Die so genannte Güterstandsschaukel ist fester Bestandteil der steuerlichen Gestaltungspraxis. Dabei vereinbaren Ehepartner, die bislang eine Zugewinngemeinschaft haben, mittels notariellem Ehevertrag die Beendigung der Zugewinngemeinschaft und den Wechsel zum Güterstand der Gütertrennung. Hierdurch wird – schenkungsteuerfrei – der Zugewinnausgleich ausgelöst. Anschließend können die Ehegatten zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren.
Wie bei wohl jedem Steuermodell liegt die Tücke aber im Detail und so können Fehler passieren. Immerhin hat der BFH nun entschieden, dass ein eventueller Fehler mitunter geheilt werden kann (BFH-Urteil vom 9.5.2025, IX R 4/23).
Das BFH-Urteil
Der Einfachheit erlaube ich mir, aus der Pressemitteilung des BFH vom 21.8.2025 zu zitieren. Eheleute vereinbarten – abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – die Gütertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen – gestützt auf eine Steuerberatung – davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah darin jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung der GmbH-Anteile gemäß § 17 EStG, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest. Dies veranlasste die Ehegatten, die notarielle Vereinbarung zu ändern und statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.
Das FG erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an. Der Veräußerungsgewinn sei mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz: Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig.
Denkanstoß:
Das aktuelle Urteil ist sehr zu begrüßen, stellt aber keinen Freibrief zur Heilung missglückter Steuergestaltungen dar. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Vertragsänderung bleiben streng und gelten nur für Ausnahmefälle – darauf weist der BFH ausdrücklich hin.
Wer sich mit dem Thema „Güterstandsschaukel“ eingehender befassen möchte, dem sei der Beitrag „Der Güterstandswechsel im Schenkungsteuerrecht – Potenziale und Fallstricke“ von Sandra Heide empfohlen (NWB Nr. 22 vom 27.05.2019 Seite 1597).