Weiterbeschäftigung von Rentnern im Ruhestand – ein sinnvoller Beitrag zur Sicherung von Fachkräften und Erfahrungswissen!

Das Bundeskabinett hat am 6.8.2025 beschlossen, das sog. Anschlussverbot im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu streichen. Die Maßnahme soll dazu beitragen, Rentnern die befristete Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.

Hintergrund

Das Rentenpaket 2025 der Bundesregierung wird vermutlich im Herbst 2025 zu hitzigen Debatten im Bundestag führen. Bestandteil dieser Diskussion ist auch der Streit um eine mögliche Erhöhung des Renteneintrittsalters und Maßnahmen, um vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels für Rentenempfänger auf freiwilliger Basis eine weitere Beschäftigung im Ruhestand attraktiv zu machen. Jetzt soll auch die (befristete) Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber leichter ermöglicht werden.

Weiterbeschäftigung von Rentnern beim früheren Arbeitgeber bislang erschwert

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt: Wenn ein Arbeitnehmer bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, darf er nicht erneut befristet weiterbeschäftigt werden, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt. Dieses sog Anschlussverbot dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Ziel des § 14 Abs.2 S.2 TzBfG ist es, die missbräuchliche Verwendung von sachgrundlosen (Ketten-)Befristungen zu verhindern, um eine dauerhafte Beschäftigung zu ermöglichen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen eine längere Zeitspanne liegt, da die Rechtsprechung von einer zeitlich unbeschränkten Geltung ausgeht.

Anschlussverbot soll fallen

Jetzt will die Bundesregierung das sogenannte Anschlussverbot aufheben: Das soll Rentnern die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtern. Für Ältere, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll künftig auch eine befristete Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber möglich sein – neben unbefristeten Arbeitsverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen, die mit Sachgrund befristet sind.

Bewertung

Für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten wollen, soll mit dem Wegfall des Anschlussverbotes eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden – das ist gut so.

Das geltende Recht bietet zwar bereits mehrere Möglichkeiten für eine (Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Denn eine sachgrundlos befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, eine mit Sachgrund befristete Beschäftigung oder eine unbefristete Beschäftigung sind ohne Weiteres möglich. Allein die Wiedereinstellung bei einem früheren Arbeitgeber mittels sachgrundloser Befristung ist nach geltender Rechtslage nicht möglich. Wenn dieses Hemmnis soll jetzt wegfallen soll, wird für viel Rentner ein Anreiz geschaffen, beim bisherigen Arbeitgeber noch befristet „in bekannten Strukturen“ weiter zu arbeiten. Das ist in der Regel willkommener als sich auf dem Arbeitsmarkt nochmal in einem Bewerbungsverfahren dem Wettbewerb zu stellen. Auch den Arbeitgebern kann es nur recht sein, wenn langjähriges Erfahrungswissen befristet in das Unternehmen zurückkehrt.

Weitere Informationen

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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