben vom 17.7.2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001 :001) die Antwort auf die Frage schuldig, wann ein solch unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang konkret gegeben ist.

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Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für PV-Anlagen: BMF positioniert sich

Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bis Ende 2021 für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage in 2022 ff. gebildet worden ist, rückgängig zu machen ist. In dem Blog-Beitrag „Kleine PV-Anlagen: Bleibt der IAB erhalten?“ wurde auf die Thematik bereits hingewiesen und in der Tat wurde darüber heftig diskutiert.

Nun hat sich das BMF wie folgt positioniert (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 – S 2121/23/10001 :001): Weiterlesen

Was eine Gemeindestraße und eine PV-Anlage gemeinsam haben

Stellen Sie sich vor, Sie möchten einen neuen Betrieb eröffnen, doch bislang fehlt eine Zufahrtstraße zum Betriebsgrundstück. Sie errichten diese Zufahrtstraße in Abstimmung mit der Gemeinde auf eigene Kosten, allerdings liegt die neue Straße auf öffentlichem Gelände und kann bzw. darf daher von jedermann genutzt werden. Eigentlich gehen Sie davon aus, dass Sie die Vorsteuer aus den Aufwendungen für die Errichtung/Erschließung der Straße abziehen dürfen, denn es kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass die Kosten unternehmerisch veranlasst sind. Ohne die Straße könnten erst gar keine Umsätze erzielt werden. So weit, so klar, oder?

Leider war die Sache lange Jahre ganz und gar nicht klar. Erst der EuGH hat dem Spuk (der Finanzverwaltung) ein Ende bereitet und den Vorsteuerabzug ermöglicht (EuGH-Urteil vom 16.9.2020, Rs. C-528/19). Weiterlesen

PV-Anlagen: Was ist die Selbsterklärung der Kunden wert?

Für die Lieferung von Photovoltaikanlagen gilt seit dem 1. Januar 2023 der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz, wenn die jeweilige Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird (§ 12 Abs. 3 UStG)

Der Nullsteuersatz wird auch für Anlagen gewährt, deren installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister mehr als 30 kWp beträgt. Dann aber muss sich der leistende Unternehmer über die Nutzungsart des Gebäudes erkundigen. Hat der leistende Unternehmer keine Kenntnis über die Art des Gebäudes, auf dem die Photovoltaikanlage installiert wird, wird der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer entsprechende Informationen zur Verfügung stellen müssen (siehe dazu auch BT-Drucksache 20/5289 vom 20.1.2023, Seite 11).

Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Eine Erklärung des Erwerbers kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z.B. AGB) erfolgen (Abschnitt 12.18 Abs. 6 UStAE; BMF 27.2.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010).

Doch wie viel ist eine solche Erklärung wert, wenn es um Missbrauchsfälle geht? Kann sich der Händler dann bezüglich des Nullsteuersatzes auf einen Vertrauensschutz laut UStAE berufen? Ehrlich gesagt bin ich skeptisch. Weiterlesen

Nullsteuersatz für PV-Anlagen: Die „Bauträger-Lösung“ ist da – aber nur halbherzig!

Für die Lieferung einer Photovoltaikanlage gilt seit dem 1. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie zum Beispiel Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher (§ 12 Abs. 3 UStG). Die Lieferung muss an den „Betreiber“ der Photovoltaikanlage erbracht werden.

In meinem Blog-Beitrag „Nullsteuersatz für PV-Anlagen: Was gilt eigentlich bei Neubauten?“ habe ich kürzlich auf den Entwurf eines BMF-Schreibens zu dem Thema hingewiesen. Danach hätte die Anwendung des Nullsteuersatzes fraglich sein können, wenn ein Neubau durch einen Bauträger mitsamt Photovoltaikanlage errichtet wird bzw. das Angebot den Neubau inklusive der Photovoltaikanlage umfasst, der Bauträger aber den Auftrag zur Lieferung der Anlage an eine spezialisierte Firma vergibt.

Nunmehr liegt – recht zügig – das endgültige BMF-Schreiben vor und dankenswerterweise hat das BMF den Punkt geregelt (BMF-Schreiben vom 27.2.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010/bmf.de). Weiterlesen

Nullsteuersatz für PV-Anlagen: Was gilt eigentlich bei Neubauten?

Für die Lieferung einer Photovoltaikanlage gilt seit dem 1. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie zum Beispiel Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher (§ 12 Abs. 3 UStG). Die Lieferung muss an den „Betreiber“ der Photovoltaikanlage erbracht werden.

Das BMF hat auf seinen Internetseiten zwar einen FAQ-Katalog zu diversen Fragen rund um den Nullsteuersatz veröffentlicht. Zudem gibt es den Entwurf eines BMF-Schreibens, in dem weitere Zweifelsfragen geklärt werden (BMF-Schreiben im Entwurf vom 26.1.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010, NWB GAAAJ-32171).

Ich kann mich allerdings nicht des Eindrucks erwehren, dass Gesetzgeber und Finanzverwaltung nur die „Nachrüstung“ eines Bestandsgebäudes mit einer Photovoltaikanlage im Blick hatten, nicht aber die Installation gleich im Rahmen eines Neubaus. Weiterlesen

Neues Jahr, neues Recht: Was ändert sich im Steuerrecht zum Jahreswechsel?

Auch in diesem Jahr war der Gesetzgeber fleißig und hat mit unterschiedlichsten Gesetzen steuerrechtliche Änderungen auf den Weg gebracht. Viele dieser Änderungen treten mit dem Jahreswechsel in Kraft. Insbesondere das am 20.12.2022 verkündete Jahressteuergesetz 2022 liefert viele Neuerungen, die einen Gros der Steuerpflichtigen entlasten dürfte.

Die wichtigen Änderungen zum Jahreswechsel

Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Ab dem 01.01.2023 gelten neue Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer. Weiterhin können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Die Aufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun aber auch ein pauschaler Abzug in Höhe von jährlich 1.260 € monatsbezogen abziehbar.

Entfristung der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)

Auch ab dem nächsten Jahr wird die Home-Office Pauschale – in Abweichung von Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz – von fünf auf sechs Euro angehoben und entfristet. Sie darf maximal 1.260 € im Jahr betragen. Dies entspricht einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz.

Änderungen bei Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von bisher 1.200 € auf 1.230 € verändert. Gleiches gilt für den Sparerpauschbetrag, der von 801 auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung 1.602 auf 2000 €) erhöht wird. Weiterlesen

Photovoltaikanlagen: Weitere Fragen zur geplanten Neuregelung

Mein Beitrag „Photovoltaikanlagen: Bedeutende steuerliche Änderungen zum 1. Januar 2023 geplant“ hat anscheinend sehr viel Aufmerksamkeit erlangt – dafür sprechen die zahlreichen Kommentare und Fragen, die hierzu eingegangen sind. Die zum Teil sehr konkreten und individuellen Fragestellungen lassen sich hier im Blog nicht beantworten. Ich möchte aber nochmal ein paar Aspekte aufgreifen, die sich durch die Reaktionen ergeben haben.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ich einige Fragen bereits in dem Beitrag “ Photovoltaikanlagen: Was gilt bei Auftragserteilung bereits in 2022?“ und schon vor einiger Zeit in dem Beitrag „Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: BMF äußert sich zu IAB“ behandelt habe. Insofern kann auf die genannten Beiträge verwiesen werden. Dann möchte ich noch einmal daran erinnern, dass das Gesetz zu den Neuregelungen für kleine Photovoltaikanlagen noch nicht verabschiedet worden ist. Es können sich also noch Änderungen ergeben. Dies muss immer berücksichtigt werden. Dennoch möchte ich auf folgende Punkte eingehen: Weiterlesen

Mehrere Fotovoltaikanlagen gelten als einheitlicher Gewerbebetrieb

„Teilbetrieb oder kein Teilbetrieb? Das ist hier die Frage.“ So habe ich vor einiger Zeit einen Blog-Beitrag betitelt und dabei unter anderem einige Urteile vorgestellt, in denen es darum ging, ob Fotovoltaik- oder Windkraftanlagen als eigenständige (Teil-)Betriebe gelten können. Zur Erinnerung:

  • Das FG Nürnberg hat einen Elektromeisterbetrieb und den Betrieb einer Windkraftanlage nicht als einheitlichen Gewerbebetrieb angesehen, da die Windkraftanlage an einem anderen Ort betrieben worden ist. Daher wurde der Ansatz eines Investitionsabzugsbetrages für die Windkraftanlage beim Elektromeisterbetrieb versagt (Urteil vom 7.10.2015, 3 K 1631/14).
  • Der BFH hat in dem Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Zeitungen, Tabakwaren, Bücher und ähnlichem und dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses ungleichartige Betätigungen gesehen, die einander auch nicht fördern oder ergänzen und daher auf zwei selbstständige Gewerbebetriebe entschieden (BFH-Urteil vom 24.10.2012 – X R 36/10, BFH/NV 2013, S. 252). Auch die BFH-Entscheidungen vom 25.2.2016 (X B 130, 131/15) gehen in diese Richtung.
  • Anders wiederum das BFH-Urteil vom 15.9.2010 (X R 21/08): Danach ergänzen sich das Betreiben einer Fotovoltaikanlage und das Betreiben eines Elektroinstallationsunternehmens wechselseitig. Die Fotovoltaikanlage befand sich in diesem Fall auf dem Nachbargebäude.

Kürzlich war der BFH wieder an der Reihe, wenn auch „nur“ im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde, bei der er die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht näher prüfen musste. Dennoch ist der Beschluss von Interesse, denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass selbst ortsverschieden belegene Fotovoltaikanlagen nicht jeweils als eigenständiger Betrieb oder Teilbetrieb gelten (BFH-Beschluss vom 13.6.2022, X B 148/21). Weiterlesen

Photovoltaikanlagen: Was gilt bei Auftragserteilung bereits in 2022?

In dem Blog-Beitrag „Photovoltaikanlagen: Bedeutende steuerliche Änderungen zum 1. Januar 2023 geplant“ wurde darauf hingewiesen, dass künftig ein so genannter umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen gelten soll. Betreiber von Photovoltaikanlagen werden also bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Naturgemäß führt die Absenkung des Steuersatzes auf Null zu Anwendungsfragen. Das heißt: Wer bereits eine Anlage in Auftrag gegeben hat oder bei dem bereits vorbereitende Leistungen im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage durchgeführt worden sind, steht vor der Frage, ab wann der Nullsteuersatz zur Anwendung kommt.

Hier müssen natürlich die endgültige Fassung des Gesetzes und eventuelle Erläuterungen der Finanzverwaltung abgewartet werden, doch ich würde davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Leistungserbringung darüber entscheidet, ob die Anlage mit Umsatzsteuer geliefert bzw. installiert wird oder ob bereits der Nullsteuersatz zur Anwendung gelangt. Weiterlesen