Update: Zustimmung des Bundestages erfolgt – Ab 1.10.2023 Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung

Am 21.9.2023 hat der Bundestag die Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung (DABV) beschlossen, die ab 1.10.2023 in Kraft tritt (BT-Drs. 20/7538). Was bedeutet das?

Hintergrund

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sind am 21.12 2022 in Kraft getreten. Auf Basis des StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) und EWPG (BGBl.2022 I S.2560) will die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages durch die DABV den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern sicherstellen. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ergibt. Er ist die maßgebliche Stellgröße für die Entlastung der Kunden und Letztverbraucher – ich habe bereits im Blog berichtet. Die DABV wurde zuletzt im März 2023 geändert (DBAV v.
17.3.2023; BGBl 2023 I Nr.81).

Anpassung der DABV von September auf Oktober 2023 verschoben

Eigentlich hätte die DABV nach dem Willen der Bundesregierung vom Juni 2023 bereits zum 1.9.2023 geändert werden sollen. Die ursprüngliche Verordnungsvorlage vom 14.6.2023 (BT-Drs. 20/7225; Jahn, NWB 2023, 2059, 2063) wurde aber am 3.7.2023 zurückgezogen und anschließend neu vorgelegt. Mit der zeitlichen Verschiebung sollten Versorgungsunternehmen Zeit erhalten, ihre IT-Systeme anzupassen, ferner wird berücksichtigt, dass im September 2022 geschlossene Lieferverträge mit besonders hohen Arbeitspreisen entlastet bleiben.

Die neue Verordnung regelt die Anpassung der maximalen Höhe des Differenzbetrags infolge gesunkener Großhandelspreise auf 6 Cent pro kWh für leitungsgebundenes Erdgas und 18 Cent pro kWh für Strom mit Wirkung ab 1.10.2023. Von der Höhe des maximalen Differenzbetrages profitieren Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Mio. Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission (Temporary Crisis Framework (TCF)) erhalten.

Für den Zeitraum vom 1.5.2023 bis 30.9.2023 gelten die Anpassungsbeträge der bis 30.9.2023 geltenden (bisherigen) Verordnung. Die neue Änderungsverordnung ist bis 31.12.2023 befristet.

Wie geht’s weiter?

Die DABV, der jetzt der Bundestag zugestimmt hat, bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie kann deshalb nach Veröffentlichung im BGBl (auch rückwirkend) zum 1.10.2023 in Kraft treten. Das ist gut so, da von der Entlastung letztlich auch Letztverbraucher profitieren.

Weitere Informationen:

Deutscher Bundestag – Anpassung des Differenzbetrags beim Strompreis

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

Kommentare zu diesem Beitrag:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

48 − 43 =

ARCHIV

Archive