34,7 Millionen Euro Bilanzfehler – na und?

Die BaFin stellt erhebliche Fehler im Konzernabschluss der Pentixapharm Holding AG fest. Das Unternehmen sieht keine wesentlichen Auswirkungen auf das operative Geschäft und die Liquidität. Doch wie schwer wiegen die Bilanzierungsfehler tatsächlich? Ein beispielhafter Fall, der einmal mehr zeigt, dass es bei der Bilanzanalyse nicht nur auf die ausgewiesenen Zahlen ankommt, sondern auch darauf, wie diese zustande gekommen sind.

34,7 Millionen Euro zu viel ausgewiesene immaterielle Vermögenswerte. Das ist ein wesentliches Ergebnis der Bilanzkontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Pentixapharm Holding AG. Bemerkenswert ist dabei nicht nur die Höhe der beanstandeten Bilanzansätze, sondern auch die Reaktion des Unternehmens.

In seiner Ad-hoc-Mitteilung vom 2. Oktober 2026 betont der Vorstand, dass die Feststellungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die operative Geschäftstätigkeit, die Liquidität und die Geschäftsaussichten hätten. Doch bedeutet eine fehlende unmittelbare Liquiditätswirkung tatsächlich, dass ein Bilanzierungsfehler wirtschaftlich unbedeutend ist?

Was hat die BaFin festgestellt?

Am 6. Oktober 2026 veröffentlichte die BaFin ihre Fehlerfeststellung zum Konzernabschluss der Pentixapharm Holding AG zum 31. Dezember 2024. Nach Auffassung der Finanzaufsicht wurden die immateriellen Vermögenswerte um insgesamt 34,7 Millionen Euro zu hoch ausgewiesen.

Dabei handelt es sich um zwei Sachverhalte. 21,6 Millionen Euro entfallen auf Wertansätze aus einer Kaufpreisallokation auf Ebene der früheren Anteilseignerin der Pentixapharm AG. Weitere 13,1 Millionen Euro betreffen Ausgaben aus den Jahren 2021 bis 2024 für das Entwicklungsprojekt PentixaFor, deren Aktivierungsvoraussetzungen nach Auffassung der BaFin nicht erfüllt waren.

Darüber hinaus war die Kapitalrücklage um 21,6 Millionen Euro zu hoch ausgewiesen. Die Fehler betreffen somit sowohl die immateriellen Vermögenswerte als auch das bilanzielle Eigenkapital.

Entwicklungskosten: Wann werden Ausgaben zu Vermögen?

Die Aktivierung von Entwicklungskosten gehört zu den anspruchsvollen Bereichen der IFRS-Rechnungslegung. Gerade bei forschungsintensiven Unternehmen fallen erhebliche Ausgaben an, bevor feststeht, ob daraus künftig ein wirtschaftlicher Nutzen entsteht.

Nach IAS 38.57 dürfen Entwicklungskosten nur aktiviert werden, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem die technische Realisierbarkeit, die Fähigkeit und Absicht zur Fertigstellung sowie der Nachweis eines wahrscheinlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzens.

Gerade bei pharmazeutischen Entwicklungsprojekten ist diese Beurteilung schwierig. Ob ein Produkt die erforderlichen Zulassungen erhält und wirtschaftlich erfolgreich vermarktet werden kann, ist häufig ungewiss. Entscheidend ist deshalb, ob die Aktivierungsvoraussetzungen nachweisbar erfüllt sind.

Durch die Aktivierung werden Entwicklungsausgaben als Vermögenswerte ausgewiesen, statt unmittelbar als Aufwand erfasst zu werden. Dies erhöht zunächst sowohl den Vermögensausweis als auch das Periodenergebnis gegenüber einer sofortigen Aufwandserfassung.

Kaufpreisallokation: Nicht jeder Bilanzwert darf übernommen werden

Der zweite Sachverhalt betrifft immaterielle Vermögenswerte in Höhe von 21,6 Millionen Euro, deren Wertansätze aus einer Kaufpreisallokation auf Ebene der früheren Anteilseignerin stammten. Nach Auffassung der BaFin durften diese Wertansätze im Konzernabschluss der Pentixapharm Holding AG nicht übernommen werden.

Im Rahmen einer Kaufpreisallokation können bislang nicht bilanzierte immaterielle Vermögenswerte identifiziert und angesetzt werden. Allerdings dürfen solche Wertansätze bei späteren Umstrukturierungen nicht ohne Weiteres übernommen werden. Entscheidend sind die für die konkrete Transaktion geltenden Bilanzierungsvorschriften.

Die Reaktion des Unternehmens: Keine wesentlichen Auswirkungen?

Bereits am 9. Juni 2026 hatte Pentixapharm Holding AG über das laufende Bilanzkontrollverfahren informiert. Am 2. Oktober 2026 veröffentlichte das Unternehmen eine Ad-hoc-Mitteilung zum Abschluss des Verfahrens.

Darin erklärte der Vorstand, dass die Feststellungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die operative Geschäftstätigkeit, die Liquidität und die Geschäftsaussichten hätten. Die Prognose für 2026 bleibe unverändert. Zudem beschloss der Vorstand, gegen den Bescheid der BaFin keine Rechtsbehelfe einzulegen.

Die Einschätzung hinsichtlich der unmittelbaren Liquiditätswirkung ist nachvollziehbar. Schließlich führt die Korrektur immaterieller Vermögenswerte nicht automatisch zu einem Zahlungsmittelabfluss. Auch die tatsächlichen Entwicklungsperspektiven eines Projekts verändern sich dadurch nicht.

Allerdings dient der Konzernabschluss nicht allein der Information über die Liquidität. Vielmehr soll er auch ein zutreffendes Bild der Vermögens- und Ertragslage vermitteln. Werden immaterielle Vermögenswerte in erheblichem Umfang zu hoch ausgewiesen, sind auch das bilanzielle Eigenkapital und daraus abgeleitete Kennzahlen kritisch zu hinterfragen.

Und mein Senf

Besonders kritisch sehe ich die Aktivierung von Entwicklungskosten. Für Entwicklungsprojekte fließt zunächst Geld ab, während der künftige wirtschaftliche Nutzen häufig noch unsicher ist. Gerade deshalb stellt IAS 38 strenge Anforderungen an die Aktivierung.

Natürlich wird ein Entwicklungsprojekt nicht dadurch weniger erfolgversprechend, dass bislang aktivierte Ausgaben ausgebucht werden müssen. Umgekehrt werden Ausgaben aber auch nicht dadurch zu bilanzierungsfähigen Vermögenswerten, dass das Unternehmen von ihrem künftigen Nutzen überzeugt ist.

Auch der Hinweis des Vorstands auf die fehlenden wesentlichen Liquiditätsauswirkungen greift für mich zu kurz. Schließlich ist ein hoher Vermögensausweis keineswegs mit entsprechend hoher wirtschaftlicher Substanz gleichzusetzen.

34,7 Millionen Euro zu viel ausgewiesene immaterielle Vermögenswerte werden nicht dadurch unbedeutend, dass ihre Korrektur keinen unmittelbaren Liquiditätsabfluss verursacht. Wie bereits in der Einleitung erwähnt: Der Fall zeigt einmal mehr, dass es bei der Bilanzanalyse nicht nur auf die ausgewiesenen Zahlen ankommt, sondern auch darauf, wie diese zustande gekommen sind.

Wie erheblich die Beanstandungen tatsächlich sind, verdeutlicht ein Blick auf die konkreten Bilanzzahlen. Erst im Verhältnis zur Bilanzsumme und zum Eigenkapital lässt sich ihre Größenordnung richtig einordnen. Genau darum geht es im zweiten Teil.

Quellen

 

 

Ein Beitrag von:

  • Dr. Carola Rinker
    • Vertretungsprofessorin an der DHBW Lörrach im Studiengang BWL (Finanzdienstleistungen)
    • Diplom-Volkswirtin
    • Fachbuchautorin und Referentin mit dem Schwerpunkt Bilanzanalyse, Bilanzkosmetik und Bilanzforensik
    • Sachverständige im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zum Wirecard-Skandal
    • Anhörung im Finanzausschuss zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
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    Warum blogge ich hier?

    Aus Interesse an den Themen. Aus Spaß. Aus Netzwerk-Gründen. Als Ergänzung zu meiner Arbeit als Unternehmensberaterin und meinen Lehrveranstaltungen ist das Bloggen wunderbar geeignet. Ein Blog bietet die Möglichkeit, sich in einzelne Themen zu vertiefen – und sich anschließend mit Lesern darüber auszutauschen. Da jedes Jahr neue Jahresabschlüsse von Unternehmen vorgelegt werden und sich die Regeln der Bilanzierung ständig ändern, wird mir der Stoff nie ausgehen.

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