Sind Aufwendungen für „Ozempic“ eine außergewöhnliche Belastung?

Sind die Aufwendungen für das verschreibungspflichtige Medikament Ozempic, auch als „Abnehmspritze“ bekannt, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn dies „nur“ wegen Adipositas verschrieben wurde? Mit dieser Frage muss sich der BFH in dem Verfahren mit dem Az. VI R 12/25 befassen. Vorausgegangen ist ein abschlägiges Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 18.6.2025 (1 K 776/24).

Der Sachverhalt:

Der Kläger machte in 2023 Aufwendungen für das Arzneimittel Ozempic als außergewöhnliche Belastung geltend, was das Finanzamt aber ablehnte. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg, obwohl der Kläger eine Bescheinigung seiner Ärztin einreichte, wonach ihm das Medikament Ozempic aufgrund der Diagnose Obesity Class 1 (Fettleibigkeit) sowie Hypertension (Bluthochdruck) verschrieben worden war.

Die Begründung:

Kosten einer Heilbehandlung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt aber nur dann, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und die Kosten zwangsläufig entstanden sind. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden muss der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht werden – und zwar vor Beginn der Heilmaßnahme (§ 64 EStDV).

In 2023 sei nicht wissenschaftlich anerkannt gewesen, dass Ozempic zur Behandlung von Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) dient. Das FG schließt dies daraus, dass Ozempic in Deutschland zum Zeitpunkt der Verordnung in 2023 nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen war, sondern nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob Aufwendungen für „Lifestylemedikamente“ wie Ozempic und Wegovy, die von ihrer Wirkweise her die Verpflegung beeinflussen, überhaupt als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden können. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes habe der Kläger nicht vorgelegt.

Denkanstoß:

Betroffene sollten entsprechende Kosten vorerst steuerlich geltend machen, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen. Es wird spannend sein, wie der BFH entscheiden wird. Vor allem  könnte interessant sein, ob sich der BFH auch zu Wegovy äußert, für das bereits seit einiger Zeit eine Zulassung zur Behandlung von Adipositas besteht.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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