Unterschätzen Sie nicht die Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer!

Wenn sich die Steuerberaterkammer meldet und um Auskunft oder Stellungnahme bittet, wird das nicht selten als lästig empfunden. Denn es handelt sich i.d.R. um Sachverhalte aus der Vergangenheit, deren Aufbereitung in Schriftform mehr oder weniger zeitaufwendig ist und den Steuerberater von der Erledigung der Tagesroutine abhält.

Trotzdem sollte niemand die Folgen unterschätzen, die sich an eine Missachtung der Steuerberaterkammer knüpfen. Nicht nur, dass sich ein Schweigen auf ein Auskunftsersuchen nach § 80 StBerG als Berufspflichtverletzung darstellt, vielmehr kann die Auskunft nach Androhung mit einem Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 1.000 € belegt werden, § 80a StBerG.

Sowohl Steuerberaterkammer als auch die Berufsgerichte verstehen insoweit keinen Spaß: denn die Mitwirkung des Steuerberaters ist unerlässliche Voraussetzung der Ausübung der Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammer.

Deshalb gilt: wenn die Steuerberaterkammer Auskunft unter Hinweis auf § 80 StBerG verlangt, muss der Steuerberater

  • antworten, und wenn es nur die Eingangsbestätigung und Bitte um Fristverlängerung ist;
  • einer Ladung der Steuerberaterkammer Folge leisten und persönlich erscheinen;
  • die begehrte Auskunft wahrheitsgemäß erteilen bzw. seine Handakte vorlegen, wobei die Verschwiegenheit dem Mandanten gegenüber zu wahren ist;
  • sich ausdrücklich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, wenn er schweigen will.

Allerdings bestehen die Mitwirkungspflichten nach § 80 StBerG nur „auf Verlangen“ der Steuerberaterkammer. Da das Auskunftsbegehren Grundlage einer Vollstreckungsmaßnahme sein kann, muss es soweit konkretisiert sein, dass von vornherein klar ist, durch welche Erklärungen dieses erfüllt werden kann.

Das bedeutet, die Aufforderung muss bestimmt sein und zwingend erkennen lassen, dass die Kammer nicht nur rechtliches Gehör anbietet (wie in § 81 StBerG vor Erlass einer berufsaufsichtlichen Maßnahme vorgesehen), sondern dass sie eine Reaktion des Steuerberaters einfordert. Gibt die Steuerberaterkammer lediglich „Gelegenheit zur Stellungnahme“ fehlt es am Merkmal des Einforderns mit der Folge, dass eine Mitwirkungspflicht des Steuerberaters nicht begründet wird.

Auch wenn die Aufforderung der Steuerberaterkammer zur Stellungnahme nicht den Anforderungen des § 80 StBerG genügt und daher keine Auskunftspflicht des Steuerberaters auslöst liegt dennoch eine Berufspflichtverletzung vor, wenn er  auf eine solche Anfrage nicht reagiert. Denn Anschreiben der Steuerberaterkammer sind immer zu beantworten.

Deshalb gilt im eigenen Interesse: Auch wenn die Beantwortung von Auskunftsersuchen lästig und zeitaufwendig sein mag, die „Vogel-Strauß-Politik“ kann die Lage nur verschärfen, mitunter bis hin zum Berufsgerichtsverfahren mit den entsprechenden Maßnahmen wie Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000,- Euro, Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren bis oder auch Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 StBerG).

Lesen Sie hierzu auch ausführlich: Gilgan, Die (unterschätzte) Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer, NWB 2017, S. 370

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