Verbraucherkreditverträge werden neu geregelt – aber der Verbraucherschutz hat auch Lücken

Verbraucher sollen künftig besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Bislang unregulierte Kreditformen sollen erstmals in die Regelungen zu Verbraucherkrediten einbezogen werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge vor – der aber auch „Ecken und Kanten“ hat.

Hintergrund

Mit wenigen Klicks Kreditverträge unter fremden Namen online abschließen und anonym Geld kassieren: Betrug oder Manipulation bei Onlinekrediten nehmen immer mehr zu. Diese sog. „untergeschobenen“ Verträge will die EU jetzt europaweit unterbinden:

Nach der neuen Verbraucherkredit-RL (EU) 2023/2225 v. 18.10.2023 sollen Verbraucher künftig besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Bislang unregulierte Kreditformen sollen erstmals in die Regelungen zu Verbraucherkrediten einbezogen werden. Beispielsweise sollen auch sog. „Buy-now-pay-later“-Modelle künftig in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge Eingang finden. Die RL muss bis 20.11.2025 von den Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Diese Umsetzung soll jetzt mit dem vom Kabinett am 3.9.2025 beschlossenen Gesetzentwurf erfolgen.

Wesentliche Regelungen des Gesetzentwurfs

Der Entwurf enthält insbesondere folgende neue Regelungen:

  • Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sogenannte „Buy now, pay later“-Modelle werden in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen. Ziel ist ein besserer Verbraucherschutz beim Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen, außerdem sollen verbraucherfreundlichere Kündigungsschutz- und Rückzahlungsregelungen eingeführt werden.
  • Vorvertragliche Informationspflichten werden erweitert. Verbraucher erhalten außerdem das Recht auf eine menschliche Überprüfung, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruht.
  • Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen genügt künftig die Textform.
  • Die von der Rechtsprechung entwickelten objektiven Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen werden gesetzlich festgeschrieben.
  • Die Frist für den Widerruf bei fehlerhaften Informationen soll auf maximal zwölf Monate und 14 Tage begrenzt werden. Die Abschaffung des „ewigen Widerrufsrechts“ soll für deutlich mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten sorgen.
  • Weitere Anpassungen erfolgen im Wettbewerbs-, Gewerbe-, Aufsichts- und Preisangabenrecht.

 

Kritik der Verbraucherschutzverbände

Die Bundesregierung setzt mit dem Gesetzesvorhaben die Verbraucherkreditrichtlinie der EU in deutsches Recht um, die europaweit einheitliche Standards im Verbraucherschutz bei Kreditgeschäften garantiert; die Umsetzung ist alternativlos. Das Gesetz ist vom Ansatz geeignet – und erforderlich –, um bei abgeschlossenen Kreditverträgen Risiken zu minimieren und Verbraucher besser vor der Schuldenfalle zu bewahren.

Allerdings formiert sich gegen den Gesetzentwurf schon erster Widerstand: Nach Angaben des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (VZBW) häufen sich die Beschwerden über Manipulationen bei Online-Krediten, vor allem bei Verträgen, die jemand ohne sein Wissen oder Zutun durch Täuschung oder Irreführung abgeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund sieht der VZBW vor allem die zum Zwecke des Bürokratieabbaus vorgesehene Textform statt Schriftform kritisch. Die Textform hätte nämlich zur Folge, dass eine eigenhändige Unterschrift nicht mehr erforderlich ist: Ein bloßer Klick auf ein Kästchen könnte Betrügern also das schmutzige Geschäft erleichtern. Das spricht dafür, in diesem besonders sensiblen Bereich das Unterschrifterfordernis beizubehalten.

Nächste Schritte

Der Kabinettsbeschluss wird nun zunächst im Bundestag eingebracht und wird dort beraten; einen genauen Zeitplan hierfür gibt es bislang nicht. Bleibt also abzuwarten, welche Änderungen im weiteren Verfahren noch erfährt.

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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