Digitaler Batteriepass und Co. Bundestag beschließt neues Batteriegesetz

Am 11.9.2025 hat der Bundestag mit dem Batterie-Durchführungsgesetz (BattDG) das deutsche Batterierecht an EU-Vorgaben angepasst. Was bedeutet das für Unternehmen und Verbraucher?

Hintergrund

Am 17.8.2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1542 des EU- Parlaments und des Rates vom 12.7.2023 über Batterien und Altbatterien in Kraft getreten. Sie gilt seit 18.2.2024 und in vollem Umfang seit 18.8.2025. Sie ist damit unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Ziel der Verordnung ist ein einheitlicher Rechtsrahmen mit Blick auf Anforderungen an die Produktion von Batterien sowie an die Entsorgung von Altbatterien. Hierfür werden Regelungen bezüglich Stoffbeschränkungen, das Design, die Kennzeichnung, die Konformität und die Sorgfaltspflichten für Batterien sowie die Sammlung und Behandlung von Altbatterien festgelegt.

Die Verordnung (EU) 2023/1542 sieht eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor. Zugleich enthält die Verordnung (EU) 2023/1542 konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Daraus ergibt sich ein nationaler Anpassungsbedarf, der jetzt mit dem Batt-EU-AnpG umgesetzt werden soll. Das bisherige Batteriegesetz soll aufgehoben und durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt werden.

Bundestag beschließt Gesetz nach zwei Beratungstagen

Das Tempo mit dem der Bundestag das jetzige Gesetz beschlossen hat ist erstaunlich. Ein Gesetzentwurf der alten Ampelregierung konnte nach dem Ampelbruch nicht rechtzeitig im Bundestag behandelt werden. Der Entwurf der neuen Regierung wurde bereits am 11.7.2025 – kurz vor der parlamentarischen Sommerpause – im Bundesrat diskutiert. In erster Lesung wurde der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/570) im Bundestag am 10.9.2025 beraten, bereits am 11.9.2025 wurde er dort final auf Basis von Änderungsvorschlägen des federführenden Umweltausschusses (BT-Drs. 21/1587) beschlossen; der gleichlautende Regierungsentwurf (BT-Drs.21/1150) wurde für erledigt erklärt. Der Verfahrensablauf zeigt: Es kann im Parlament auch schnell gehen.

Das Wichtigste in Kürze

Das BattDG (EU-Batt-VO-UmsG) transformiert die EU-Batt-VO in deutsches Recht. Die wichtigsten Punkte des umfangreichen Gesetzespakets lauten:

  • Betroffene Batteriekategorien: Die EU-Batt-VO, die mit dem neuen Batt-VO-UmsetzungsG/BattDG umgesetzt wird, gilt für alle Kategorien von Batterien, etwa tragbare Industriebatterien, stationäre Batterie-Energiespeichersysteme, Elektrofahrzeug- und leichte Transportmittelbatterien, Starterbatterie, Gerätebatterie, Allzweck-Gerätebatterie. Für jede Kategorie gelten dabei besondere Anforderungen.
  • CE-Kennzeichnung: Seit August 2024 ist die CE-Kennzeichnung von Batterien obligatorisch, um die Einhaltung der EU-Standards für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz zu bestätigen.
  • Digitaler Batteriepass: Bestimmte Batterietypen müssen ab Februar 2027 mit einem digitalen Batteriepass ausgestattet sein, der über einen QR-Code verfügt und umfassende Informationen über die Batterie bereitstellt.
  • CO2-Fussabdruck und Recycling: Die Verordnung setzt klare Recyclingeffizienzziele und fordert den Einsatz recycelter Materialien in Batterien, um die Nachhaltigkeit zu fördern. Ein zentrales Ziel der neuen EU-Batt-VO ist die Reduzierung des CO₂-Fußabdrucks von Batterien. Seit dem 18.2.2025 sind Hersteller verpflichtet, den CO₂-Ausstoß ihrer Batterien offenzulegen.
  • Rücknahmepflicht und Sammelsysteme für Altbatterien: Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung, stationäre Händler und Fernabsatz-Händler sollen Altbatterien zurücknehmen. Für Gerätealtbatterien und LV-Batterien werden Rücknahme- und Sammelsysteme eingerichtet.
  • Sicherheitsanforderungen: Batterien müssen spezifizierte Sicherheits- und Leistungsanforderungen erfüllen, um die hohen Anforderungen der EU an Qualität und Langlebigkeit zu erfüllen.

Ausblick: BT-Entschließung fordert nächste Schritte

Die Zielsetzungen von EU-Verordnung und deutschem UmsetzungsG sind durchaus ambitioniert. Die Recyclingziele wurden verschärft, um wertvolle Rohstoffe wie Lithium, Nickel und Kobalt wiederzuverwenden. Die Sammelziele für Altbatterien sollen schrittweise wie folgt steigen: Gerätebatterien: 63 % bis 2027, 73 % bis 2030, Batterien für leichte Verkehrsmittel: 51 % bis 2028, 61 % bis 2031.

Das jetzt beschlossene Gesetz ist aber noch längst nicht das Ende der Fahnenstange: In einer Entschließung (BT-Drs. 21/1588) fordert der Bundestag die Bundesregierung auf, innerhalb eines Jahres die nationale Etablierung eines Pfandsystems für lithiumhaltige Batterien zu prüfen, dabei die Erfahrungen aus Dänemark einzubeziehen und die Diskussion auf europäischer Ebene für eine gemeinsame und einheitliche Bepfandung von lithiumhaltigen Batterien eng zu begleiten.

Ferner soll die Regierung einen Runden Tisch „Maßnahmen gegen Brandereignisse in der Abfallentsorgung“ aus Vertretern von Politik, Wirtschaft und Behörden initiieren. Bis Ende Juli 2026 soll sie prüfen, ob und gegebenenfalls wie künftig eine über die Altbatteriekommission hinausgehende stärkere Einbindung der Hersteller von Batterien bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) oder durch die Errichtung einer eigenständigen Gemeinsamen Stelle möglich sein könnte. Dabei soll auch geprüft werden, ob sich ein mögliches Modell auch auf andere Produktbereiche, die künftig einer erweiterten Herstellerverantwortung unterfallen, übertragen lässt.

Schließlich wird die Bundesregierung aufgefordert, sich auf EU-Ebene im Rahmen des von der EU-Kommission für Herbst 2026 angekündigten Circular Economy Acts für eine europaweite Regelung für Online-Plattformen einzusetzen, die diese verpflichtet, sich aktiv an der Einhaltung der Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung zu beteiligen. E s bleibt also spannend für die Kreislaufwirtschaft.

Weitere Informationen:

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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