Dienstwagen: Zigarettengeruch und Brandflecken muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen

„Bitte verlassen Sie diesen Raum so, wie Sie ihn selbst vorzufinden wünschen“ – diesen Spruch kennt wohl jeder. Er lässt sich aber sinngemäß auch auf die Nutzung eines Dienstwagens übertragen. Das heißt, ein Arbeitnehmer muss das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich behandeln. So hat das LAG Köln entschieden: Bei der Überlassung eines Fahrzeugs ist der Arbeitnehmer unter anderem verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann (z.B. Mängelbeseitigung, Ausübung von Gewährleistungsansprüchen, Information von Versicherungen).

Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen (LAG Köln, Urteil vom 14.1.2025, 7 SLa 175/24).

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Der Arbeitgeber überließ einem Arbeitnehmer einen Pkw, den dieser sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen durfte. Bei Rückgabe des Fahrzeugs stellte ein Sachverständiger unter anderem fest, dass sich der Innenraum in einem stark verschmutzen Zustand befand. Die Sitze und die Armauflagen waren stark fleckig gewesen. Im Teppichboden, im Dachhimmel, in der A-Säulen-Verkleidung und im Sitz- sowie Lehnenbezug des Sitzes waren Brandlöcher. Außerdem war ein starker Zigarettengeruch im Innenraum wahrzunehmen. Der Arbeitgeber führte daraufhin eine umfangreiche Reinigung durch und stellte dem Arbeitnehmer diese Kosten samt der voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung der Brandlöcher in Rechnung. Letztlich musste der Arbeitnehmer nach einem arbeitsgerichtlichen Streit Kosten in Höhe von 898,35 Euro tragen.

Die Begründung:

Ein Arbeitnehmer darf keine Schäden an dem Dienstwagen verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. Beim längeren Gebrauch eines Kraftfahrzeuges liegt es in der Natur der Sache, dass im Laufe der Zeit Gebrauchsspuren eintreten. Hierzu gehören im Innenraum beispielsweise kleinere Kratzer, Abnutzungen am Lenkrad und an den Sitzflächen. Nicht hierzu gehören allerdings starke Verschmutzungen, Beschädigungen wie Brandlöcher, Risse oder Geruchsbelästigungen. Diese Schäden gehen über den alltäglichen Gebrauch hinaus und können der normalen, üblichen Nutzung nicht mehr zugeordnet werden. Der Arbeitnehmer muss diese Pflichtverletzungen auch vertreten. Nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer hat im Fahrzeug vorsätzlich geraucht und hierdurch mindestens fahrlässig die Schäden verursacht. Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung finden keine Anwendung.

Denkanstoß:

Als Steuerrechtler kam mir gleich die Frage, ob der Arbeitnehmer den von ihm verursachten Schaden wenigstens als Werbungskosten geltend machen kann. Ich gebe zu, dass ich unentschieden bin. Einerseits hat der BFH schon vor längerer Zeit in Bezug auf Unfallkosten geurteilt: Auch ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften ist für die Abziehbarkeit der dadurch entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten unschädlich. Eine Ausnahme gilt lediglich bei einem Verkehrsunfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (BFH-Urteil vom 24.5.2007, VI R 73/05).

Andererseits dürfte das Finanzamt folgende Passage aus dem Besprechungsurteil anführen (auch wenn dieses natürlich nur zum Arbeitsrecht ergangen ist): „Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist daher dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen … Dem privaten Lebensbereich ist es ebenso zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer mit der schadensstiftenden Tätigkeit ausschließlich eigene Interessen ohne jeden Zusammenhang mit seiner geschuldeten Tätigkeit verfolgt.“

Mich würde Ihre Auffassung interessieren. Würden Sie den vom Arbeitnehmer verursachten Schaden zum Werbungskostenabzug zulassen?

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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