Verspätungszuschläge für die gesonderte und einheitliche Feststellung – wie geht das?

Mit der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung werden lediglich die Besteuerungsgrundlagen erklärt, aber keine Steuer. Wie verhält es sich aber nun mit dem Verspätungszuschlag, wenn eine Feststellungserklärung verspätet eingereicht wird? Dazu folgender Sachverhalt:

Eine GbR reichte ihre gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer verspätet eingereicht. Das Finanzamt setzt hieraufhin einen Verspätungszuschlag gegen den Mitunternehmer A in Höhe von 966 Euro fest. Ist das möglich?

Zum Hintergrund

Im Streitfall ging es um die Feststellungserklärung des Jahres 2020, die erst Mitte Dezember 2022 eingereicht wurde; also ca. 3 ½ Monate verspätet.

Mitunternehmer A beantragte 20 Monate vorher die Heraufsetzung seiner Vorauszahlungen zur Einkommensteuer. Hier ging er von einem Gewinnanteil in Höhe von 700.000 Euro aus. Tatsächlich betrug dieser später lt. Erklärung aber nur etwas mehr als die Hälfte davon.

Das Urteil

Feststellungsbescheide setzen keine Steuer fest, sondern nur ihre Bemessungsgrundlage.

Verspätungszuschläge sollen den Vorteil ausgleichen, den der Steuerpflichtige durch die verspätete Abgabe der Erklärung erzielt hat. Die Höhe der Verspätungszuschläge richtet sich daher ggf. nach der zu zahlenden Steuer aus dem Folgebescheid; hier dem Einkommensteuerbescheid des Mitunternehmers.

Herr A hatte aber Steuervorauszahlungen auf den fast doppelten Gewinn gezahlt, so dass hier die Erhebung des Verspätungszuschlags nicht rechtmäßig war.

Weitere Informationen
FG Baden-Württemberg 15.11.2023, 12 K 1945/23, Rev. anhängig: BFH – IV R 29/23

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