Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juli 2017

Auch in diesem Monat wieder drei neue Verfahren, die ggfs. als Musterverfahren in eigener Sache benutzt werden können oder zumindest vom Grundsatz eine Bedeutung haben können. 

Unter dem Aktenzeichen X R 5/17 müssen die obersten Finanzrichter der Republik klären, ob die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung zur Basisabsicherung den Sonderausgabenabzug von ebenfalls gezahlten Basisversicherungsbeiträgen zur privaten Krankenversicherung ausschließt.

Wie schwierig es häufig ist das Steuerrecht in die Praxis zu übernehmen zeigt das Verfahren unter dem Aktenzeichen V R 17/17. Hier muss der BFH klären ob es sich bei Clubveranstaltungen mit bekannten Disc Jockeys um Konzerte oder konzertähnliche Veranstaltungen handelt, mit der Folge, dass die Umsätze aus diesen Veranstaltungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen oder ob der Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG für Party- und Tanzveranstaltungen anzuwenden ist. Ich frage mich, ob eine Unterscheidung wirklich an dem Bekanntheitsgrad des Disc Jockeys und damit der Würdigung seiner künstlerischen Tätigkeit abhängig gemacht werden kann.

Hoch leben die Formalien im Steuerrecht! Im Zusammenhang mit den Anforderungen an den Erklärungsinhalt im Vorsteuervergütungsverfahren muss der BFH unter dem Aktenzeichen XI R 13/17 prüfen, ob eine fehlerhafte Angabe der Rechnungsnummer in der verpflichtenden Anlage des elektronischen Antragsformulars zur Unwirksamkeit des Vergütungsantrags hinsichtlich der betroffenen Rechnungsposition führt. Im strittigen Fall war anstatt der korrekten Rechnungsnummer eine in der streitgegenständlichen Rechnung ausgewiesene Referenznummer angegeben, was das erstinstanzliche FG Köln (Az: 2 K 195/14) zumindest nicht gestört hat.

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