Zombie-Unternehmen

Ihr Mandant ein Zombie? Haben wir schon wieder Halloween oder ist das jetzt ein Scherz?

Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland sind gut. Auch wenn sich das Wachstum abschwächt kann man von einer guten Konjunktur sprechen, begleitet von einer  schon länger andauernden Niedrigzinsphase. Erfreulich ist, dass die die Insolvenzen zurückgehen.

Doch Vorsicht! Oft ist nicht direkt erkennbar, dass ein Unternehmen kurz vor der Pleite steht. „Die im Schatten sieht man nicht“ titelte vor einiger Zeit Creditreform. Die Rede ist von Zombie-Unternehmen, einer Vorstufe der Insolvenz. Sie erzielen seit mehreren Jahren keine Gewinne und leben nur noch, weil sie sich in der aktuellen  Niedrigzinsphase preiswert verschulden können.

Dauerhafte Verluste, da ist das Geschäftsmodell eines Unternehmens nicht mehr marktfähig. Die weiteren „betriebswirtschaftlichen Signale“ sind ein zu hoher Verschuldungsgrad, zu geringes oder gar negatives Eigenkapital, eine zu lange Schuldentilgungsdauer und die Kapitaldienstfähigkeit ist auch nicht mehr vorhanden.

Der Umgang mit einem „Zombie-Unternehmen“ ist für einen Steuerberater nicht einfach. Da taucht das Wort Gefahr gleich mehrfach auf: Insolvenzgefahr, Haftungsgefahr und auch das Honorar ist gefährdet.

Was machen Sie mit so einem Krisen-Mandanten?

Sie sind Ansprechpartner für die Sorgen ihres Mandanten und mit seinen Geschäften vertraut. Sie erstellen die Monatsauswertung der Finanzbuchhaltung, liefern die aktuelle BWA und dann auch noch den Jahresabschluss – ein auf gegenseitiges Vertrauen basierendes Dauermandat.

Folgende Kriterien geben Ihnen Hinweise darauf, dass Sie ein Zombie-Unternehmen betreuen:

  • Das zweite Verlustjahr in Folge
    Das Jahr zeigt ihnen bei der Erstellung des Jahresabschlusses wichtige Signale und auf diese sollten sie ihren Mandanten hinweisen!
  • EBIT
    Reicht für den Kapitaldienst nicht aus, oder ist sogar negativ. Woher soll dann die Liquidität für den Schuldendienst kommen?
  • Eigenkapitalquote
    Liegt unter 10 % oder gar negativ. Kein (… ausreichender) Risikopuffer für ungeplant auftretende Probleme!
  • Verschuldungsgrad
    Liegt über Faktor 2 (= Verhältnis Fremdkapital zu Eigenkapital) Das bedeutet hohe Zinsverpflichtungen und damit künftige Risiken. Die aktuelle Niedrigzinsphase verdeckt das Problem nur.
  • Schuldentilgungsdauer
    Mehr als 11 Jahre. Je schneller ein Unternehmen seine Kredite zurückzahlen kann, desto besser ist seine Bonität. Bei schlechter Bonität werden Kredite teurer oder gar nicht erst verlängert bzw. gewährt.

Ihr Mandant will den Sanierungsbedarf meist nicht wahrhaben. Er hat keine ausreichende Krisenerfahrung und so hält er an bisherigen Strukturen und Strategien einfach fest. Und häufig gibt es bei ihm eine psychische Barriere, die auch vom Steuerberater nur schwer durchbrochen werden kann.

Da hilft nur „Klartext reden“ und das vor allem auch in der Mandantenakte dokumentieren. Zeigen Sie ihrem Mandanten die Risiken auf und vergessen Sie dabei die eigenen Risiken in ihrer Kanzlei nicht.

Als Berater haben sie auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.01.2017, Az. IX ZR 285/14) keine Pflicht zur Insolvenzberatung, es sei denn sie haben einen konkreten Auftrag.

Aber sie versorgen ihren Mandanten und seine Hausbank jeden Monat mit betriebswirtschaftlichen Informationen zur Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens. Hier kann ein Auskunftsvertrag mit der Hausbank entstehen, auch wenn das OLG Oldenburg (Urteil vom 22.11.2012, AZ: 14 U 8/12) eine Ausdehnung der Rechtsprechung zum Jahresabschluss auf die von Kreditinstituten genutzte BWA verneint.

Es besteht zwar keine vertragliche, aber eine allgemeine Hinweis- und Beratungspflicht des Steuerberaters, wenn ihm besondere Gefahren für das Mandanten-Unternehmen bekannt werden oder offensichtlich bekannt sein müssten.

Und mit den Informationen des letzten Jahresabschlusses und aus der weiteren Entwicklung der BWA gibt es für ein Zombie-Unternehmen meist klare Signale.

  • Verlassen sie sich nicht auf das o.g. Urteil des OLG Oldenburg!
    Auch in der Fachliteratur gibt es erste Stimmen (z.B. Schweigen ist Silber, informieren ist Gold – DATEV magazin 8/2017) dass ein Steuerberater diese Hinweispflichten auch bei der BWA hat.
  • Erläutern sie ihrem Mandanten die BWA
    Sagen sie ihm welche Information und Hinweise sie gibt. Und es sollte auf jeden Fall mindestens die Qualitäts-BWA sein.
  • Reden Sie Klartext mit ihrem Mandanten
    Weisen sie ihn auf die aktuelle Situation seines Unternehmens hin und sagen sie ihm vor allem, dass er sich dringend um sein Geschäftsmodell kümmern muss!
  • Dokumentieren Sie das Gespräch mit dem Mandanten
    und die ihm gegebenen Hinweise
  • Rechnen Sie ihr Honorar zeitnah mit ihrem Mandanten ab
    Vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Vorschuss – und sagen sie ihrem Mandanten auch warum!

Dann können sie trotz „Zombie-Unternehmen“ weiter entspannt arbeiten! Und machen Sie etwas aus dieser Situation. Bieten Sie ihren Mandaten „rechtzeitig“ betriebswirtschaftliche Beratung an und bauen Sie dieses Geschäftsfeld aus. Und falls die Kapazitäten in der Kanzlei nicht ausreichen, kooperieren Sie mit einem Dienstleister z.B. einem Controlling-Service.

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Ein Kommentar zu “Zombie-Unternehmen

  1. Laut Wikipedia ist „Zombieunternehmen“ eine geläufige Begrifflichkeit. Hatte ich vorher noch nie gehört und der Titel hatte mich zum Lesen animiert. Manchmal verbringt man halt die Mitagspause so ;)

    Spannend fande ich in diesem Hinblick die Statistik der Schweizer Handelszeiung: https://www.handelszeitung.ch/konjunktur/die-stutzen-der-zombie-firmen

    Und „Bei ihren Untersuchungen haben die Ökonomen die Entwicklung von Zombie-Firmen in 14 Ländern untersucht — darunter auch in Deutschland und den USA. Demnach ist der Anteil solcher Unternehmen zwischen 1980 und 2016 um zehn Prozent angestiegen. Analysen der OECD bestätigen diese Ergebnisse.“ ist ja schon fast besorgniserregend (Quelle: https://www.businessinsider.de/zombie-firmen-koennten-weltweit-fuer-chaos-auf-den-arbeitsmaerkten-sorgen-2018-11)

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