Angenommen, Sie haben mit Aktiengeschäften in einem Jahr 100.000 Euro verloren und Sie beantragen bei Ihrer Bank bis zum 15. Dezember des entsprechenden Jahres eine Verlustbescheinigung. Und weiter angenommen, Sie „vergessen“, diesen Verlust in der Zeile 13 der Anlage KAP einzutragen, in der es heißt „Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien“. Halten Sie ein solches „Vergessen“ für entschuldbar? Oder würden Sie es als grob fahrlässig bezeichnen, wenn Sie den Verlust nicht in der Anlage KAP eingetragen haben und zudem die Einspruchsfrist haben verstreichen lassen? Das FG Düsseldorf sieht hierin jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit, die eine Änderung nach § 173 AO ausschließt (Urteil vom 24.10.2025, 10 K 1274/24 F).
Das FG hat die Revision nicht zugelassen; die Entscheidung ist rechtskräftig.
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten in ihrer Steuererklärung 2021 einen Verlust aus Aktiengeschäften von rund 100.000 Euro nicht erklärt, obwohl sie eine Verlustbescheinigung ihrer Bank beantragt hatten. Dementsprechend wurde der Verlust bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt; der Steuerbescheid wurde nicht mittels Einspruch angefochten. Die Kläger hatten noch einen Verlustvortrag aus früheren Jahren; doch auch der entsprechende Bescheid über die Verlustfeststellung zum 31.12.2021 erging ohne die neuen Verluste und wurde rechtskräftig. Nachdem die Kläger von der Bank eine nachträglich ausgestellte „Ersatz-Steuerbescheinigung“ einreichten, aus der sich unter anderem höhere Verluste aus der Veräußerung von Aktien ergaben, beantragten sie die Änderung der Bescheide. Dies lehnte das Finanzamt ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.
Zu erwähnen ist zum Sachverhalt noch, dass die Klägerin Bankkauffrau ist.
Die Begründung:
Wird bei der Bank eine Verlustbescheinigung beantragt, kann der Verlust nicht mehr beim Kapitalertragsteuerabzug auf der Ebene der Bank, sondern nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Anlegers berücksichtigt werden. Wer eine Verlustbescheinigung beantragt, muss seine Verluste also sorgsam in der Steuererklärung eintragen. Wenn dies unterlassen wird, liegt hierin ein grobes Verschulden.
In Zeile 13 der Anlage KAP 2021 wurde ausdrücklich nach „Nicht ausgeglichene(n) Verluste(n) aus der Veräußerung von Aktien“ gefragt. Diese Frage ist selbst für steuerliche Laien verständlich; für jemanden, der – wie hier die Klägerin – eine Ausbildung als Bankkauffrau besitzt, ist sie es erst recht. Entscheidend ist nicht, ob die Kläger die Einzelheiten zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Allgemeinen und der Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Aktien im Besonderen verstanden haben. Vielmehr ist maßgeblich, ob sie davon wussten, dass ein Verlust aus der Veräußerung von Aktien entstanden ist und der Verlustverrechnungstopf von der Bank geschlossen wurde. Beides ist eindeutig zu bejahen.
Die Kläger haben sich bei der Erstellung der Steuererklärung offensichtlich nicht die Mühe gemacht, in die von der Bank erstellte Steuerbescheinigung hineinzuschauen. Hätten sie dies getan, hätte ihnen der dort ausgewiesene Verlust nicht verborgen bleiben können. Dass Banken jährliche Steuerbescheinigungen ausstellen und solche Bescheinigungen – wie der Name schon sagt – steuerlich relevant sind, war zumindest der Klägerin als Bankkauffrau bekannt.
Schließlich seien die Voraussetzungen einer Änderung nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG – mangels Korrekturmöglichkeit – auch nicht erfüllt.
Denkanstoß:
Im entschiedenen Fall mag man sich vielleicht der Auffassung des FG anschließen. Ich selbst sehe es aber etwas differenzierter. Ich habe das „Vergnügen“, Jahr für Jahr eigene Ausfüllhilfen zur Anlage KAP für steuerliche Laien zu erstellen. Denn ich finde, dass der amtliche Vordruck Anlage KAP und auch die amtliche Anleitung nicht leicht zu verstehen sind. Klar: Wenn man eine Steuerbescheinigung hat, in der auch die entsprechenden Zeilen der Anlage KAP benannt sind, kann man die Werte einfach ohne weiteres Überlegen übernehmen. Wer indes etwas tiefer einsteigt und auch verstehen will, was er das einträgt, dürfte manches Mal verzweifeln. Ein gutes – oder besser gesagt ein schlechtes – Beispiel hat etwa die amtliche Anleitung zur Anlage KAP 2020 geboten (siehe Blog-Beitrag „Einkommensteuervordrucke 2020 oder vertraue niemals einer amtlichen Anleitung“).
Wer die Anlage KAP 2020 seinerzeit studierte, ist auf die Zeilen 10 und 25 gestoßen. Und in der amtlichen Anleitung hieß es dazu: „Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000 € ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.“ Nur: Die Anleitung war selbst nach damaligem Rechtsstand falsch, denn nicht 10.000 Euro, sondern 20.000 Euro waren – seinerzeit – verrechenbar.
Ganz so einfach wie sich die Richter des FG Düsseldorf die Eintragungen in der Anlage KAP vorstellen, ist es also doch nicht. Zumindest dann nicht, wenn man die Folgen der Eintragungen verstehen will.
Wie ist Ihre Auffassung zu dem Thema?
Weitere Informationen:
NWB Online-Nachricht: Verfahrensrecht | Korrektur eines Verlustfeststellungsbescheids (FG)