49 Euro-Deutschlandticket: Arbeitgeber können steuerfreie Zuschüsse zahlen

Am 1.5.2023 soll endlich das lange umstrittene 49 Euro-Deutschlandticket im ÖPNV starten. Bis zur tatsächlichen Höhe des Tickets können Arbeitgeber hierzu einen steuerfreien Zuschuss zahlen, teilt das BMF aktuell mit.

Hintergrund

Als Reaktion auf Inflation und Energiepreise hat der Bund von Juni bis August 2022 das sog. 9 Euro-Ticket im Personennahverkehr eingeführt. Bund und Länder haben als Nachfolger am 02.11.2022 die Einführung eines Deutschlandtickets für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Preis von 49 Euro/Monat per Abo und monatlich kündbar beschlossen. Starttermin soll­ ­– vorbehaltlich der Zustimmung der EU-Kommission – der 01.05.2023 sein. Der entsprechende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (BT-Drs. 20/5548) wurde erstmals am 09.02.2023 im Bundestag behandelt, die abschließenden Beratungen sind für den 16.03.2023 geplant.

Lohnsteuerrechtliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim Deutschlandticket

Schon bislang galt: Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel (auch das 9 Euro-Ticket in 2022) gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wurde es nach dem BMF-Schreiben vom 30.05.2022 – IV C 5 – S 2351/19/10002 :007 für die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat überstiegen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht überstiegen (Jahresbetrachtung). Wurden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, war der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse auch beim 49 Euro-Ticket möglich 

Die BMF-Grundsätze sollen jetzt auch auf Zuschüsse des Arbeitgebers für das 49-Euro-Ticket im Jahr 2023 anwendbar sein, hat das BMF im März 2023 der DIHK auf Anfrage mitgeteilt:

„[…]derzeit plant das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit dem 49 Euro -Ticket keine Regelung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 30.5.2022. Es besteht nach derzeitigem Stand auch keine Notwendigkeit, das aufgeführte BMF-Schreiben analog zur Anwendung zuzulassen. Das 49 Euro-Ticket wird (wie das 9 Euro-Ticket aus dem letzten Jahr) auf den Regionalverkehr beschränkt sein. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG ist damit dem Grunde nach möglich. Zahlen Arbeitgeber höhere Zuschüsse, als Kosten anfallen, stellt dies Einkommen dar, welches zu versteuern ist. Die Arbeitgeber haben nach unserer Einschätzung ausreichend Zeit, die Zuschüsse an den Ticketpreis – sofern gewünscht –  anzupassen. […]

Bewertung und Ausblick

Positiv zu bewerten ist, dass auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum anstehenden 49 Euro-Ticket nach § 3 Nr. 15 EStG grundsätzlich steuerfrei bleiben sollen. Allerdings dürfen Arbeitgeberzuschüsse – bezogen auf das Kalenderjahr – insgesamt nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten, weil der überschießende Betrag einen lohnsteuerpflichtigen Bezug darstellt.

Mit Spannung abgewartet werden darf, ob sich Bund und Länder bis zur abschließenden Behandlung im Bundestag am 16.03.2023 noch über die Finanzierungsfragen einigen. Der Bund soll die Bundesländer von 2023 bis 2025 nämlich mit 1,5 Milliarden Euro jährlich zur Finanzierung des sogenannten Deutschlandtickets im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) unterstützen- wahrlich kein Pappenstiel. Ob darüber hinaus gehende Vorschläge Studenten und Auszubildenden ein kostenfreies ganzjähriges ÖPNV-Ticket zu gewähren, mehrheitsfähig sind, scheint fraglich.

Weitere Informationen:


Ein Kommentar zu “49 Euro-Deutschlandticket: Arbeitgeber können steuerfreie Zuschüsse zahlen

  1. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer eine bisherige Kostenerstattung i.H. der z.B. Umweltkarte AB in Berlin, der Arbeitnehmer möchte die Umweltkarte (höherer Preis) weiter nutzen anstatt des 49 Euro Ticket. Kann der AG diese weiterhin erstatten oder darf der AG nur bis 49 Euro steuerfrei erstatten? Hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen der bisherigen Umweltkarte und dem 49 Euro Ticket?

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