Mit dem sog. Omnibus I-Paket der EU sollen verschiedene Regelungen, die Unternehmen zu Nachhaltigkeitsinformationen verpflichten, vereinfacht und entschlackt werden. Das ist ein erster wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau auf EU-Ebene.
Hintergrund
Mit der Nachhaltigkeitsberichtserstattung schaffen Unternehmen Transparenz, was es tut, um etwa den Klimawandel positiv zu beeinflussen, Mitarbeiter fair zu behandeln und nachhaltig verantwortungsbewusst zu wirtschaften. Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten ergeben sich aus der (Corporate Sustainability Reporting Directive, (EU) 2022/2464 (CSRD), der CSDD und der CBAM. Diese EU-Regelungen werden nun vereinfacht.
Die EU-Kommission hatte im Februar 2025 ein sogenanntes Omnibus-Verfahren angekündigt, um Berichtspflichten zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen abzubauen. Nachdem das EU-Parlament am 3.4.2025 den Vorschlag der EU-Kommission COM (2025)80 in erster Lesung angenommen hat, hat der Rat am 14.4.2025 seinen formalen Beschluss gefasst. Bereits am 16.4.2025 wurden die Änderungen an den Richtlinien im EU-Amtsblatt veröffentlicht, die am 17.4.2025 in Kraft getreten sind.
Wie werden Unternehmen entlastet?
Weniger Unternehmen sollen Nachhaltigkeitsberichte erstellen müssen und weiterhin betroffene Betriebe dafür mehr Zeit erhalten. Das bedeutet konkret:
- Für große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, Mutterunternehmen einer großen Gruppe gilt die Nachhaltigkeitsberichtspflicht erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2027 beginnen.
- Für kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Gesellschaften, bestimmte kleine und nicht komplexe Institute, bestimmte firmeneigene Versicherungsunternehmen gilt die Nachhaltigkeitsberichtspflicht erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2028 beginnen.
- Die Sorgfaltspflichten nach der EU-Lieferketten-RL (CSDD) sollen künftig weniger umfangreich und weniger streng sanktioniert werden. Unternehmen sind nach den Änderungen der CSDDD nur dazu verpflichtet, ihre eigenen Geschäftstätigkeiten, jene ihrer Tochterunternehmen sowie die der direkten Geschäftspartner zu überprüfen. Indirekte Geschäftspartner sollen erst bei konkreten Hinweisen auf Risiken oder Verstöße in den Blick genommen werden. Die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen und des Risikomanagements soll nur noch alle fünf Jahre oder bei konkretem Anlass erfolgen. Damit soll der administrative Aufwand verringert und den Unternehmen mehr Planungssicherheit gegeben werden.
Bewertung: Nur ein erster Schritt
Die Maßnahmen des ersten Teils des Omnibus-I-Pakets sind zwar zu begrüßen, können aber nur ein erster Schritt in die richtige Richtung zur Entlastung von Unternehmen von überflüssiger EU-Bürokratie sein. Denn Unternehmen brauchen eine deutlich beherztere Streichung von Berichtspflichten. Der Bundesrat hatte sich am 11.4.2025 mit den Kommissionsvorschlägen zu den Änderungsrichtlinien befasst und diese ausdrücklich begrüßt (BR-Drs. 111/1/25 v. 11.4.2025). Daneben appelliert der Bundesrat folgerichtig und im Interesse der Unternehmen an die EU-Kommission, in einem nächsten Schritt sämtliche EU-Rechtsakte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Hinblick auf eine weitere Entbürokratisierung zu überprüfen.
Das politische Ziel der Entbürokratisierung auf EU-Ebene ist auch Gegenstand des Koalitionsvertrages 2025. Deshalb ist jetzt wichtig, dass die neue Bundesregierung die EU-Entlastungen im Bundestag nun schnell umsetzt. Denn die beschlossenen Erleichterungen und Entlastungen für Unternehmen durch Teil 1 des Omnibus-Paketes I müssen als EU-Richtlinie nun noch von den nationalen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, gelten also – anders als EU-Verordnungen – nicht unmittelbar. Für den Umsetzungsprozess haben die Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2025 Zeit.
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- Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
- Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
- Honorarprofessor an der Universität Würzburg
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