Ältere Mitbürger, die in eine Senioren- oder Serviceresidenz ziehen, behalten zuweilen ihren Erstwohnsitz bei. Darf in einem solchen Fall eine Zweitwohnungsteuer festgesetzt werden? Nein, sagt das FG Berlin-Brandenburg. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Residenz Betreuungsleistungen für alte und behinderte Menschen bietet (Urteil vom 15.1.2026, 14 K 14074/25). Doch das letzte Wort ist möglicherweise noch nicht gesprochen.
Der Sachverhalt:
Für die Klägerin ist der Pflegegrad 3 amtlich festgestellt worden. Sie war mit ihrem Ehemann mit Hauptwohnung in der B-Straße gemeldet. Daneben nutzte die Klägerin seit Dezember 2023 aus gesundheitlichen Gründen eine barrierefreie Service-Wohnung mit einer 24-Stunden-Hilferuf-Ausstattung in einer Service-Residenz. Sie beantragte die Freistellung von der Berliner Zweitwohnungsteuer. Dazu führte sie aus, dass sie die Service-Wohnung an fünf Tagen nachts nutze. Ihr Ehemann und ihr Sohn könnten sie zwar tagsüber bei Alltagsdingen unterstützen. An den Wochentagen könne ihre Familie ihr aber nachts notfalls nicht helfen, da ihr Ehemann bereits 87 Jahre alt und schwerhörig sei sowie ihr berufstätiger Sohn zwei Etagen über ihnen wohne. Dennoch erhielt sie einen Bescheid über die Zweitwohnungsteuer für 2024 bis 2026. Die hiergegen gerichtete Klage war aber erfolgreich.
Die Begründung:
Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, gelten nach dem Berliner Zweitwohnungssteuergesetz nicht als Zweitwohnungen. Die Service-Residenz bietet über den Grund- und Wahlservice institutionell organisiert umfangreiche Betreuungs-, Unterstützungs- und Serviceleistungen an, die auch von Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten oder klassischen Einrichtungen der Behindertenhilfe erfüllt werden, ohne aber den von diesen Einrichtungen angebotenen Leistungsumfang zu erreichen. Ein Teil der Leistungen ist dabei nicht abwählbar. Eine solche Wohnung wird daher regelmäßig nur von Personen angemietet, die altersbedingt oder aufgrund von Pflegebedürftigkeit und/oder Behinderung auf die angebotenen Serviceleistungen außerhalb der reinen Wohnungsnutzung bereits konkret oder aber in naher Zukunft angewiesen sein werden. Da bei den Service-Wohnungen das damit verbundene institutionelle Angebot von Betreuungs-, Unterstützungs- und Serviceleistungen und das von der Einrichtung vorgegebene Mieterkonzept im Vordergrund steht, handelt es sich bei der Service-Residenz um eine sonstige Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dient. Die Service-Wohnung der Klägerin ist damit von der Zweitwohnungsbesteuerung auszunehmen.
Denkanstoß:
Das FG hat die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt wurde oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist leider noch nicht bekannt. In ähnlich gelagerten Fällen sollten Betroffene jedenfalls zunächst in die Satzung zur Zweitwohnungsteuer ihrer Gemeinde schauen. Sollte diese mit der Satzung bzw. dem Gesetz aus Berlin vergleichbar sein, sollten sie sich gegen Steuerfestsetzungen wehren.