Rechnungsdatum kann für Angabe des Leistungszeitpunkts beim Vorsteuerabzug ausreichen

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung u.a. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung aufführen.

Die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts darf sich aus dem Ausstellungsdatum ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsstellung bewirkt wird. Dies hat der BFH (01.03.2018 – V R 18/17) in einem Fall zur Rechnungserteilung über die Lieferung eines Pkws entschieden. In dem Fall ging der Lieferzeitpunkt nicht aus der Rechnung hervor. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug versagt.

Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.  Dafür stellte der BFH auf die Umstände des Einzelfalls ab.  Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt darf aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung entnommen werden, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dies erkannte der BFH für den Streitfall und stellte auf die Branchenüblichkeit ab. Mit den Rechnungen sei über jeweils einmalige Liefervorgänge mit Pkws abgerechnet worden. Diese Liefervorgänge seien branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden seien. Daher folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass auch die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde.

Dann kommt noch ein Seitenhieb auf die Steuerverwaltung. Diese dürfe sich nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken, sondern müsse auch weitere vom Steuerpflichtigen erteilten Informationen berücksichtigen. Es kommt also nicht mehr auf eine strenge formale Betrachtung an.

Fazit:
Sollte das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen, weil der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht angegeben ist, so ist zu überprüfen, ob sich dieser aus einer Einzelfallprüfung in Verbindung mit der Branchenüblichkeit und den damit verbundenen Umstände bzw. gelieferten Informationen aus dem Rechnungsdatum ergibt.

Weitere Informationen:
BFH v. 01.03.2018 – V R 18/17

 

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