Replik: Unzulässige Werbung des Steuerberaters mit Vertretungsberechtigung vor dem EuGH

Der Kollege Gilgan hat hier im Blog die Werbung eines Steuerberaters damit, vor dem Europäischen Gerichtshof in bestimmten Steuerangelegenheiten vertretungsberechtigt zu sein, für zulässig befunden. Seine Ausführungen sollen nicht unwidersprochen bleiben.

Die rechtlichen Grundlagen für die Vertretungsberechtigung sind überschaubar: In den Verfahren vor den Finanzgerichten (einschließlich dem Bundesfinanzhof) sind Steuerberater uneingeschränkt vertretungsberechtigt, § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung. Gleiches gilt für die Vertretung in Abgabenangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten (z.B. Gewerbesteuer), § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Dem Art. 47 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs kann entnommen werden, dass Steuerberater insoweit auch vor dem EuGH vertretungsberechtigt sind, wenn ein entsprechender Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt wird (so auch Kokott/Henze, AnwBl 2007, 309 (311) zur Vorgängerregelung). Hauptsächlich diese Fälle sind für Berater interessant, da überwiegend hier Steuerpflichtige vertreten werden können.

Völlig unzweifelhaft darf also der Steuerberater vor dem EuGH (in Steuerfällen) auftreten. Etwas ganz anderes ist hingegen die Frage, ob man damit auch werben darf. Denn die herausgehobene gesellschaftliche Stellung des Berufsstand erfordert umfassende Werbebeschränkungen, vgl. §§ 57 f. Steuerberatungsgesetz, § 9 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer.

Das lässt die Frage aufkommen, ob die Werbung mit der Vertretungsberechtigung vor dem EuGH nicht unlauter ist. So erscheint mir schon zweifelhaft, ob eine solche Werbung überhaupt richtig ist. Dazu müsste man zunächst eine Formulierung finden, welche alle Einschränkungen bei der Vertretungsberechtigung berücksichtigt.  Zwar ist davon auszugehen, dass der Steuerberater in allen steuerlichen Vorlagefällen bevollmächtigt werden darf, auch wenn er für das Verfahren am Vorlagegericht nicht mandatiert wurde. Allerdings beschränkt sich die Vertretungsbefugnis eben auf diese Verfahren. Demgegenüber ist etwa in Vorlagefällen aus dem Ausland ist nicht ohne weiteres von einer Vertretungsbefugnis auszugehen.

Selbst bei formal zutreffender Formulierung ist eine solche Werbung aber als unlauter anzusehen. Einen ganz ähnlichen Fall gibt es in der Anwaltschaft und der Werbung mit „Zulassung/Vertretungsberechtigung an Oberlandesgerichten“. Nach einer gesetzlichen Änderung vor einigen Jahren ist inzwischen jeder Anwalt vor den Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt. Weil die Rechtslage zuvor anders war, hält es der Bundesgerichtshof nicht für selbstverständlich, dass die allgemeine Vertretungsberechtigung in der potentiellen Mandantschaft jedem bekannt ist. Insofern sei die „OLG-Werbung“ weder selbstverständlich (und deshalb unzulässig), noch irreführend. Konkret hatte der BGH allerdings einen speziellen Fall zu entscheiden, weshalb die Rechtsfrage allgemein weiterhin strittig ist (Rechtsprechungsnachweise bei Deckenbrock, NJW  2013, 2673).

Auf Steuerberater ist das nicht übertragbar, da es nie besondere „EuGH-Steuerberater“ gab. Entsprechend dürfen alle Steuerberater im gleichen Umfang vor dem EuGH als Bevollmächtigte auftreten. Dann erscheint es jedoch irreführend, wenn ein einzelner Steuerberater mit dieser Selbstverständlichkeit Werbung macht, und damit eine besondere Kompetenz suggeriert.

Nun könnte man sich noch fragen, ob die Steuerberaterkammer im Ausgangsfall nichts Besseres zu tun hat, als ein Kammermitglied für eine Werbung mit etwas zu rügen, was tatsächlich zutrifft. Dem muss man allerdings entgegenhalten, dass Werbenden, die solche Werbung schalten, meist das fachliche Rüstzeug für die beworbene Aktivität fehlt.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Steuerberater in einschlägigen Fällen vor dem EuGH vertretungsberechtigt sind. Weil das eine Selbstverständlichkeit ist, dürfen sie damit allerdings nicht werben. Den berufsständischen Einrichtung obliegt die Öffentlichkeitsarbeit dahingehend, dass im Vorabentscheidungsverfahren – sinnvollerweise – auch ein Steuerberater beauftragt werden kann.

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