Fahrplan zur Senkung der Gastroumsatzsteuer bleibt – die Bedenken bleiben auch!

Die Bundesregierung hat ganz aktuell nochmals ihre Absicht bekräftigt, ab 1.1.2026 die Umsatzsteuer auf Speisen und Dienstleistungen in der Gastronomie dauerhaft von von 19 auf 7 Prozent zu senken. Ob die Senkung allerdings auch bei den Gästen ankommt, bleibt mehr als zweifelhaft.

Hintergrund

Die Umsatzsteuer auf Speisen und Dienstleistungen in der Gastronomie war zur Linderung der Umsatzausfälle während der Corona-Pandemie durch die Steuerhilfegesetze der Ampelregierung von 19 auf sieben Prozent gesenkt worden, allerdings nur befristet. Vorstöße in der vergangenen Legislatur, die Umsatzsteuer auf Speisen und Dienstleistungen dauerhaft auf sieben Prozent zu senken, blieben erfolglos – ich habe das im Blog mehrfach thematisiert. Eine Gesamtreform des Umsatzsteuerrechts mit unzähligen Ausnahmen und Rückausnahmen wurde zwar angekündigt, dann aber wieder verworfen. Auch der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung sieht keine Reform des nationalen Umsatzsteuersystems vor. Allerdings ist – auf Drängen der Union – schon im Koalitionsvertrag angekündigt worden, die Umsatzsteuer in der Gastronomie dauerhaft auf sieben Prozent zu senken – wenn auch unter Finmazierungsvorbehalt.

Bundesregierung hält trotz Haushaltsnöten an Umsatzsteuersenkung fest

Bei der Vorstellung des Haushaltsplanes für 2026 mit der mittelfristigen Finanzplanung 2027 bis 2029 hat der Bundesfinanzminister erklärt, dass die Umsatzsteuersenkung für das Gastrogewerbe zum 1.1.2026 umgesetzt werden soll – trotz Finanzierungslücken im Haushalt.

Die Bundesregierung hält nun ausweislich einer Antwort auf eine Anfrage der Grünen Mitte August 2025 (BT-Drs. 21/1161) an der im Koalitionsvertrag verabredeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 1.1.2026 auf 7 % ausdrücklich fest. Zur Frage, inwieweit Senkungen der Umsatzsteuer an die Verbraucher weitergegeben werden, verweist die Regierung auf Studien aus der Zeit der Corona-Pandemie sowie auf internationale Erfahrungen. Demnach wirken sich diese teilweise in niedrigeren Preisen aus. Dabei „sei eine unvollständige Weitergabe“ durchaus „zielkonform“, insoweit mit der jeweiligen Maßnahme erklärtermaßen auch eine Stärkung der Angebotsseite beabsichtigt sei.

Bewertung

Die auf Speisen in der Gastronomie beschränkte Umsatzsteuersenkung ist für den Fiskus kostspielig: Die mit der Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie geschätzten Mindereinnahmen ergeben sich aus der BT-Drucks. 20/15078, S. 11. Dort geht die Regierung von Mindereinnahmen in Höhe von 14,54 Milliarden Euro aus (Summe der Kassenjahre 2026 bis 2029). Das ist angesichts des Milliardenlochs in der mittelfristigen Finanzierungsplanung, wo 30 Mrd. Euro fehlen eine Menge, die punktuelle Steuersenkung mutet deshalb wie eine Luxusausgabe des Fiskus für eine kleine privilegierte Zielgruppe an.

Zugegeben: Auch die Gastronomie zählte zu den Leidtragenden der Corona-Pandemie. Insofern ist nachvollziehbar, wenn die Umsatzsteuerentlastung jetzt „auch“ den Gastrounternehmern selbst zugutekommen soll. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass gerade auch die Gastronomie umfangreiche steuerfinanzierte Subventionen wie Soforthilfe oder Überbrückungshilfe in Anspruch genommen hat; in vielen Fällen – das belegen die umfangreichen Rückforderungen der Bewilligungsbehörden – zu Unrecht, weil es vielen Betrieben nicht so schlecht ging wie befürchtet. Und blauäugig scheint die Mutmaßung der Bundesregierung in ihrer Antwort BT-Drs. 21/1161, dass die Gastrobetriebe einen Teil der Entlastung schon an die Gäste weiterreichen werde – ein Schelm, der glaubt, dass das Schnitzel in der Speisekarte ab 1.1.2026 wieder billiger wird. Denn Ausreden liefert die Politik der Gastronomie selbst: Etwa mit der voraussichtlichen Anhebung des Mindestlohnes in zwei Stufen ab 2026.

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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