Nach dem Kabinettsbeschluss vom 4.6.2025 soll der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein steuerliches Investionssofortprogramm bereits heute (am 5.6.2025) im Bundestag in erster Lesung behandelt werden. Was bringt das Programm für die Unternehmenswirtschaft?
Hintergrund
Angesichts einer anhaltenden Wirtschaftsflaute mit rückläufigem Wachstum hat die neue Bundesregierung – auch auf Druck der Wirtschaftsverbände – im Koalitionsvertrag 2025 einen sofort wirkenden Wachstumsbooster für die deutsche Wirtschaft zu einem Kernanliegen erklärt, das umgehend umgesetzt werden soll. Investitionsanreize für deutsche Wirtschaft sollen zeitnah zu mehr Wachstum und damit für einen dringend benötigten Wirtschaftsaufschwung sorgen. Jetzt ging alles sehr schnell. Nachdem ein erster Referentenentwurf des BMF am 30.5.2025 bekannt geworden war, hat die Bundesregierung diesen am 4.6.2025 offiziell als Regierungsentwurf beschlossen. Bereits am 5.6.2025 soll der Gesetzentwurf im Bundestag eingebracht werden.
Die Eckpunkte für ein steuerliches Investitionssofortprogramm für den Wirtschaftsstandort Deutschland lauten:
Degressive Abschreibung (AfA) von 30 Prozent:
Es wird eine degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 30 Prozent aufgelegt. Die Ausweitung der degressiven AfA gilt für Investitionen ab dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028.
Förderung der E-Mobilität:
Die allgemeine AfA wird um einen Investitionsbooster für E-Mobilität ergänzt. Dafür wird eine degressive Abschreibung für zwischen dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführt. Diese beginnt mit einem Abschreibungssatz von 75%, damit alle Unternehmen – auch kleine und mittlere Unternehmen – davon profitieren. Der Abschreibungszeitraum von 6 Jahren entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer. Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro bei Anschaffung nach dem 30.6.2025.
Absenkung der Körperschaftsteuer ab 2028:
Um bei der steuerlichen Belastung von Unternehmen international wettbewerbsfähiger zu werden, wird der aktuelle Körperschaftsteuersatz beginnend ab dem Jahr 2028 jeweils um einen Prozentpunkt gesenkt – von derzeit 15 % auf 10 %. Ab dem Jahr 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen dann knapp 25 % statt aktuell knapp 30 %.
Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung:
Maßgebliche Kriterien bei der Forschungszulage sind die Bemessungsgrundlage und der Fördersatz. Im Zeitraum von 2026 bis 2030 wird bei der steuerlichen Forschungszulage die Obergrenze der Bemessungsgrundlage von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben. Um bürokratiearm die Anhebung des Fördersatzes zu erreichen, werden die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet. Dabei werden die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20% berücksichtigt. Dadurch vereinfacht sich das Verfahren deutlich.
Erste Bewertung
Die schnelle Umsetzung der angekündigten Regierungspläne für einen Investitionsbooster ist sehr zu begrüßen. Das schafft jetzt schnelle Planungssicherheit für Unternehmen, wenn das Gesetzgebungsverfahren zügig – am besten noch vor der Sommerpause – abgeschlossen wird. Positiv zu bewerten ist auch die Anhebung der AfA für bewegliche Güter des Anlagevermögens. Denn diese Maßnahme wirkt in die Breite, begünstigt also auch kleine und mittlere Unternehmen.
Abgewartet werden müssen freilich noch die Details, die im weiteren Verfahren zu klären sind. Die Absenkung der KSt auf 10 Prozent ist zwar richtig, um die KSt-pflichtigen Unternehmen wettbewerbsfähig zu machen; es bleibt aber weiter kritisch, ob mit dem Start erst ab 2028 diese Entlastungsmaßnahme nicht zeitlich zu spät kommt. Hier wünscht man sich für das anlaufende Gesetzgebungsverfahren noch mehr (zeitlichen) Mut.
Weitere Informationen:
BMF-Pressemitteilung 5/2025 v. 4.6.2025
Ein Beitrag von:
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- Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
- ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
- ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg
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