Wohn-Riester: Wann ist das Kapital in Herstellungsfällen spätestens zu verwenden?

Das „Wohn-Riester“ war schon häufiger Thema des NWB Experten-Blogs. So hatte ich kürzlich über das BFH-Urteil vom 2.4.2025 (X R 6/22) berichtet, wonach die Tilgung eines von dem Ehegatten aufgenommenen Darlehens keine wohnungswirtschaftliche Verwendung des Kapitals ist. Heute möchte ich ein positives Urteil des FG Berlin-Brandenburg vorstellen. Dieses hat sich mit der Frage befasst, wann das ausgezahlte Kapital in Herstellungsfällen spätestens zu verwenden ist (Urteil vom 2.9.2025, 15 K 15101/24).

Zunächst zum Hintergrund:

Nach § 92a EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete Kapital „unmittelbar“ für die Anschaffung oder Herstellung eines Eigenheims verwenden. Laut BMF ist von einer unmittelbaren Verwendung auszugehen, wenn die Aufwendungen für eine begünstigte Maßnahme innerhalb von sechs Monaten vor der Stellung des Antrags bei der ZfA und bis zwölf Monate nach der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgekapitals entstanden sind (BMF-Schreiben vom 5.10.2023, BStBl 2023 I S. 1726 Rz. 257, 258).

Der Sachverhalt:

Die Klägerin beantragte im Oktober 2021 die Entnahme des geförderten Altersvorsorgevermögens, da sie voraussichtlich im Oktober 2023 ein noch zu errichtendes Eigenheim beziehen würde. Die ZfA zahlte den gewünschten Betrag im November 2021 aus. Rund zwei Jahre später forderte die ZfA Unterlagen zur Überprüfung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung an. Die Klägerin reichte umfangreiche Unterlagen ein, teilte aber mit, dass das Objekt frühestens im Januar 2024 fertiggestellt sei. Hierauf forderte die ZfA den ausgezahlten Betrag mit der Begründung zurück, dass zwischen der Entnahme des Kapitals und der Aufnahme der Selbstnutzung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehe. Nach Ansicht der ZfA sollte auch die Aufnahme der Selbstnutzung innerhalb des oben genannten Zeitrahmens erfolgt sein. Spätestens zwölf Monate nach Auszahlung des Kapitals hätte danach also der Einzug erfolgt sein müssen. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Begründung:

Eine Finanzierung beginnt regelmäßig mit dem Einsatz des Eigenkapitals, während das Fremdkapital üblicherweise erst im Laufe oder zum Ende der Bauphase verwendet wird. Würde man das Unmittelbarkeitserfordernis bei der Herstellung einer Wohnung im Sinne der Verwaltung auslegen, würde dies bedeuten, dass der Zulageberechtigte das geförderte Kapital nur für die Zahlung derjenigen Herstellungskosten verwenden dürfte, die innerhalb von zwölf Monaten vor Bezug anfallen. In Bauträgerfällen könnte er damit zum Beispiel jeweils wohl nicht die ersten (großen), wohl aber die letzten (kleinen) Raten aus dem geförderten Kapital aufbringen. Zudem müsste der Zulageberechtigte mit dem Anbieter den Abruf des Kapitals dergestalt vereinbaren, dass auch ein Puffer für mögliche Bauverzögerungen eingeplant wird. Diese nicht praxisnahe Handhabung dürfte der Gesetzgeber nicht gewollt haben.

In Herstellungsfällen ist daher – statt einer starren Zeitgrenze – mitunter ein überschaubarer Bauplan zu fordern. Dieser sollte den Zulageberechtigten gegebenenfalls verpflichten, bei zeitlichen Verzögerungen darzulegen, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Baufortschritt und die Fertigstellung zu erreichen. Der Berechtigte müsse die Möglichkeit haben, darzulegen und glaubhaft zu machen, warum ein tatsächlicher Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Denkanstoß:

Das FG hatte die Revision zugelassen, doch diese wurde nicht eingelegt. Betroffene sollten sich daher in ähnlich gelagerten Fällen auf das Besprechungsurteil berufen. Doch Vorsicht: Der Begriff „unmittelbar“ mag zeitlich nun vielleicht etwas weniger streng gehandhabt werden, doch es bleibt dabei, dass das Geld „ohne Zwischenschritte“ zu verwenden ist. Das kann nicht nur, aber doch insbesondere bei der Umwidmung von Darlehen relevant sein. Dazu sollte unbedingt das BFH-Urteil vom 27.11.2024 (X R 24/23) beachtet werden. Darlehensmittel sollten nach Möglichkeit nicht auf einem Bankkonto des Steuerpflichtigen „geparkt“ werden, und zwar auch nicht kurzfristig, sondern sofort („Zug um Zug“) umgewidmet werden. Der BFH scheint insoweit sogar eine strengere Linie zu verfolgen als das BMF.

Es gibt zu dem Thema der „unmittelbaren Verwendung“ ein weiteres Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom gleichen Tag (Urteil vom 2.9.2025, 15 K 15034/23). Im Kern entsprechenden die Ausführungen in dieser Entscheidung dem oben vorgestellten Urteil, doch der Sachverhalt wies einige Besonderheit auf. Daher wurde der Klage auch nur teilweise entsprechen. Betroffenen ist dennoch zu empfehlen, auch dieses Urteil zu studieren, da es bemerkenswerte Hinweise zum Grundsatz von Treu und Glauben enthäl

Lesen Sie zu diesem Thema auch meinen Beitrag:

„Wohn-Riester: Keine Nutzung zur Tilgung von Darlehen des Ehegatten“

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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