1%-Regelung bei der Überlassung mehrerer Fahrzeuge

Der Anteil der Privatnutzung eines Fahrzeugs ist entweder über ein Fahrtenbuch oder über die 1%-Methode zu ermitteln. Doch ist die letztgenannte, pauschale Wertermittlung auch zulässig, wenn der Steuerpflichtige mehrere Fahrzeuge nutzen darf, aber dies nur höchst persönlich und daher nicht parallel möglich ist?

Der Streitfall

Dem Kläger war es möglich, mehrere Fahrzeuge zu nutzen. Da er diese arbeitsvertraglich nur selbst fahren (und damit nicht z.B. Familienmitgliedern überlassen durfte), war ihm die parallele Nutzung mehrerer Fahrzeuge nicht möglich. Sollte er sich trotzdem für jedes Fahrzeug die 1%-Regelung anrechnen lassen müssen?

Ja, befand das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 02.11.2018 – 13 K 13225/17. Da das FG die Revision nicht zuließ, versuchte der Kläger sein Glück mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde. Nach seiner Begründung hielt er die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die 1 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG jedenfalls dann nur für ein Fahrzeug gilt, wenn der Arbeitnehmer zwar arbeitsvertraglich mehrere Fahrzeuge unentgeltlich privat nutzen darf, die Überlassung an Dritte jedoch nicht erfolgt und dies auch arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist“.

Das Urteil des BFH

Der BFH wies die Beschwerde jedoch als unbegründet zurück. Sie ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da die Rechtsfrage bereits durch den VI. Senat geklärt wurde.

Dieser hatte mit seinem Urteil vom 13.06.2013 – VI R 17/12 entschieden, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen darf, der in der Überlassung der Fahrzeuge zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen ist.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG keinen Anhalt für die Annahme biete, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen dürfe, die 1 %-Regelung nur für ein Fahrzeug gelten solle. Es bestehe auch kein Grund, die Vorschrift einschränkend auszulegen. Denn würden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, werde ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Der Arbeitnehmer könne nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder – soweit arbeitsvertraglich erlaubt – einem Dritten überlassen.

Fazit

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Kfz auch Dritten überlassen darf. Der Nutzungsvorteil ist für jedes dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassene Kfz anzuwenden; also auch ggf. mehrfach.

Praxishinweis

Bei Dienstwagen, also bei Kraftfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer überlassen werden, kann durch entsprechende arbeitsvertragliche Einschränkungen die private Nutzungsmöglichkeit und damit die Anwendung der 1%-Methode beispielsweise auf ein Fahrzeug beschränkt werden. Dies wäre im vorgestellten Urteilsfall vorteilhaft gewesen und bietet sich zum Beispiel bei GmbH´s und ihren (Gesellschafter-)Geschäftsführern an, da die GmbH eine juristische Person ist.

Bei Geschäftswagen, also Kraftfahrzeugen, die beispielsweise ein Einzelunternehmer im Betriebsvermögen hält, ist dies nicht möglich. Hier ist die 1%-Regelung ggf. für jedes Kraftfahrzeug anzuwenden, für das eine private Nutzungsmöglichkeit besteht, also ggf. auch mehrfach. Der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs kann jedoch nach dem Urteil des FG Münster vom 21.03.2018 (7K 388/17, EFG 2018, 968, G, U, F) erschüttert werden, wenn dem Geschäftsführer in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Fahrzeuge, auch bei Betrachtung der Familienverhältnisse, tatsächlich zur Verfügung stehen. Gegen das vorgenannte Urteil des FG Münster vom 21.03.2018 wurde allerdings Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht (BFH – IV B 28/18).

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Langenkämper, Firmenwagen, infocenter, NWB YAAAB-04811

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