Wenn der Mercedes Benz AMG einen hohen Gewinn verspricht…

Es gibt Menschen, die haben ein Gespür für mögliche Wertsteigerungen bei Kfz. So kauft manch Liebhaber ein Kfz aus einer Sonderedition an, lässt das Fahrzeug vor Staub geschützt einige Jahre  stehen und verkauft es dann mit einem satten Gewinn. Zugegeben: Der ein oder andere Käufer greift fürchterlich daneben, wenn der Kfz-Hersteller wider Erwarten die Stückzahl der Sonderedition drastisch erhöht und sich statt eines Wertzuwachses ein Verlust einstellt. Aber ein Risiko gehört halt zum Geschäftsleben dazu.

In zwei Verfahren vor dem BFH ging es nun um die Frage, ob den Käufern, die nur gelegentlich entsprechende Fahrzeuge an- und verkaufen, der Vorsteuerabzug zusteht (BFH-Urteil vom 8.9.2022, V R 26/21 und V R 27/21).

Exemplarisch soll hier kurz der Sachverhalt des Urteils V R 26/21 vorgestellt werden:

Im Streitjahr 2015 erwarb die Klägerin zwei Luxusfahrzeuge zu Kaufpreisen von rund 320.000 Euro (zzgl. USt) bzw. 126.000 Euro (zzgl. USt). Es handelte sich jeweils um Mercedes Benz AMG; zumindest eines der beiden Fahrzeuge stammte aus einer limitierten Sonderedition. In der Bilanz der Klägerin wurden die Fahrzeuge im Umlaufvermögen behandelt. Beide Fahrzeuge wurden verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt. Die Klägerin war nicht im Autohandel tätig. Die Klägerin machte Vorsteuerbeträge geltend, die fast ausschließlich auf die Anschaffung der Fahrzeuge entfielen. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, obwohl eines der beiden Fahrzeuge im Jahre 2016 mit einem beträchtlichen Gewinn verkauft wurde und der für die Klägerin handelnde Gesellschafter-Geschäftsführer dargelegt hat, dass er für sich selbst vor und nach dem Streitjahr Fahrzeuge erworben und wieder veräußert hatte.

Während die Vorinstanz der Klage stattgab, sieht der BFH in dem Ankauf mit der – geplanten – Weiterveräußerung der Kfz kein unternehmerisches Handeln und lässt den Vorsteuerabzug nicht zu. Allein der mögliche Verkauf eines Gegenstands sei nicht ausreichend, um eine insoweit eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit zu bejahen. Der bloße Erwerb eines Gegenstands in der Hoffnung, Gewinne infolge eines durch Zeitablauf gesteigerten Wertes des Gegenstands zu erzielen, genüge für sich nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass Umstände vorliegen, die zeigen, dass sich der Steuerpflichtige wie ein Unternehmer verhält.

Denkanstoß:

Ich gebe zu, dass ich sowohl die Entscheidungen der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg) als auch des BFH nachvollziehen kann. Die Richter des FG Baden-Württemberg hatten darauf abgestellt, dass es in dem engen Marktumfeld für limitierte Luxusfahrzeuge für eine unternehmerische Tätigkeit nicht erforderlich sei, wie ein Gebrauchtwagenhändler ein Geschäftslokal zu unterhalten und regelmäßig Anzeigen zu schalten. Das heißt: Es gibt halt zuweilen besondere Geschäftsmodelle, die auch besonders zu betrachten sind – ein häufiger Warenumschlag kann keine Voraussetzung für ein Unternehmertum sein. Andererseits kann man dem BFH beipflichten, weil sich die Klägerin eher wie ein Sammler und nicht wie ein Händler verhalten hat. Und Sammler sind ohne weitere Aktivitäten, die auf einer Händlertypus hinweisen, keine Unternehmer.


Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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