Abgabenlast steigt – Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Krankenversicherung steigen ab Januar 2025

Das Bundeskabinett hat am 6.11.2024 die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen, der der Bundesrat aber noch zustimmen muss. Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigt ab 1.1.2025 auch die Sozialabgabenlast.

Hintergrund

Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung) werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Denn ohne Anpassung würden z.B. Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei steigenden Gehältern im Verhältnis geringere Renten bekommen. Da für Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben werden, Besserverdienende also mit steigendem Einkommen aus der Sozialversicherung „herauswachsen“ würden, würde ihr Beitrag zur Sozialversicherung im Vergleich zum Einkommen immer kleiner werden. Um diesen Negativeffekt zu vermeiden, werden jährlich durch Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst.

Anstehende Änderungen in der Sozialversicherung

Die vom Bundeskabinett aktuell beschlossene Verordnungsänderung betrifft die gesetzliche Krankenversicherung und gesetzliche Rentenversicherung mit folgenden Maßgaben: Weiterlesen

Krankenversicherung: Kostenerstattungsverfahren und Sonderausgabenabzug – keine gute Kombination

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Gleiches gilt für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit es um die Beitragsanteile für eine Basisabsicherung geht. Aufwendungen für eine private Zusatzkrankenversicherungen sind nur im Rahmen von geringen Höchstbeträgen abziehbar – und die sind zumeist bereits durch andere Versicherungen „verbraucht“.

Das FG Nürnberg hat entschieden, dass auch bei Wahl des Kostenerstattungsverfahrens in der gesetzlichen Krankenversicherung Zusatzbeiträge nicht abzugsfähig sind, wenn der Höchstbetrag bereits anderweitig ausgeschöpft ist (FG Nürnberg, Urteil vom 20.7.2023, 8 K 431/22). Das Gericht hatte die Revision nicht zugelassen; der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde nun zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 17.7.2024, X B 104/23).

Der Sachverhalt:

Der Kläger war freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert und hatte private Zusatzkrankenversicherungen (PKV) abgeschlossen. Letztere wirkten sich aufgrund der Ausschöpfung des Höchstbetrages steuerlich nicht aus. Der Kläger meinte aber, dass die Beiträge zur Zusatzversicherung anteilig neben den Beiträgen an die GKV zu berücksichtigen seien, denn er hätte an Stelle der Sach- und Dienstleistungen durchgehend das Verfahren der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt.

Um auf das gleiche Versicherungsniveau zu kommen wie ein im PKV-Basistarif Versicherter, müsse die GKV durch einen privaten Tarif ergänzt werden, der für das Kostenerstattungsverfahren die Lücke zwischen den Erstattungen der GKV und denjenigen einer PKV nach Basistarif schließe. Doch Finanzamt, FG und nun auch der BFH ließen sich nicht überzeugen.

Die Begründung:

Die maßgebende Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG spricht von den zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlichen Aufwendungen. Hieraus folgt, dass, wenn bereits eine Basisabsicherung in der GKV besteht, eine private Versicherung für die bereits abgesicherten Leistungen zur Erlangung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus nicht erforderlich ist.

Soweit die Kläger statt der regelmäßigen Sach- und Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 SGB V) die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt haben und gerade dadurch die von ihnen beschriebene Deckungslücke entstanden sein sollte, die sie wiederum durch den Abschluss privater Zusatzkrankenversicherungsverträge geschlossen haben, beruht dies auf ihrer freiwilligen Entscheidung für diesen Abrechnungsmodus. Die fehlende Inanspruchnahme der Sach- und Dienstleistungen ändert aber nichts daran, dass diese bereits ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau gewährleisten. Weitere Beiträge für zusätzliche Versicherungen begründen insoweit eine doppelte Absicherung und sind nicht mehr im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG „erforderlich“.

Der BFH hält eine weitere Klärung nicht für erforderlich und schließt sich argumentativ den Ausführungen des FG an.

Denkanstoß:

Den Ausführungen des FG und des BFH ist sicherlich zuzustimmen – soweit es um den Wortlaut des Gesetzes geht. Wovon sich die Gerichte aber immer mehr entfernen ist die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Besser gesagt thematisieren sie das nicht mehr.

Etwas plakativ ausgedrückt lässt sich dem Urteil des FG und dem Beschluss des BFH entnehmen, dass der Gesetzgeber lediglich das steuerliche Existenzminimum unangetastet lassen muss und bis zu diesem geringen Betrag letztlich alles besteuern darf – unerheblich, ob dadurch die Leistungsfähigkeit in einem Maße gemindert wird, dass sich (Mehr-)Arbeit nicht mehr lohnt. Die Zeiten eines Professors Paul Kirchhof, der immerhin den Mut hatte, den so genannten Halbteilungsgrundsatz aufzustellen (auch wenn er damit gescheitert ist), sind wohl ein für alle Mal vorbei. Leider.

Beiträge an Solidarvereine können abziehbar sein – wechselvolle Geschichte mit positivem Ende

Solidargemeinschaften bzw. Solidarvereine sind eine Alternative zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Für viele herkömmlich gesetzlich oder privat Krankenversicherte mögen sie als etwas seltsame Institutionen erscheinen, dabei gibt es sie bereits seit rund 100 Jahren. In steuerlicher Hinsicht streiten sich die Mitglieder der Solidarvereine bereits sehr lange mit der Finanzverwaltung um die Anerkennung ihrer Beiträge als Sonderausgaben. Zumeist ist der Abzug mit der Begründung verwehrt worden, dass mit den Beiträgen kein Rechtsanspruch auf Leistungen erworben wird. Auch die Finanzgerichte sind dieser Haltung gefolgt.

Doch der BFH hat sich die Vertragswerke offenbar genauer angeschaut als es die Finanzgerichte getan haben und so können viele Betroffene ihre Beiträge an die Solidarvereine nunmehr doch als Sonderausgaben geltend machen. Hier eine – sicherlich nicht vollständige – Historie zur steuerlichen Einordnung. Weiterlesen

Kranken- und Pflegeversicherung: Neues zu Beitragsvorauszahlungen

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sie sind grundsätzlich in dem Jahr als Sonderausgaben absetzbar, in dem sie gezahlt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge, die im Voraus für kommende Jahre gezahlt werden (Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG).

Doch dieses Abflussprinzip wurde im Jahre 2011 eingeschränkt bzw. eine wunderbare Steuerspar-Option eröffnet: Weiterlesen

Bruttopreis ist nicht immer Bruttopreis

Nur selten nimmt das Bundessozialgericht zu Problemen des Umsatzsteuerrechts Stellung. Aktuell hat es sich jedoch mit der Frage befasst, ob Krankenkassen einen Anspruch auf Rückzahlung von Umsatzsteuern gegenüber Krankenhäusern haben, wenn sich eine – zunächst steuerpflichtige – Leistung als steuerfrei erweist und die Krankenhäuser ihre Voranmeldungen hätten berichtigen können (BSG 9.4.2019, B 1 KR 5/19 R).

Das Urteil mit dem konkreten Sachverhalt wird wohl zunächst nicht allzu viele Steuerberater interessieren. Es ist aber über den Fall der Krankenhäuser hinaus von hohem Interesse, denn es geht um die Frage, inwieweit der „Kunde“ (hier: die Krankenkassen) bei Änderung der Rechtslage (umsatzsteuerfrei statt umsatzsteuerpflichtig) die Umsatzsteuer vom Leistenden zurückfordern darf. Und siehe da: Ja, ein solcher Anspruch besteht, und zwar auch dann, wenn es der Leistende (hier: das Krankenhaus) versäumt hat, seine Umsatzteuer-Voranmeldungen zu ändern. Weiterlesen

Aufreger des Monats Juli: Kapitalleistungen der bAV weiter beitragspflichtig

Seit dem 1. Januar 2004 müssen gesetzliche versicherte Arbeitnehmer für Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere für Direktversicherungen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Gegen die Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht sind viele betroffene Rentner und Arbeitnehmer Sturm gelaufen und tun dies noch heute. Sie fühlen sich (meines Erachtens vollkommen zurecht) vom Staat verschaukelt.

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Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen eines Kindes

Der BFH hatte in 2018 über die Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen zu entscheiden, die von den Eltern eines sich in der Berufsausbildung befindlichen Kindes getragen wurden. Dabei verschärfte der BFH zum Teil die Grundsätze der Finanzverwaltung. Steuerzahlerfreundlich entschärft nun das BMF in seinem Schreiben vom 03.04.2019 die vom BFH aufgestellten Anforderungen.

Zum Sachverhalt

Mit seinem Urteil vom 13.03.2018 (X R 25/15) hatte sich der BFH mit Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung befasst. Die Abziehbarkeit entsprechender Beiträge knüpft der BFH an folgende Bedingungen: Weiterlesen

Übernahme der Basisabsicherung des Kindes durch die Eltern – doch kein Zahlungsnachweis erforderlich?

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Basisabsicherung), können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber nach Ansicht des BFH voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat er mit Urteil vom 13.3.2018 (X R 25/15) entschieden.

Nun hat sich das BMF – äußerst verklausuliert – zu einem Nichtanwendungserlass durchgerungen. Das heißt, ein Nachweis der Erstattung an das Kind ist auch weiterhin nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 3.4.2019, IV C 3 – S 2221/10/10005:005).

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Erfreuliches Pensionskassen-Urteil des BVerfG gilt auch für weitere Fälle

Im vergangenen Jahr hatte das BVerfG zugunsten der Rentner entschieden, dass Rentenzahlungen von Pensionskassen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig sind, soweit diese auf selbst finanzierten Beiträgen des Arbeitnehmers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beruhen. Die Renten sind ebenso wie Leistungen aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern beitragsfrei (BVerfG-Urteil vom 27.6.2018, 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15). Wer schon eine Rente aus einer Pensionskasse bezieht, kann eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beantragen (§ 26 Abs. 2 und 3 SGB IV).

Es stellte sich nun die Frage, ob der Beschluss des BVerfG auch auf andere Leistungen übertragbar ist, speziell der Leistungen der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes sowie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB, „Bühnenversorgung“) und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddKO, „Orchesterversorgung“).

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Spätestens jetzt dem Kind die Beiträge zur Basisabsicherung erstatten

In meinem Blog “Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes tatsächlich erstatten” habe ich darauf hingewiesen, dass Eltern, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres unterhaltsberechtigten Kindes tragen, diese Kosten grundsätzlich selbst steuerlich geltend machen können. Aber: Der Steuerabzug setzt voraus, dass die Eltern die Beiträge tatsächlich aufgewendet haben. Gegebenenfalls müssen sie dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben (BFH 13.3.2018, X R 25/15).

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