Reform der Grundsteuer endgültig beschlossen!

Der Bundesrat hat heute Vormittag (8.11.2019) einem der wichtigsten steuerpolitischen Gesetze dieses Jahres abschließend zugestimmt: Der Grundsteuerreform. Nunmehr kann das aus Grundgesetzänderung, Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes sowie Einführung einer Grundsteuer C zur Mobilisierung der Bebauung unbebauter Grundstücke wie geplant in Kraft treten. Ab 1.1.2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln.

Anlass der Reform

Äußerer Anlass war eine verfassungswidrige Bewertung der Grundstücke, die Grundlage der Grundsteuererhebung ist. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht im April 2018 beanstandet und die derzeit geltende Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt (BVerfG 10.4.2018 – 1 BvL 11/14). Der Bundesgesetzgeber war aufgefordert bis 31.12.2019 eine Neuregelung zu erlassen; andernfalls hätten die Kommunen keine Grundlage mehr für die Grundsteuererhebung ab 1.1.2020 gehabt – mit einem jährlichen Einnahmeausfall von rund 14. Mrd. Euro.

Grundzüge der künftigen Grundsteuer

Die grundsätzliche Struktur der bisherigen Grundsteuer bleibt erhalten. Das bedeutet, dass die Grundsteuer weiterhin in einem dreistufigen Verfahren berechnet wird:

  • Bewertung der Grundstücke,
  • Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und
  • Hebesatz der Kommune.

Neu ist: Künftig erfolgt die Bewertung grundsätzlich nach dem „wertabhängigen Modell“. Das bedeutet: Bei einem unbebauten Grundstück wird für die Grundsteuerbemessung der Wert zugrunde gelegt, der durch unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt wird. Wenn das Grundstück bebaut ist, werden bei der Berechnung der Steuer auch Erträge wie Mieten berücksichtigt. Um das Verfahren zu vereinfachen, wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietgrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks angenommen.

Länderöffnungsklausel eröffnet wertunabhängiges Berechnungsmodell

Anstelle des wertabhängigen Modells können sich die Bundesländer auch dafür entscheiden, die Grundsteuer nach einem „wertunabhängigen Modell“ zu berechnen, das sich im Grundsatz lediglich an der Fläche orientiert. Ermöglicht wird dies durch die Grundgesetzänderung, die vor allem vom Land Bayern gefordert worden war. Entstehen den Ländern aufgrund ihrer Entscheidung Steuermindereinnahmen, dürfen sie allerdings nicht im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden. Eine Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich (FAG) stellt auch sicher, dass die Länder nicht durch eine „Schattenrechnung“ mit zusätzlichen Kosten belastet werden dürfen.

Übergangsphase bis 1.1.2025

Keine Mehrheit fand am 8.11.2019 im Bundesrat ein Entschließungsantrag des Landes Berlin (BR-Drs. 503/1/19 vom 5.11.2019). Die Bundesregierung sollte darin aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den finanziellen Nutzen der Grundstücke als Spekulationsobjekte bereits spätestens ab dem Jahr 2022 verringert

Bis 2025 ist deshalb nun Zeit, um die notwendigen Daten zu erheben. Hierbei sind rund 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2021 neu zu bewerten – ein immenser Erhebungsaufwand für Steuerverwaltung und Unternehmen! Bis Ende 2024 dürfen die aktuell geltenden Regelungen des Grundsteuerrechts angewendet werden. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Wichtig ist, dass die Umsetzungsarbeiten zügig in Angriff genommen und die betroffenen Steuerbürger, insbesondere Unternehmen bei der künftigen Grundsteuerberechnung „mitgenommen“ werden. Die Reform der Grundsteuer darf sich dabei nicht als neues Bürokratiemonster zeigen. Und schließlich bleibt abzuwarten, ob das Reformpaket nicht abermals auf dem juristischen Prüfstand der Gerichte landet.

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