Am 30.1.2026 hat der Bundesrat umfassend zum Regierungsentwurf zur Modernisierung des deutschen Produkthaftungsrechts Stellung genommen. Eine Reform bleibt aber wegen erforderlicher EU-Rechtsanpassungen unausweichlich – was kommt auf die deutsche Wirtschaft zu?
Hintergrund
Das aktuell geltende Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) von 1989 ist in die Jahre gekommen und entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Die Novelle des deutschen Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) basiert auf der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853, die bis zum 9.12.2026 umgesetzt werden muss. Sie modernisiert das Haftungsrecht grundlegend für das digitale Zeitalter, indem sie Software, KI-Systeme und „smarte“ Geräte einschließt, die Haftung für Online-Händler verschärft und Beweiserleichterungen für Verbraucher schafft. Das ProdHaftG soll deshalb durch ein völlig neues Gesetz ersetzt werden.
Bundesrat nimmt Stellung
Der Bundesrat (BR-Drs. 775/25 (B) weist daraufhin, dass der Gesetzentwurf die finanziellen Belastungen und sonstige Aufwände durch das Produkthaftungsrecht für die Hersteller, insbesondere von Komponenten, sowie für die nunmehr zusätzlich von der Haftung erfassten Wirtschaftsteilnehmer in einer Vielzahl von Punkten gegenüber der geltenden Rechtslage (beispielsweise durch Verschärfungen des Beweisrechts und Wegfall der Haftungsbegrenzungen, wie dem Selbstbehalt bei Sachschäden und der Haftungshöchstgrenze für Personenschäden) erhöhen wird.
Der Bundesrat sieht aber auch, dass die durch das Gesetz absehbar verursachten Mehrbelastungen der Wirtschaft grundsätzlich nicht vermeidbare Auswirkungen der Pflicht zur Richtlinienumsetzung darstellen. Ebenso erkennt er an, dass die Produkthaftungsrichtlinie in weiten Teilen eine sinnvolle Anpassung der Rechtslage an die technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte darstellt. Gleichwohl sollten die wirtschaftlichen Auswirkungen der durch die Richtlinienumsetzung bewirkten Haftungsverschärfungen aus der Sicht des Bundesrates sorgfältig beobachtet werden.
Er fordert die Bundesregierung deshalb auf, die praktischen Auswirkungen des Gesetzes fortlaufend zu beobachten und bei erkennbaren Fehlentwicklungen unmittelbar – auch bereits vor der nach Art.20 der EU-RL in 2024/2853 erst ab Dezember 2030 erstmals anstehenden Evaluation – die ggf. erforderlichen Korrekturen auf Unionsebene anzustoßen.
Was bedeuten die Gesetzespläne für Unternehmen
Werden die Vorschläge im ProdHaftModG umgesetzt, droht den Unternehmen eine kostspielige Haftungserweiterung: Künftig sollen nicht nur klassische Waren als Produkte gelten, sondern auch Software, KI-Systeme & Co. Die Klagebereitschaft dürfte steigen, in Haftungsprozessen müssen relevante Beweismittel vorgelegt werden. Die finanziellen Grenzen fallen: Der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro und die Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro sollen gestrichen werden. Geschädigte könnten also künftig den vollen Schaden ersetzt verlangen.
Nächste Schritte
Der Regierungsentwurf muss nun zunächst das weitere parlamentarische Verfahren durchlaufen. Wann es im Bundestag aufgerufen wird, ist am 9.2.2026 noch offen. Nachdem die EU RL aber bis 9.12.2026 umzusetzen ist, sollten sich Unternehmen schon jetzt auf das erweiterte Haftungsregime einrichten, ihre Prozesse neu ordnen und den Versicherungsschutz erweitern.