Gibt es in der Gastronomie ab sofort nur noch Mehrzweck-Gutscheine?

Das geplante Steueränderungsgesetz 2025 sieht vor, dass der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 auf 7 Prozent reduziert wird. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Für die Abgabe von Getränken bleibt es bei dem regulären Steuersatz von 19 Prozent. Für mich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie Gutscheine umsatzsteuerlich zu behandeln sind, die bis zum 31.12.2025 ausgegeben werden. Ich hoffe hier auf eine rege Diskussion.

Unterscheidung Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine

So genannte Einzweck-Gutscheine unterliegen der sofortigen Besteuerung (§ 3 Abs. 14 UStG). Bei Mehrzweck-Gutscheinen hingegen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der Leistung der Umsatzsteuer, die Besteuerung wird also erst bei Einlösung des Gutscheins, nicht schon bei dessen Ausgabe durchgeführt. Folglich ist auch der Steuersatz bei Einlösung maßgebend.

Es handelt sich insbesondere auch dann um einen Mehrzweck-Gutschein, wenn sich der Gutschein gegen Leistungen eintauschen lässt, die dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen. In diesen Fällen lässt sich die geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Gutscheinübertragung oder Ausgabe noch nicht abschließend bestimmen. Der Gutschein soll vom Aussteller sichtbar als Mehrzweck-Gutschein gekennzeichnet werden.

Klar ist damit, dass Restaurantgutscheine, die zum Bezug von Speisen und Getränken berechtigen, ab dem 1.1.2026 stets Mehrzweck-Gutscheine sind – vorausgesetzt natürlich, Bundestag und Bundesrat stimmen dem Steueränderungsgesetz 2025 zu. Klar dürfte auch sein, dass Restaurantgutscheine, die heute ausgegeben, aber erst ab dem 1.1.2026 eingelöst werden dürfen, ebenfalls als Mehrzweck-Gutscheine gelten, wenn sowohl Speisen als auch Getränke bezogen werden dürfen.

Was aber gilt, wenn ein Gutschein bis zum 31.12.2025 ausgegeben wird, der zumindest theoretisch auf vor dem 1.1.2026 eingelöst werden kann?

Meine Meinung:

Es spricht einiges dafür, dass ein heute ausgestellter Gutschein, der  zum Bezug von Speisen und Getränken in Restaurants berechtigt, auch jetzt schon als Mehrzweck-Gutschein gilt. Denn die Senkung des Steuersatzes ist höchstwahrscheinlich und die Gutscheine haben üblicherweise eine Gültigkeit von mindestens einem Jahr, wenn nicht sogar von drei Jahren oder gar eine unbegrenzte Gültigkeit. Von daher kann gar nicht abgesehen werden, welchem Steuersatz die spätere Leistung unterliegen wird, so dass die Gegebenheiten eines Mehrzweck-Gutscheins auch heute schon eigentlich immer vorliegen.

Wie ist Ihre Auffassung dazu?

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

Kommentare zu diesem Beitrag:

Eine Antwort

  1. Sehr geehrter Herr Kollege,
    der Ansatz ist mir zu provokant. Weil das Gesetz vielleicht/voraussichtlich geändert wird handelt es sich stand jetzt doch immer noch um sofort steuerpflichtige Gutscheine deren Steuersatz bekannt ist.

    Viel mehr hätte mich die Frage/Antwort interessiert, ob zum 31.12.2025 die Umsatzsteuer zu korrigieren ist, da es sich jetzt um erst mit der Einlösung fällige Umsatzsteuer handelt.

    Mit herzlichen Grüßen

    Maik Geduhn

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