Steuerberater in finanzgerichtlichen Verfahren vor dem EuGH vertretungsberechtigt

Einige Steuerberater werben u.a. damit, in finanzgerichtlichen Verfahren auch vor dem EuGH vertretungsberechtigt zu sein. Das ging einer Steuerberaterkammer zu weit und sie verpasste dem Berufsangehörigen eine Rüge verbunden mit der Auflage, den Hinweis von der Homepage zu streichen und darüber hinaus zu bestätigen, damit künftig nicht mehr zu werben.

Zu Unrecht, wie sich aus den „Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof“, Amtsblatt der Europäischen Union L 31, 57. Jahrgang, 31. Januar 2014, ergibt. Dort heißt es unter dem Abschnitt „Vertretung der Parteien vor dem Gerichtshof“ in Ziffer 3. u.a.:

  1. In Vorabentscheidungsverfahren trägt der Gerichtshof hinsichtlich der Vertretung der Parteien des Ausgangsrechtsstreits jedoch den vor dem vorlegenden Gericht geltenden Verfahrensvorschriften Rechnung. Jede Person, die vor diesem Gericht befugt ist, eine Partei zu vertreten, kann sie daher auch vor dem Gerichtshof vertreten. Schreiben die Verfahrensvorschriften keine Vertretung vor, können die Parteien des Ausgangsrechtsstreits selbst schriftliche und mündliche Ausführungen machen. Bestehen insoweit Zweifel, kann der Gerichtshof jederzeit Auskünfte von diesen Parteien, ihren Vertretern oder dem vorlegenden Gericht einholen.

Die Werbung mit der Vertretungsberechtigung von Steuerberatern in finanzgerichtlichen Vorlageverfahren vor dem EuGH ist also legal.

Weitere Informationen:

Amtsblatt der Europäischen Union L 31, 57. Jahrgang, 31. Januar 2014 (Praktische Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof)

Lesen Sie hierzu auch:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

− 1 = 1