Umsatzsteuer bei Schwimmbad und Sauna: Kommando doppelt zurück!

Der spätestens seit Monatsbeginn geltende Regelsatz für Saunaleistungen sorgte zuletzt schon für einiges Aufsehen. Am vorvergangenen Freitag veröffentlichte das Bayrische Landesamt für Steuern (BayLfSt) eine erläuternde Verfügung nach zwischenzeitlichem Rückruf nun inhaltsgleich zum zweiten Mal. Kurios? Etwas.

Nachdem bereits einige Rechtsunsicherheit bestand, hatte das BayLfSt im Frühjahr verfügt, dass ein Kombiangebot aus regelmäßig Schwimmbad und Sauna in zwei eigenständige Leistungen aufzuteilen sei. Die Verfügung wurde jedoch sogleich wieder zurückgezogen. Damals war zu hören, dass auf Bund-Länder-Ebene noch keine Einigkeit über die Bewertung erzielt wurde. Gleichwohl sind die entsprechenden Abschnitte in der alten und neuen Verfügung identisch. Auf Anfrage erklärte das BayLfSt, dass die Verfügung im März aufgrund von Unstimmigkeiten bezüglich des Schwimmbadbegriffs zurückgenommen wurde. Hierzu hat sich mittlerweile das BMF selbst positioniert. Danach beschränkt sich die Schwimmbadermäßigung – erwartungsgemäß – auf Sportbäder.

Die Verfügung des BayLfSt führt jetzt gleichwohl zu einer gewissen Rechtssicherheit, nachdem das BMF seine Zustimmung zu der dort dargestellten Auffassung erklärt hat. Und tatsächlich erscheint der gewählte Ansatz auch sachgerecht. Ausnahmen von der Beurteilung als eigenständige Leistungen erscheinen bei einem reinen Kombiangebot von Schwimmbad und Sauna letztlich ausgeschlossen. Nur bei zusätzlichen Leistungsangeboten in besonderen Fällen dürfte eine Wertung als einheitlich Wellnessleistung mit 19 % MwSt. möglich sein. Betroffene Unternehmer haben unter Berufung auf die Verfügung so nun die Möglichkeit, ihre Eintrittspreise steueroptimal zu gestalten. Steuerlich günstig wäre dann regelmäßig den Saunaeintritt als Aufgeld zum Schwimmbadeintritt festzulegen.

Für Streitpunkte in der Praxis dürfte allerdings noch die Besteuerung komplexerer Anlagen sorgen, die neben einem Schwimmbad im Sinne eines Sportbads auch über andere Bäder verfügen. Die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze bietet hier viel Raum für verschiedenste Besteuerungsvarianten. Das gilt insbesondere bei einheitlichen Eintrittspreisen. Reine Spaßbäder unterlägen nach der Neuregelung jedenfalls dem Regelsatz. Gleiches gilt wohl für Thermen, wenn nicht ausnahmsweise ein Heilbad anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund hätte man sich eine etwas umfangreichere Anpassung des UStAE gewünscht, als die bloße Begriffsdefinition des begünstigten Schwimmbads. Mangels Alternative bleibt daher nur die direkte Abstimmung mit der Finanzverwaltung.

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