Wer Einkünfte erzielt, möchte seine in diesem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen abziehen. Bei gemischt genutzten Objekten (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, private Eigennutzung) entsteht Streit über die Berücksichtigung des Eigenkapitals und damit über die Höhe der abzugsfähigen Schuldzinsen. Die Finanzverwaltung und überwiegend zurzeit dem folgend die Finanzgerichte fordern, dass das Eigenkapital der privaten Eigennutzung direkt zugeordnet wird. Das gelingt nur mit dem Einsatz von zwei verschiedenen Bankkonten. Werden die Zahlungsströme „gemixt“, erfolgt eine anteilige Berechnung der Schuldzinsen. Wie lange noch?
Der BFH hat nunmehr auf zwei erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerden die Revision zugelassen (IX R 1/18, IX R 2/18). In beiden Streitfällen hatten die FG die Zuordnung des Eigenkapitals nur auf die private Eigennutzung nicht zugelassen, sondern anteilig im Verhältnis der Nutzungsanteile aufgeteilt (FG Baden-Württemberg 06.04.2017 – 2 K 196/16; FG Köln 05.07.17 – 3 K 2048/16). Offensichtlich ist der neunte Senat bereit, über diesen Aufteilungsmaßstab nachzudenken. Wer konsequent das Zweikontenmodell angewandt hat, hat die komplette Zuordnung des Fremdkapitals zu der Einkunftsart sichergestellt. In allen anderen Fällen bedeutet es, vorsorglich Einspruch einzulegen.
In der Tat macht es wenig Sinn, einen Unterschied darin zu sehen, ob der Eigenkapitalanteil frei zugeordnet wurde oder durch eine gesonderte Kontenführung dargestellt wird. Wird das Eigenkapital der privaten Nutzung generell zugeordnet, erhöht sich der abzugsfähige Schuldzinsenanteil.
Aus diesem Grunde sollte ebenfalls in Altfällen – soweit möglich – ein Rechtsmittel beantragt werden. Veranlagungen, die gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, können aufgrund eines Korrekturantrages gem. § 164 Abs. 2 AO berichtigt werden. Bei diesem Antrag empfiehlt es sich darauf hinzuweisen, dass bis zur Entscheidung des BFH der Antrag unbearbeitet bleiben kann. Einige übereifrige Finanzämter lehnen trotzdem gerne so einen Antrag ab. Dann bitte darauf achten, dass innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt und auf die Zwangsruhe gem. § 363 Abs. 2 AO hingewiesen wird.
Zum jetzigen Zeitpunkt sollte in der Beratung weiterhin das Zweikontenmodell empfohlen werden, um einen Steuerstreit mit noch nicht sicherem Ausgang zu vermeiden.
Weitere Informationen:
- Verfahrensverlauf | BFH – IX R 1/18 – anhängig seit 20.02.2018
- Verfahrensverlauf | BFH – IX R 2/18 – anhängig seit 20.02.2018
- FG Baden-Württemberg v. 06.04.2017 – 2 K 196/16
- FG Köln v. 05.07.2017 – 3 K 2048/16
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1983 Steuerberaterprüfung, Gründung der Steuerberatungsges. SchneiderTeam
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