Verbot von Greenwashing – Bundestag und Bundesrat holen Umweltversprechen von Unternehmen auf den Prüfstand

Am 30.1.2026 hat der Bundesrat das vom Bundestag beschlossene UWG-Änderungsgesetz gebilligt. Irreführende Nachhaltigkeitsversprechen und sog. Greenwashing durch Unternehmen sind künftig verboten und können untersagt werden. Worum geht es?

Hintergrund

Unternehmen bewerben ihre Produkte häufig als „Klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“. Für Verbraucher sind derartige Werbeaussagen häufig wesentliche Motive für die Kaufentscheidung, weil sie der Werbung besonderes Vertrauen schenken. Unternehmen verpassen sich aber gelegentlich einen besonders „grünen Anstrich“, indem sie sich und ihre Produkte umweltfreundlichste darstellen als es der Realität entspricht. Damit werden nicht nur die Öffentlichkeit und Verbraucher in die Irre geführt; vielmehr verschaffen sich solche Unternehmen einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil vor solchen Unternehmen, die sich strikt an Umweltstandards und entsprechende Versprechen halten. Deshalb will der Gesetzgeber mit einer Änderung des UWG (Gesetz zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb) derartige Greenwashing-Praktiken unterbinden.

Eckpunkte der Gesetzesnovelle

Mit der Novelle setzt Deutschland entsprechende EU-Vorgaben um. Die Eckpunkte lauten:

  • Zielsetzung:
    Verbraucher sollen künftig bessere und verlässlichere Informationen über die Nachhaltigkeit von Produkten erhalten. Nur wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben transparent und zuverlässig sind, lassen sich nach Ansicht des Gesetzgebers fundierte Kaufentscheidungen treffen. Nur so könne sich langfristig ein nachhaltiges Konsumverhalten entwickeln.
  • Nachhaltigkeitssiegel:
    Künftig müssen Umweltaussagen klar und gut sichtbar auf demselben Medium erläutert werden. Sie müssen auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel belegt sein. Das Gesetz definiert dabei spezifische Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel: Sie müssen entweder auf einem Zertifizierungssystem basieren oder von staatlichen Stellen genehmigt sein. Aussagen zu zukünftigen Umweltleistungen Umweltleistungen dürfen nur gemacht werden, wenn sie auf einem detaillierten und realistischen Plan beruhen.
  • Sanktionen:
    Bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften drohen erhebliche Geldbußen. Sie sollen im Wesentlichen ab dem 27.9.2026 gelten.

 

Einordnung

Mit dem Gesetz setzt der Bund bindendes EU-Recht um. Das ist auch gut so: Denn irreführenden Umweltversprechen von Unternehmen wird jetzt ein Riegel vorgeschoben. Das ist nicht nur ein Gewinn und Schutz von Verbrauchern, die vorgeblich besonders umweltschonende Produkte zu überzahlten Preisen kaufen, sondern schütz auch den Wettbewerb.

Mit dem jetzigen Gesetz ist das Thema aber noch nicht abgeschlossen: Der Bundesrat hatte bereits am 17.10.2025 gefordert, die Frist für den Verkauf für bereits hergestellter Produkte und Verpackungen über den 27.9.2026 hinaus zu verlängern.

Damit soll wirtschaftlicher Schaden und Abfall für Unternehmen vermieden werden, die bisher mögliche mehr versprochen haben als das Produkt hält. Der Bundestag griff das Anliegen bei der Verabschiedung des Gesetzes in einer begleitenden Entschließung auf. Darin forderte er die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine einjährige Abverkaufsfrist für Produkte einzusetzen, die bis zum Stichtag produziert worden sind. Ob und wann der Bundestag dieses wichtige Anliegen aufgreift, muss abgewartet werden.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht – Gesetzgebung | Bundesrat stimmt Gesetz zur Verhinderung von Greenwashing zu

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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