Weihnachten im Verein

Der erste Advent steht vor der Tür und die Weihnachtszeit ist ja traditionell Geschenkezeit. Das ist auch in den vielen Vereinen im Land nicht anders. Allerdings lauert – wie überall – die Steuerfalle.

Vereine haben hierzulande eine herausgehobene Stellung. Vom ADAC bis zum örtlichen Kaninchenzüchterverein ist unter den weit mehr als einer halben Million Vereinen für jeden etwas dabei. Gerade in den kleineren Vereinen ist es dann auch durchaus üblich, dass die ehrenamtliche Arbeit der Mitglieder mit einer kleinen Aufmerksamkeit honoriert wird.

Das kann für gemeinnützige Vereine allerdings zum Problem werden. Grund: Paragraph 55 der Abgabenordnung schreibt explizit vor, dass Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten dürfen. Geschenke an Vereinsmitglieder wären damit per se ausgeschlossen. Allerdings ist man sich in der Fachwelt einig, dass die Vorschrift unter einem Bagatellvorbehalt steht. Soll heißen: kleine Geschenke erhalten nicht nur die Freundschaft, sondern auch die Gemeinnützigkeit.

Wie groß so ein kleines Geschenk allerdings sein darf, ist indes nicht abschließend geklärt. Da eine gesetzliche Grundlage fehlt, kann man sich nur auf die Verwaltungspraxis zurückziehen. Dabei knüpft die Finanzverwaltung den Grenzwert seit geraumer Zeit an die Sachbezugsgrenzen für Arbeitnehmer. Danach bleiben bis zu 60 € im Jahr als Zuwendung unschädlich. Einzubeziehen sind dabei auch anteilig alle Feierlichkeiten im Verein. Hinzukommen weitere 60 € für jeden persönlichen Anlass wie Geburtstag, Hochzeit und Mitgliedsjubiläum. Ob das in jedem Fall – immerhin können so schnell mehrere hundert Euro zusammenkommen – noch angemessen ist, erscheint allerdings sehr fraglich.

Für Geschenke an Nichtmitglieder – die nicht im Verein angestellt sind – gelten keine festen Grenzwerte. Auch hier sind im Rahmen der Gemeinnützigkeit gleichwohl die Verhältnismäßigkeitsregelungen zu beachten. Ertragsteuerlich greift allgemein die 35 €-Grenze, ggf. noch zuzüglich Umsatzsteuer. Unproblematisch ist generell das Verschenken von Kleinstgeschenken bis zu einem Wert von 10 €, die als Streuwerbeartikel gefasst werden können. Kann das Geschenk beim Empfänger zu Einnahmen führen (weil der Beschenkte als Unternehmer oder Vereinsangestellter bedacht wurde), kann auch der Verein von der Möglichkeit der Einkommensteuerpauschalierung Gebrauch machen. Das gilt jedenfalls bis zu einer Grenze von 10.000 €, wobei darüber hinaus dann ohnehin auch alsbald schenkungssteuerliche Fragen in den Vordergrund rücken.

Abschließend sei noch anzumerken, dass Geldgeschenke in jedem Fall – ohne Berücksichtigung von Grenzwerten – und in jeglicher Hinsicht (steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlich) schädlich sind.

 

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